Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Auf dieser Seite finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zum Vollzug des aktuellen Energiegesetzes. Weitere spezifische Fragestellungen können Sie direkt aus folgenden Informationsquellen entnehmen:

FAQ_Energiemeldungen.pdf (lu.ch)
Bauen / Bewilligungen - Kanton Luzern

  • Welche Fristen gelten?
    Das kantonale Energiegesetz und die Verordnung zum Energiegesetz treten am 1.1. 2019 in Kraft. Wie bei früheren Gesetzes- und Verordnungsanpassungen gibt es keine Übergangsfrist. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung bzw. das Datum der Installation beim Ersatz eines Wärmeerzeugers. Für langfristige Projekte sind Ausnahmen möglich.
  • Welche Bedeutung haben die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn)?
    Die MuKEn bilden die Grundlage für die Harmonisierung der Energievorschriften der Kantone. Diese sind durch die Kantone gemeinsam erarbeitet worden und durch die Energiedirektorenkonferenz (EnDK) beschlossen worden. Die Kantone entscheiden selbst, welche Module der MuKEn sie in ihr Gesetz übernehmen. Für den Vollzug hat die EnDK einheitliche Formulare und Vollzugshilfen publiziert (endk.ch). Im Kanton Luzern sind die Luzerner Vollzugshilfen (Energieordner), die EnDK-Formulare ab EN 101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden (Seite Hotline und Vollzugshilfen). Die Vollzugshilfen des Kantons Luzern gehen den Vollzugshilfen der EnDK vor. 
     
