KEnG kompakt

Am 1. Januar 2019 trat das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) mit angepasster Energieverordnung (KEnV) in Kraft.

Anschluss an die aktuellen Entwicklungen
Das neue Energiegesetz setzt zentrale Vorschriften des eidgenössischen Energiegesetzes um. Dieses fordert die Kantone auf, für eine effiziente und ökologische Energienutzung im Elektrizitäts- und Gebäudebereich zu sorgen. Ebenfalls berücksichtigt das neue Gesetz die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014), welche die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren im Januar 2015 verabschiedet hat. Dadurch werden die energierechtlichen Gebäudevorschriften zwischen den Kantonen harmonisiert.

Erneuerbare und effiziente Energien
Der Kanton Luzern will sich den ökologischen und energiepolitischen Herausforderungen stellen. Dabei gilt es, erneuerbare Energien und Abwärme verstärkt zu nutzen, Gebäude und haustechnische Anlagen energieeffizient zu erstellen und zu betreiben sowie Technologien einzusetzen, die dem Stand der Technik entsprechen. Eine sparsamere und effizientere Energienutzung senkt die Energiekosten; die Umsetzung der Massnahmen kommt zudem dem lokalen Gewerbe zugute.

Bündelung der Vorschriften
Bis anhin verteilten sich die kantonalen Energievorschriften auf das Planungs- und Baugesetz sowie das Energiegesetz. Das neue Energiegesetz bündelt die Vorschriften und führt damit eine kohärente und übersichtliche Gesetzesgrundlage im Energiebereich ein.

Beratung und einfacher Vollzug
Um die Energieziele zu erreichen, bietet der Kanton Luzern Informationshilfen und Beratungsleistungen an. Das revidierte Energiegesetz stärkt diese Instrumente und stimmt sie aufeinander ab. Die energierechtlichen Vorgaben werden in bestehenden Verfahren umgesetzt (u.a. Baubewilligungsverfahren). Das sorgt für einen einfachen Vollzug, wobei die Vollzugshilfen Kanton Luzern, die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden sind (siehe Energienachweise). Die Vollzugshilfen Kanton Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen vor. 

KEnG im Detail

Die einzelnen Beschriebe sind folgendermassen aufgebaut: Um was geht es? Wer ist von der neuen Bestimmung betroffen? Was ist zu tun?

  • Kommunale Energieplanung
    siehe uwe-Seite Energieplanung
  • GEAK
    KEnG/KEnV § 10 KEnG, § 8 KEnV
    Um was geht es?

    Für Neubauten ist ein Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) zu erstellen. Wer Finanzhilfen über 10'000 Franken für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat einen "GEAK plus" (mit Beratungsbericht) beizubringen. Der Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers ist zulässig, wenn gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.

    Begründung Der GEAK basiert auf der Überlegung, dass Investitionen in energetische Massnahmen ohne Kenntnis der energetischen Qualität des ganzen Gebäudes oft nicht die erhofften Resultate bringen. Die Kantone haben dafür zusammen mit dem Hauseigentümerverband Schweiz den GEAKgeschaffen, eine schweizerisch einheitliche Energieetikette für Gebäude.
    Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft
    Spezifikationen

    GEAK für alle Neubauten: Das KEnG verlangteinen GEAK für alle Neubauten, nicht aber für Sanierungen. Da bei Neubauten die dazu benötigten Daten bereits vorhanden sind, ist der Aufwand für den GEAK gering. Die Verordnung präzisiert, welche Gebäude pflichtig sind: Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, Verwaltungsgebäude und Schulen(Kategorien I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1).

    GEAK Plus bei Finanzhilfen: Der GEAK Plus enthältzusätzlichzum GEAK konkrete Hinweise auf Sanierungsmassnahmen, d.h.:

    • die Beurteilung der energetischen Gebäudequalität
    • objektspezifische Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs
    • mindestens eine vollständige Sanierungsvariante (Gesamtsanierung)
    • Schätzung der notwendigen Investition
    • Kosten und Wirtschaftlichkeit der Sanierungsvarianten
    • Angaben zu Förderbeiträgen.

