Finanzierung der Abwasserbeseitigung

Kostendeckende Gebühren

Die Gemeinden erheben von den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine einmalige Anschlussgebühr und eine jährliche Benutzungsgebühr für den nachhaltigen Betrieb, Unterhalt, Ersatz und Ausbau der Abwasseranlagen. Diese Gebühren müssen verursachergerecht erhoben werden und kostendeckend sein.

Ziel ist die Werterhaltung

Den Wert der Infrastrukturanlagen zu erhalten muss das Ziel jeder Gemeinde sein. Um den Werterhalt sicherzustellen, ist eine überlegte Finanzplanung notwendig.

Neue Richtlinie zur Kalkulation der Werterhaltungskosten von Abwasseranlagen

Die ursprüngliche Richtlinie „Finanzierung der Abwasserbeseitigung“ vom Oktober 2004 wurde überarbeitet und im April 2019 als neue Richtlinie „zur Kalkulation der Werterhaltungskosten von Abwasseranlagen“ vom Regierungsrat genehmigt. Die Richtlinie basiert neu auf HRM 2, und es wurden Erfahrungen der letzten 14 Jahre aufgenommen und gewisse Sonderfälle geregelt. Zudem werden bessere und verständlichere Begriffe verwendet und der Umgang mit der Tiefzinsphase sowie die Rolle des Preisüberwachers thematisiert.

Die Richtlinie soll sicherstellen, dass die notwendigen Rückstellungen in allen Gemeinden einheitlich kalkuliert werden. Sie spezifiziert den Umfang der Anlagen, die kostenrelevanten Entwicklungsgrössen und die Vorgaben für die Gemeindebuchhaltung.

Die Gemeinden sind aufgefordert, die detaillierte Kalkulation gemäss der kantonalen Richtlinie vorzunehmen und diese periodisch zu überarbeiten.

Gültigkeit der neuen Richtlinie

Die neue Richtlinie gilt für die Gemeinden ab sofort für die Erstellung von Kostenanalysen zur Berechnung der Rückstellungen. Bei der Überprüfung der Rückstellungen durch die Finanzaufsicht Gemeinden wird die neue Richtlinie erst angewendet, wenn auch die Kostenanalyse bereits nach der neuen Richtlinie durchgeführt wurde.

Abwasserabgabe

Seit 2016 und bis 2040 erhebt der Bund eine Abwasserabgabe für die Finanzierung der Elimination von Mikroverunreinigungen auf Abwasserreinigungsanlagen (ARA). Diese Abgabe beträgt 9 Franken pro an die ARA angeschlossenem Einwohner und Jahr, was ungefähr einer Erhöhung um 0.15 Franken pro Kubikmeter Frischwasser entspricht. Den Gemeinden wird empfohlen, ihre Abwassergebühren bei der nächsten Gebührenkalkulation zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Der 5-Jahres-Rhythmus der periodischen Gebührenkalkulation soll beibehalten werden (keine zusätzliche Kalkulation wegen der Abwasserabgabe notwendig).

Maximalansatz

Seit dem 1. Januar 2016 beträgt der Maximalansatz 3.40 Franken pro Kubikmeter Frischwasser. Übersteigen die Gebühren den Maximalansatz, sind die Gemeinden berechtigt, allgemeine Steuermittel zur Finanzierung der Abwasserentsorgung beizuziehen. Der Wert wird regelmässig überprüft und gegebenenfalls angepasst.

 

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