Am 1. Januar 2019 trat das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) mit angepasster Energieverordnung (KEnV) in Kraft. Das Energiegesetz von 1989 wurde durch neue, dem Stand der Technik und der ökologischen Realität entsprechende Vorschriften ersetzt. Das grosse Potenzial zur Einsparung von Energie im Gebäudebereich wird genutzt. Vorschriften wurden harmonisiert und vereinfacht. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum aktuellen Energiegesetz.
Die Änderung des Luzerner Energiegesetzes tritt am 1. März 2025 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 21. August 2024 unbenützt abgelaufen. Das Potenzial zur Stromerzeugung bei Neubauten und bei Dachsanierungen muss ab dann angemessen ausgenutzt werden.
Die belegbare Dachfläche wurde als Berechnungsgrundlage für die selbst zu erzeugende Elektrizität festgelegt. Die neuen kantonalen Vorgaben lehnen an die Lösung von Minergie an. Bis die Verordnung und die kantonale Vollzugshilfe veröffentlicht wird, kann die Anwendungshilfe des Gebäudestandards Minergie (Kap. 11, Eigenstromerzeugung) zur Planung verwendet werden. Über weitere Details wird zu gegebener Zeit informiert.
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Haben Sie Fragen zum aktuellen Energiegesetz? Dann wenden Sie sich an die öffentliche
Energieberatung des Kanton Luzerns oder stöbern auf unserer Seite zu
FAQs. Alle weiteren Informationen zum Thema Baubewilligung und Baugesuchen finden Sie auf der Seite der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi)
hier.
Grundsätze und Ziele des Energiegesetzes (KEnG, §1)
1. Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung und -verteilung bei.
2. Es bezweckt eine sparsame, effiziente und nachhaltige Energienutzung namentlich durch
a. eine verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien sowie von Abwärme,
b. Erstellung, Betrieb, Sanierung und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen mit möglichst geringem Energieeinsatz und möglichst geringen Energieverlusten,
c. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.
3. Der Kanton verfolgt das langfristige Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft und 1-t-CO2-Gesellschaft.
4. Kanton und Gemeinden setzen sich nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkrete Ziele und erlassen Minimalanforderungen an die Energienutzung, insbesondere bei eigenen Bauten, Anlagen und Geräten sowie bei deren Erwerb, Bau und Betrieb.
Energiegesetz KEnG (SRL 773)
Energieverordnung KEnV (SRL 774 mit Anhang 1)