    GEAK beim Ersatz eines Wärmeerzeugers: Vom Nachweis der Erfüllung einer Standardlösung ist befreit, wenn das Gebäude mit dem vorgesehenen neuen Wärmeerzeuger die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser erreicht. Dies ist mit einem offiziellen, registrierten GEAK zu belegen.

    Register:Die Gebäudeenergieausweise werden in einem öffentlich einsehbaren Register erfasst.

    Was ist zu tun?

    Der GEAK muss von den Gebäudeeigentümern von einer zertifizierten Fachperson erstellt werden lassen. Diese werden auf einer öffentlichenExpertenliste aufgeführt (www.geak.ch). Zuständig für den Vollzug der GEAK-Vorschriften bei Neubauten ist die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren.

    Hilfen

    Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Siehe auch SeiteHotline und Vollzugshilfen.

     

     

  • Elektrische Widerstandsheizungen
    KEnG/KEnV § 12,13 KEnG, § 9 KEnV und Art. 1.29, 1.30, 1.31, 1.36 Anhang 1 KEnV
    Um was geht es?

    Der Ersatz einer Heizung ist neu meldepflichtig. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nicht-erneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Dies wird über vordefinierte Standardlösungen nachgewiesen, dabei sind auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle oder der Einsatz von Biogas möglich. Nachweislich gute Gebäude (zertifiziert nach Minergie, GEAK Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz) müssen keine Standardlösung nachweisen.
    Die Neuinstallation von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ist verboten, ebenso deren Ersatz, wenn sie mit einem Wasserverteilsystem ausgestattet sind. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem müssen innert 15 Jahren ersetzt werden.

    Begründung

    Ausstieg aus der fossilen Wärmeversorgung von Gebäuden, Steigerung der Stromeffizienz.

    Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft, Installateure
    Spezifikationen

    Ortsfeste zentrale elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind bis im Jahr 2034 durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Der Ersatz von einzelnen dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen ist erlaubt.Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfennicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. Notheizungen sind in begrenztem Umfang erlaubt. Siehe auchErneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers.

    Meldepflicht Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattformenergiemeldungen.lu.changemeldet werden.
    Was ist zu tun?

    Beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) stehen vier Optionen zur Verfügung:

    • Gebäude nach Minergie zertifizieren
    • Gebäude entspricht mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamteffizienz
    • Fachgerechte Umsetzung einer der11 Standardlösungen
    • Kauf von Biogaszertifikaten für 20% des Bedarfs über 20 Jahre (muss vor Inbetriebnahme der Gasheizung vorliegen).

    Beim Sonderfall Ersatz einer zentralen elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem ist zwingend ein gesetzeskonformes System zu installieren. Der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ist verboten.

    Durchführung Ersatzpflicht: Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem müssen bis 2034 durch Anlagen ersetzt werden, die den Anforderungen des KEnG entsprechen. Das Vorgehen beim Vollzug dieser Sanierungspflicht durch die Dienststelle uwe ist derzeit noch offen.

      Hilfen

      Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden.Siehe auchSeite Hotline und Vollzugshilfen.

      Weitere:
      -Ersatz der Wärmerzeugung nach MuKEn, suisse-tec

       

    • Boilerersatz

      KEnG/KEnV § 14 KEnG und § 12 KEnV
      Um was geht es? Der Neueinbau oder Ersatz einesElektro-Wasserwärmers (Boilers) istkünftig nur noch unter Einhaltung gewisser Bedingungen erlaubt. Uneingeschränkt möglich bleibt der Ersatz eines dezentralen Boilers. Bestehende zentrale direkt-elektrische Wassererwärmersind innerhalb von 15 Jahren durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen des neuen Gesetzes entsprechen.
      Begründung Bei Elektro-Boilern wirdStrom direkt in Wärme umgewandelt. Es gibt heutedeutlich effizientere (und damit auch kostengünstigere) Möglichkeiten zur Warmwasseraufbereitung wie die Einbindung in das bestehende Heizsystem oder Wärmepumpenboiler.
      Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft
      Spezifikationen

      Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder zu mindestens 50 % mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird. Diese Anforderungen gelten nicht für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern.