  • Was bedeutet „Nearly zero-Energie“?
    „Nearly zero» oder «Nahe-null“ bezieht sich bei Neubauten in erster Linie auf den fossilen Energieverbrauch. Das heisst konkret, dass dem Neubau auf einem bestimmten Grundstück möglichst wenig Energie für den Bedarf von Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung von aussen zugeführt wird. Die erforderliche Energie wird soweit als möglich auf dem Grundstück (z.B. durch die Nutzung von Umweltwärme) oder im und am Gebäude produziert. Zudem hat jeder Neubau auch einen Anteil seines Strombedarfes selber zu decken. Mit dem neuen Energiegesetz wird die Produktion von Elektrizität im, am oder auf dem Gebäude vorgeschrieben (siehe auch Eigenstromerzeugung)
  • Wie ist bei Sanierungen von Gebäuden vorzugehen? Gilt für Sanierungen auch das „Nearly zero-Energieziel"?
    Nein. Im Sanierungsfall gelten die Grenzwerte für Umbauten gemäss Anhang 1 der Energieverordnung oder bei der Systemberechnung nach SIA 380/1 der Umbaugrenzwert beim Heizwärmebedarf. Dennoch ist bei Sanierungen eine grösstmögliche Verbesserung des Energieverbrauchs des Gebäudes das Ziel. Erleichterungen sind bei schützenswerten Gebäuden möglich.
  • Wer überprüft den Energiebedarf von Neubauten?
    Für alle Bauvorhaben, für die ein Baugesuch erforderlich ist und bei denen die Gebäudehülle betroffen ist, ist die Einhaltung der energierechtlichen Anforderungen mit einem Energienachweis zu belegen. Auf energie.lu.ch oder auf energie-zentralschweiz.ch befinden sich die Hauptformulare und das erforderliche Nachweis-Formular des Kantons Luzern. Der Energiebedarf wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Projektnachweis rechnerisch ausgewiesen. Nach Abschluss der Arbeiten und vor Bezug der Bauten ist mit einer Ausführungsbestätigung zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Projektnachweis gebaut wurde.
  • Was ist ein GEAK-Plus und für wen gilt die GEAK-Plus-Pflicht?
    Der GEAK ist der Gebäudeenergieausweis der Kantone. Er gibt Auskunft über den energetischen Zustand einer Liegenschaft. Das Plus bezieht sich auf den Beratungsbericht, der zusätzlich zum GEAK ausgestellt werden kann und verschiedene, energetische Sanierungsvarianten aufzeigt. Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden mit fossilen Heizsystemen mit Baujahr 2003 und älter wird empfohlen, einen GEAK-Plus erstellen zu lassen. Mit dem GEAK-Plus erhält die Eigentümerschaft frühzeitig eine Übersicht über mögliche Sanierungsvarianten. Die Erstellung des GEAK-Plus erfolgt auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers (siehe auch uwe-Website Förderprogramme). Das KEnG enthält keine allgemeine GEAK-Plus-Pflicht. Diese besteht nur dann, wenn Finanzhilfen für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle aus dem kantonalen Förderprogramm Energie von mehr als 10'000 Franken beantragt werden.
  • Wer erstellt für mich einen GEAK-Plus?
    Alle zertifizierten GEAK-Expertinnnen und -Experte können einen GEAK-Plus ausstellen. Unter geak.ch findet sich eine Liste mit allen Adressen.
  • Wenn noch kein GEAK-Plus vorliegt, an wen kann ich mich für eine erste Beratung zu Sanierungsvarianten oder zum Heizungsersatz wenden?
    Die Energieberatung Kanton Luzern hilft Ihnen mit einer Erstberatung weiter, wenn es ganz allgemein um das Aufzeigen von Energiesparmassnahmen am Gebäude oder um den Ersatz der Heizung geht.
  • Wann muss ich meine Elektroheizung spätestens sanieren?
    Eine Sanierungs- beziehungsweise Ersatzpflicht besteht für bestehende elektrische (zentrale) Widerstandsheizungen, bei denen die Wärme mit einem Wasserverteilsystem verteilt wird. Diese Heizungen sind innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten des Energiegesetzes (also bis Ende 2034) durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
  • Ich besitze in meinem Einfamilienhaus eine Ölheizung. Muss ich diese nun rasch ersetzen?
    Nein. Erst beim Ablauf seiner Lebensdauer ist beim Ersatz eines fossilen Heizsystems (Öl- oder Gasheizung) die gesetzliche Vorschrift zum Ersatz eines Wärmeerzeugers zu beachten (siehe auch Seite Heizungsersatz).
  • Kann die Hauseigentümerschaft weiterhin frei entscheiden, welches Heizsystem sie in Zukunft will?
    Beim Ersatz von fossilen Heizungen darf frei entschieden werden, falls das Wohngebäude beim Gebäudeenergieausweis der Kantone GEAK die Klasse D in der Gesamtenergieeffizienz erreicht oder nach Minergie zertifiziert ist. Sonst muss eine von 11 Standardlösungen umgesetzt werden. Diese umfassen sowohl Lösungsmöglichkeiten mit fossilen Energieträgern (plus kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle oder bei der Gebäudetechnik) wie auch einen Wechsel auf erneuerbare Energieträger. Ausserdem ist im Kanton Luzern auch eine Biogas-Beschaffung für 20 Jahre über 20 Prozent des massgebenden Bedarfs anrechenbar. Es empfiehlt sich jedoch die Umstellung auf ein erneuerbares System auch aus Kostengründen zu prüfen.
  • Was geschieht in einer Notsituation, wenn das Heizsystem kurzfristig ersetzt werden muss?
     Wird eine Heizung oder ein Boiler in einem Notfall ersetzt, muss die Frist von 20 Tagen nicht abgewartet werden. Die Energiemeldung ist mit dem frühestmöglichen Ausführungsbeginn auszufüllen. Zudem ist im Feld „Erläuterungen“ festzuhalten, dass es sich um einen Notfall handelt. Der neue Wärmeerzeuger muss vor Beginn der nächsten Heizperiode gesetzeskonform sein.
  • Wer haftet, wenn nach dem 1.1.2019 eine fossile Heizung ohne rechtliche Grundlage eingebaut wird?
    Die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer. Sie sind für die Rechtskonformität der Heizung verantwortlich. Umso wichtiger ist es, dass die Heizungsinstallationsfirma ihre Verantwortung wahrnimmt, ihre Kunden korrekt zu beraten, insbesondere auch zur Meldepflicht.
  • Wer muss beim Ersatz einer fossilen Heizung oder eines zentralen Elektroboilers die Meldepflicht wahrnehmen? Die Heizungsinstallationsfirma oder die Hauseigentümerschaft?
    Die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer ist für die Erfüllung der Meldepflicht verantwortlich. Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen. Die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer kann die Meldung auch an beauftragte Dritte (Verwaltung, Planer oder Installateur) delegieren.
  • Wo und wie meldet man den Wiedereinbau einer fossilen Heizung?
    Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen.
  • Welche Beilagen sind für die Meldung erforderlich?
    GEAK mit Klasse D in der Gesamtenergieeffizienz, Minergie-Zertifikat, Biogaszertifikat oder Informationen zur Umsetzung der Standardlösung. Bereits ausgeführte oder geplante Standardlösungen können mit Rechnungskopien oder Offerten bestätigt werden.
  • Kann eine fossile Heizung, die vor dem 1.1.2019 in Auftrag gegeben wurde, noch ohne Meldung an die Gemeinde installiert werden?
    Nein, sofern der Ausführungstermin im Jahr 2019 liegt, gilt das neue Gesetz und der Heizungsersatz muss die gesetzlichen Vorschriften einhalten.
  • Was ist neu im Zusammenhang mit Heizungen im Freien?
    Heizungen im Freien oder in offenen respektive ungenügend gedämmten Bauten sind im Kanton Luzern verboten. Auch direkt-elektrische Beheizungen sind nicht zulässig. Ausnahmen können von der Dienststelle uwe bewilligt werden. Sie sind im Energiegesetz in §24 Abs. 2 und in der Energieverordnung §19 geregelt.
  • Was ist neu beim Ersatz des Warmwassererzeugers?
    Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder zu mindestens 50 Prozent mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird. Der Ersatz eines zentralen Elektro-Boilers ist meldepflichtig (energiemeldungen.lu.ch). Diese Voraussetzungen gelten für den Ersatz von dezentralen Elektro-Boilern nicht. Bestehende zentrale Elektro-Boiler, die ausschliesslich direkt-elektrisch beheizt werden, sind bis Ende 2034 so anzupassen oder durch Anlagen zu ersetzen, dass sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.
  • Wo und wie meldet man den Ersatz eines zentralen elektrischen Warmwasserboilers?
    Die Meldung hat spätestens 20 Tage vor Baubeginn zwingend über das entsprechende Internet-Tool auf energiemeldungen.lu.ch zuhanden der Gemeinde zu erfolgen.
  • Was ist der Unterschied zwischen zentralen und dezentralen Boilern?
    Bei zentralen Wassererwärmern wird das Wasser an einem zentralen Ort im Gebäude erwärmt und mittels Wasserverteilsystem im Gebäude verteilt. Bei dezentralen Wassererwärmern sind in der Regel pro Wohneinheit ein oder mehrere Boiler installiert. 

