Umwelt und Energie

Bauten ausserhalb der Bauzone

Vorschriften für die Entsorgung des häuslichen Abwassers

Für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Betriebe gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften: Im Bereich der öffentlichen Kanalisation muss die Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden. Ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation muss die Behandlung des Abwassers gemäss Stand der Technik erfolgen.

Je nach Situation gilt für Landwirtschaftsbetriebe eine Sonderregelung und das häusliche Abwasser darf zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden. Voraussetzungen für die Verwertung des häuslichen Abwassers mit der betriebseigenen Gülle sind: Der Betrieb liegt ausserhalb der Bauzone; der Anteil der (unverdünnten) Gülle beträgt mindestens 25 Prozent; für Betriebe im Bereich der öffentlichen Kanalisation gilt zusätzlich mindestens 8 DGVE (Rinder und Schweine).

Wie ist der Bereich der öffentlichen Kanalisation definiert?

Eine Liegenschaft liegt im Bereich der öffentlichen Kanalisation, wenn der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Zweckmässig heisst, eine bestehende Kanalisation ist in geringer Entfernung vorhanden und die Bauarbeiten lassen sich problemlos durchführen. "Zumutbar" bezieht sich auf die Kosten des Anschlusses. In Verwaltungsgerichtsentscheiden wurden Kosten bis zu 8'400 Franken pro Zimmer (inkl. Anschlussgebühren) als zumutbar beurteilt, ebenso Kosten von 50 400 Franken für ein Haus mit sechs Zimmern.

Die Entsorgung des häuslichen Abwassers wird beurteilt bei Baugesuchen, Nutzungsänderungen oder bei einer Veränderung der Abwassersituation. Die Entwässerung kann auch beurteilt werden, wenn die Gemeinde die Abwasserentsorgung ausserhalb der Bauzone regeln will.

Vollzug und Aufgabenteilung

Die Gemeinde ist die Vollzugsbehörde. Sie erteilt die Baubewilligung und macht die Baukontrolle.

Die Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation (rawi) koordiniert das Baubewilligungsverfahren und beurteilt das Baugesuch raumplanerisch.

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) klärt ab, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt und ob die Voraussetzungen gegeben sind, damit das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf. Sofern das häusliche Abwasser nicht mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf, beurteilt die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) die Abwasserentsorgung. Falls eine Kleinkläranlage gebaut werden muss, braucht es eine Genehmigung von uwe.

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