      Meldepflicht Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf derOnline-Plattformenergiemeldungen.lu.changemeldet werden.*
      Was ist zu tun?

      Bei neuen Wohnbauten auf Elektroboiler gänzlich verzichten oder die unter Spezifikationen erwähnten Anforderungen einhalten.
      Durchführung Ersatzpflicht: Bestehende zentrale Elektro-Boiler müssen bis Ende 2033 durch Anlagen ersetzt oder so ergänzt werden, dass sie den Anforderungen des KEnG entsprechen.

      Hilfen Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden.Siehe auchSeite Hotline und Vollzugshilfen.

      * Für einen Boilerersatz, der noch 2018 vor Ort installiert wird oder der noch Gegenstand einer Baubewilligung bis 31.12.2018 ist, ist keine Meldung notwendig. Erfolgt die Montage nach dem 1.1.2019, ist eine Meldung notwendig.

       

       

       

       

    • Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers
      KEnG/KEnV § 13 KEnG, § 12 KEnV und Art. 1.29, 1.30, 1.31 Anhang 1 KEnV
      Um was geht es? Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Bauten mit Wohnnutzung muss sichergestellt werden, dass höchstens 90 Prozent des massgebenden Wärmebedarfs mit nicht-erneuerbarer Energie gedeckt wird.
      Begründung Der Anteil an erneuerbarer Energie soll im Kanton Luzern bis 2030 auf 30 Prozent erhöht werden.
      Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft, Heizungsbranche
      Spezifikationen Gilt beim Ersatz von Wärmeerzeugern in allen bestehenden Bauten mit Wohnnutzung, wenn die bestehende Anlage das Ende der üblichen Lebensdauer erreicht hat. Von dieser Auflage befreit sind Bauten, die mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamteffizienz entsprechen oder nach Minergie zertifiziert sind. Ebenfalls befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, deren Wohnanteil 150 m2Energiebezugsfläche nicht überschreitet. Neue und zu ersetzende Wärmeerzeuger sind mit Messgeräten für den Energieverbrauch auszurüsten.
      Was ist zu tun?

      Es stehen vier Optionen zur Verfügung:

      • Gebäude nach Minergie zertifizieren
      • Gebäude entspricht mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz
      • Fachgerechte Umsetzung einer der11 Standardlösungen
      • Kauf von Biogaszertifikaten(Der Betrag ist in einer Einmalzahlung für 20 Jahre zu leisten, welche gemäss Energieverordnung wie folgt errechnet wird: pauschal 100 kWh/a x m2 EBF best. Liegenschaft x 20 Jahre x 20% des Bedarfs. Das Zertifikat muss vor Inbetriebnahme der Gasheizung vorliegen.
      Meldepflicht

      Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattformenergiemeldungen.lu.changemeldet werden.
      Diese Meldung dient der Gemeinde hauptsächlich zur

      • Beurteilung der Bewilligungspflicht
      • Nachführung der Wärmeerzeugung im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).

      Die Einhaltung der energietechnischen Detailvorschriften (wie zum Beispiel zu den Vorlauftemperaturen, zu den Leitungsdämmungen, zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung etc.) mussnichtmit dem Energienachweisformular EN-103 nachgewiesen werden.

      Hilfen

       

      DieHinweise für die Vollzugspraxis des Kantons Luzernergänzen dieVollzugshilfe EN-120der Konferenz kantonaler Energiefachstellen (EnFK). Sie enthalten konkretisierende Erläuterungen und teilweise abweichende Regelungen für die Vollzugspraxis im Kanton Luzern.

