Betriebsoptimierung

In grösseren Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung durchzuführen. Diese Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2019 für Unternehmen mit einem jährlichen Strombezug ab 200'000 kWh. Betriebe mit einem jährlichen Strombezug ab 500'000 kWh fallen unter den Grossverbraucherartikel (§ 19 KEnG) und sind von der Pflicht zur Betriebsoptimierung befreit.

Das Ziel der Betriebsoptimierung ist, die Einstellungen der gebäudetechnischen Anlagen zu überprüfen, bei Bedarf zu optimieren und die Verbrauchsentwicklung zu erfassen. So können erfahrungsgemäss in den meisten Fällen 5 bis 15% Energie eingespart und der Komfort gesteigert werden.

Die gesetzlichen Grundlagen sind in im kantonalen Energiegesetz (§ 20 KEnG) und in der kantonalen Energieverordnung (Art. 8.2 bis 8.5 im Anhang 1 KEnV) zu finden. Weitere Informationen liefert die Vollzugshilfe EN-142 der Energiedirektorenkonferenz.

Die Vornahme der Betriebsoptimierung liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers und kann von der kantonalen Energiefachstelle mittels Stichproben überprüft werden. Für Gebäude der Gebäudekategorie I mit komplexer Gebäudetechnik ist eine Betriebsoptimierung empfehlenswert.

Die gesetzliche Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Nichtwohnbauten. Dies sind die Gebäudekategorien III bis XII der SIA Norm 380/1:2016 zum Heizwärmebedarf:

Gebäudekategorie
Nutzungen (Beispiele) 
 I Wohnen MFH Mehrfamilienhäuser, Alterssiedlungen und -wohnungen, Hotels, Mehrfamilien-Ferienhäuser und Ferienheime, Kinder- und Jugendheime, Tagesheime, Behindertenheime, Drogenstationen, Kasernen, Strafanstalten
 II Wohnen EFH Ein- und Zweifamilienhäuser, Ein- und ZweifamilienFerienhäuser, Reiheneinfamilienhäuser
 III Verwaltung
private und öffentliche Bürobauten, Schalterhallen, Arztpraxen, Bibliotheken, Ateliers, Ausstellungsbauten, Kulturzentren, Rechenzentren, Fernmeldegebäude, Fernsehgebäude, Filmstudios
 IV Schulen Gebäude für Schulen aller Stufen, Kindergärten und - horte, Schulungsräume, Ausbildungszentren, Kongressgebäude, Labors, Forschungsinstitute, Gemeinschaftsräume, Freizeitanlagen 
 V Verkauf
Verkaufsräume aller Art inkl. Einkaufszentren, Messegebäude
 VI Restaurants
Restaurants (inkl. Küchen), Cafeterias, Kantinen, Dancings, Diskotheken
 VII Versammlungslokale
Theater, Konzertsäle, Kinos, Kirchen, Abdankungshallen, Aulas, Sporthallen mit viel Publikum
 VIII Spitäler
Spitäler, psychiatrische Kliniken, Krankenheime, Altersheime, Rehabilitationszentren, Behandlungsräume
 IX Industrie
Fabrikationsgebäude, Gewerbebauten, Werkstätten, Servicestationen, Werkhöfe, Bahnhöfe, Feuerwehrgebäude
 X Lager
Lagerhallen, Verteilzentren
 XI Sportbauten
Turn- und Sporthallen, Gymnastikräume, Tennishallen, Kegelbahnen, Fitnesszentren, Sportgarderoben
 XII Hallenbäder
Hallenbäder, Lehrschwimmbecken, Saunagebäude, Heilbäder

Vorgehensweise

Die erste Betriebsoptimierung ist spätestens drei Jahre nach Inbetriebsetzung der Anlagen (bzw. nach Inkrafttreten der gesetzlichen Pflicht) durchzuführen. Danach ist die Betriebsoptimierung alle fünf Jahre zu wiederholen.

Da die Betriebsoptimierung in Eigenverantwortung durchzuführen ist, werden die betroffenen Unternehmen nicht proaktiv von der Dienststelle Umwelt und Energie kontaktiert. Wir empfehlen Ihnen, mit einem Ingenieurbüro mit Erfahrung im Bereich der Betriebsoptimierung oder einem Dienstleister für Energieoptimierungen Kontakt aufzunehmen.

Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten, der über die durchgeführten Massnahmen und die Entwicklung des Energieverbrauchs Auskunft gibt. Die akzeptierten Nachweise werden im nächsten Abschnitt beschrieben.

Nachweise

Die Energiedirektorenkonferenz stellt ein Excel-Tool für die Durchführung und Erfassung der Betriebsoptimierung zur Verfügung. Hilfestellungen zur Anwendung des Tools sind in der zugehörigen Bedienungsanleitung zu finden. Bewahren Sie den PDF-Export und das Nachweisformular EN-142 auf, um die Durchführung der Betriebsoptimierung bei einer Stichprobe belegen zu können.

Die Durchführung und der Nachweis müssen nicht mit dem EnDK-Tool erfolgen. Weitere Tools und Berichte können von der Dienststelle Umwelt und Energie zugelassen werden. Bisher sind zwei weitere Nachweise im Kanton Luzern akzeptiert:

  • Energo (https://www.energo.ch/de/home/index.php)
    Eine Betriebsoptimierung mit Energo erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Bewahren Sie das Gebäudedatenblatt (GEDA), den Bericht zum Energiemonitoring und das Nachweisformular EN-142 auf, um die Durchführung der Betriebsoptimierung bei einer Stichprobe belegen zu können.
  • PEIK (https://www.peik.ch)
    Eine Betriebsoptimierung mit PEIK erfüllt die gesetzlichen Anforderungen. Bewahren Sie den PEIK-Bericht mit BO-Anhang und das Nachweisformular EN-142 auf, um die Durchführung der Betriebsoptimierung bei einer Stichprobe belegen zu können.

Hinweis für weitere Anbieter von energetischen Betriebsoptimierungen:

Wenn Sie eigene Tools und Berichte verwenden, nehmen Sie frühzeitig mit der Dienststelle Umwelt und Energie Kontakt auf. Nach einer Prüfung der Tools können diese zugelassen werden, sofern alle gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 8.3 im Anhang 1 der kantonalen Energieverordnung erfüllt sind.