Umwelt und Energie

KEnG kompakt

Das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) wird zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV) am 1. Januar 2019 ohne Übergangsfrist in Kraft treten.

Anschluss an die aktuellen Entwicklungen: Das neue Energiegesetz setzt zentrale Vorschriften des eidgenössischen Energiegesetzes um. Dieses fordert die Kantone auf, für eine effiziente und ökologische Energienutzung im Elektrizitäts- und Gebäudebereich zu sorgen. Ebenfalls berücksichtigt das neue Gesetz die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014), welche die Konferenz der kantonalen Energiedirektoren im Januar 2015 verabschiedet hat. Dadurch werden die energierechtlichen Gebäudevorschriften zwischen den Kantonen harmonisiert.

Erneuerbare und effiziente Energien: Der Kanton Luzern will sich den ökologischen und energiepolitischen Herausforderungen stellen. Dabei gilt es, erneuerbare Energien und Abwärme verstärkt zu nutzen, Gebäude und haustechnische Anlagen energieeffizient zu erstellen und zu betreiben sowie Technologien einzusetzen, die dem Stand der Technik entsprechen. Eine sparsamere und effizientere Energienutzung senkt die Energiekosten; die Umsetzung der Massnahmen kommt zudem dem lokalen Gewerbe zugute.

Bündelung der Vorschriften: Bis anhin verteilten sich die kantonalen Energievorschriften auf das Planungs- und Baugesetz sowie das Energiegesetz. Das neue Energiegesetz bündelt die Vorschriften und führt damit eine kohärente und übersichtliche Gesetzesgrundlage im Energiebereich ein.

Beratung und einfacher Vollzug: Um die Energieziele zu erreichen, bietet der Kanton Luzern Informationshilfen und Beratungsleistungen an. Das revidierte Energiegesetz stärkt diese Instrumente und stimmt sie aufeinander ab. Die energierechtlichen Vorgaben werden in bestehenden Verfahren umgesetzt (u.a. Baubewilligungsverfahren) . Das sorgt für einen einfachen Vollzug, wobei die Vollzugshilfen Kanton Luzern (Energieordner), die Formulare ab EN-1 bis EN-16 und die Vollzugshilfen EN-1 bis EN-16 anzuwenden sind (siehe Seite Hotline und Vollzugshilfen) . Die Vollzugshilfen Kanton Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen vor.

Die wesentlichen Neuerungen 
Für neue Wohn-, Verwaltungs- und Schulgebäude muss ein Energieausweis GEAK erstellt werden.
Die Neuinstallation von zentralen Elektroheizungen wird verboten. Bestehende Elektroheizungen und -boiler mit Wasserverteilsystem müssen innert 15 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ersetzt werden.
Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist meldepflichtig. Beim Ersatz müssen Wärmeerzeuger in Bauten mit Wohnnutzung so ausgerüstet werden, dass wenigstens 10 Prozent des Energiebedarfs aus erneuerbarer Energie gespiesen wird. Der Nachweis wird über Standardlösungen erbracht, wobei auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Fensterersatz) möglich sind. Der Ersatz eines Wärmeerzeugers ist auch zulässig, wenn das Wohngebäude beim Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) die Klasse D oder besser in der Gesamtenergieeffizienz erreicht.
Bei neuen Häusern muss ein Teil des Stroms selber erzeugt werden. Andernfalls wird eine Ersatzabgabe fällig.
Grossverbraucher wie Industriebetriebe können verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analysieren und optimieren.
Thermische Netze sowie gemeinsame Heiz- und Kühlanlagen sollen gefördert werden.
Die öffentliche Hand soll Vorbild sein – bei Erwerb und Betrieb eigener Anlagen und Geräte und mit erhöhten Minimalanforderungen bei eigenen Bauten.

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