      Weitere Hilfsmittel

       


       

    • Gesamtsanierungspflicht bei bestehenden Bauten
      KEnG/KEnV § 11 KEnG
      Um was geht es? Überschreiten die voraussichtlichen Baukosten bei Umbauten 30% des Gebäudeversicherungswerts, muss das ganze Gebäude die Minimalanforderungen an die Energienutzung einhalten.
      Begründung Damit soll sichergestellt werden, dass bei kostspieligen Umbauten immer auch eine energetische Verbesserung erreicht wird. Zudem soll damit die Sanierungsrate von Bestandsbauten erhöht werden.
      Wer ist betroffen? Bauherrschaften, Bau- und Planungsbüros
      Spezifikationen
      • Zu den voraussichtlichen Baukosten zählen alle Kosten der Position 2 des Baukostenplans (BKP).
      • Als Abgrenzung des Begriffs «bestehende Bauten» dient der eidgenössische Gebäudeidentifikator (EGID). Demnach sind alle Baukosten unter BKP 2 zusammenzuzählen, welche die gleiche EGID-Nummer umfassen, inklusive Erweiterungen.
      • Umbauten derselben Bauherrschaft in mehreren Etappen gelten als ein Bauprojekt. Als Richtwert gilt dabei ein Zeitraum von fünf Jahren.
      • Bei der Gebäudehülle bedeutet die Einhaltung des Stands der Technik, dass die gesamte Gebäudehülle die Umbaugrenzwerte einhält. Dies kann mit einem Einzelbauteil- oder einem Systemnachweis aufgezeigt werden.
      • Bei den gebäudetechnischen Anlagen bedeutet die Einhaltung des Stands der Technik, dass diejenigen Anlagen nachgerüstet oder ersetzt werden, die das Ende ihrer Lebensdauer erreicht haben.
      Was ist zu tun? Die Bauherrschaften klären frühzeitig, ob die voraussichtlichen Baukosten für ein geplantes Umbauprojekt die Schwelle von 30% des Gebäudeversicherungswerts überschreiten. Wenn ja, ist frühzeitig zu planen, wie die Anforderungen erfüllt werden können.
      Hilfen

      Merkblatt 30%


    • Eigenstromerzeugung

      KEnG/KEnV § 15 KEnG und § 13-15 KEnV
      Um was geht es? Fürneue Bauten ist ein Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen. Alternativ kann die Eigentümerschaft eine Ersatzabgabe leisten.
      Begründung Heute ist es möglich, dass sich Gebäude teilweise selber mit Strom versorgen. Für Neubauten wird dies daher obligatorisch. Der Pflicht kann am besten und mit verhältnismässigem Aufwand mit einer Photovoltaik-Anlage nachgekommen werden.
      Wer ist betroffen? Haueigentümerschaft, Gemeinden
      Spezifikationen
      • Grundsätzlich ist für jedes Gebäude eine Anlage zu erstellen.
      • Die auf dem, am oder im Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens eine installierte Leistung von 10 Watt (W) pro m2 Energiebezugsfläche erbringen, insgesamt jedoch nicht mehr als 30 kW.
      • Für jedes neue Gebäude muss die Eigenstromproduktion nachgewiesen werden. Die Einheit eines Gebäudes ist dabei sehr wichtig, da nie mehr als 30 kW Eigenstromleistung pro Gebäude verlangt werden. Ein Gebäude wird dabei gemäss "EGID-Nummern" eingegrenzt, die sich an vorhandenen Eingängen und Brandmauern orientiert
      • Die KEnV definiert die baulichen Erweiterungen, die von der Pflicht ausgenommen sind, die Höhe der Ersatzabgabe an die Gemeinde sowie das Prozedere der Abnahme.
      Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe berechnet sich aus der Differenz der minimal zu installierenden Leistung zur effektiv installierten Leistung und beträgt pro kW nicht realisierte Leistung maximal 1000 Franken. Sie wird von den Gemeinden erhoben undzweckgebunden verwendetzur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.
      Was ist zu tun? Die Bauherrschaften setzen die Eigenstromerzeugung bei ihren Neubauten um oder bezahlen die Ersatzabgabe an die Gemeinden. Die Gemeinden sorgen für den zweckgebundenen Einsatz der Mittel aus der Ersatzabgabe.
      Hilfen

      Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden.Siehe auchSeite Hotline und Vollzugshilfen.

      Weitere:
      Eigenstromerzeugung bei Neubauten(MuKEn 2014)

       
       
    • Grossverbraucher
      siehe uwe-Seite Grossverbraucher
    • Vorbild öffentliche Hand
      Merkblatt "Vorbild öffentliche Hand"

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