Am 1. Januar 2019 trat das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) mit angepasster Energieverordnung (KEnV) in Kraft. Das Energiegesetz von 1989 wurde durch neue, dem Stand der Technik und der ökologischen Realität entsprechende Vorschriften ersetzt. Das grosse Potenzial zur Einsparung von Energie im Gebäudebereich wird genutzt. Vorschriften wurden harmonisiert und vereinfacht. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum aktuellen Energiegesetz.
Der Kantonsrat beschloss am 17. Juni 2024 eine Änderung des Kantonalen Energiegesetzes mit dem Ziel, das Stromerzeugungspotenzial von Gebäuden vermehrt zu nutzen. Gegen die Gesetzesänderung wurde kein Referendum ergriffen, sodass sie wie vorgesehen per 1. März 2025 in Kraft tritt. Zur Konkretisierung der Gesetzesänderung hat der Regierungsrat nun auch die entsprechenden Verordnungsänderungen beschlossen. Es sind dies präzisierende Bestimmungen bezüglich der Mindestvorgaben an die Eigenstromerzeugung bei Neubauten und bei bestehenden Bauten. Zudem regelt die Verordnung die Nachweispflicht, Ersatzabgabe sowie Befreiung und Ausnahme von der Pflicht zur Eigenstromerzeugung. Die Verordnungsänderungen treten zeitgleich mit der Gesetzesrevision per 1. März 2025 in Kraft.
Kantonale Energieverordnung, gültig ab 1. März 2025
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Energieberatung des Kanton Luzerns oder stöbern auf unserer Seite zu
FAQs. Alle weiteren Informationen zum Thema Baubewilligung und Baugesuchen finden Sie auf der Seite der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi)
hier.
Grundsätze und Ziele des Energiegesetzes (KEnG, §1)
1. Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung und -verteilung bei.
2. Es bezweckt eine sparsame, effiziente und nachhaltige Energienutzung namentlich durch
a. eine verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien sowie von Abwärme,
b. Erstellung, Betrieb, Sanierung und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen mit möglichst geringem Energieeinsatz und möglichst geringen Energieverlusten,
c. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.
3. Der Kanton verfolgt das langfristige Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft und 1-t-CO2-Gesellschaft.
4. Kanton und Gemeinden setzen sich nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkrete Ziele und erlassen Minimalanforderungen an die Energienutzung, insbesondere bei eigenen Bauten, Anlagen und Geräten sowie bei deren Erwerb, Bau und Betrieb.
Energiegesetz KEnG (SRL 773)
Energieverordnung KEnV (SRL 774 mit Anhang 1)