Betriebsoptimierung

In grösseren Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach Inbetriebsetzung und danach periodisch eine Betriebsoptimierung durchzuführen. Diese Vorschrift gilt seit dem 1. Januar 2019 für Unternehmen mit einem jährlichen Strombezug ab 200'000 kWh. Betriebe mit einem jährlichen Strombezug ab 500'000 kWh fallen unter den Grossverbraucherartikel (§ 19 KEnG) und sind von der Pflicht zur Betriebsoptimierung befreit.

Das Ziel der Betriebsoptimierung ist, die Einstellungen der gebäudetechnischen Anlagen zu überprüfen, bei Bedarf zu optimieren und die Verbrauchsentwicklung zu erfassen. So können erfahrungsgemäss in den meisten Fällen 5 bis 15% Energie eingespart und der Komfort gesteigert werden.


Gesetzliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen sind in im kantonalen Energiegesetz (§ 20 KEnG) und in der kantonalen Energieverordnung (Art. 8.2 bis 8.5 im Anhang 1 KEnV) zu finden. Weitere Informationen liefert die Vollzugshilfe EN-142 der Energiedirektorenkonferenz.

Die Vornahme der Betriebsoptimierung liegt in der Eigenverantwortung des Eigentümers und kann von der kantonalen Energiefachstelle mittels Stichproben überprüft werden.

Die gesetzliche Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Nichtwohnbauten. Dies sind die Gebäudekategorien III bis XII der SIA Norm 380/1:2016 zum Heizwärmebedarf:

Für Gebäude der Gebäudekategorie I mit komplexer Gebäudetechnik ist eine Betriebsoptimierung empfehlenswert.

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