Kanton oder Gemeinden?

Der Regierungsrat erlässt das Energiekonzept und die Ausführungsvorschriften im Bereich der Energienutzung. Dem Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement obliegt die Aufsicht. Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) koordiniert die Tätigkeiten des Kantons und ist Kontaktstelle zu den Gemeinden und zu Privaten.

Die Gemeinden sind für den Vollzug des Energiegesetzes zuständig, soweit nicht eine kantonale Behörde damit beauftragt ist. Die meisten Aufgaben der Gemeinden werden an das Baubewilligungsverfahren gekoppelt. Die entsprechenden Nachweise sind in der Regel zusammen mit dem Baugesuch einzureichen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu überprüfen.

 
Ausgesuchte Aufgaben nach KEnG   Zuständigkeit   KEnG  KEnV 
Kommunale Energieplanung  Gemeinde  § 5  § 3
Wärmenetze: Erstellung, Konzessionierung, Betrieb und Anschlusspflichten
 Gemeinde  § 6  § 4
Strengere Vorschriften in der Nutzungsplanung  Gemeinde  § 9  
GEAK bei Neubauten einverlangen  Gemeinde  § 10  § 8
GEAK bei Finanzhilfen im Fördergesuch einverlangen  uwe  § 10  
Vollzug Mustervorschriften MuKEn im Baubewilligungsverfahren  Gemeinde    § 6, Anh 1
Anwendungsbereich der Minimalanforderungen (bei welchen Vorhaben ist das Gesetz anzuwenden?)  Gemeinde  § 11  

Erleichterungen und Befreiungen von den Minimalanforderungen (sommerlicher und winterlicher Wärmeschutz gemäss Art. 1.9 Anhang 1 KEnV)

 Gemeinden    § 7, Anh 1

Erleichterungen und Befreiungen von den Minimalanforderungen (ausser sommerlicher und winterlicher Wärmeschutz gemäss Art. 1.9 Anhang 1 KEnV)

 uwe

 § 30
 Abs.3
 lit.g         

 
Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen (Durchführung Sanierungspflicht)  uwe  § 12  § 9
Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers  Gemeinde  § 13  
Elektro-Wassererwärmer (Durchführung Sanierungspflicht)  uwe  § 14  § 12
Verbot Neueinbau und Meldepflicht Ersatz Elektrowassererwärmer  Gemeinde  § 14  
Eigenstromerzeugung bei Neubauten bzw. Erhebung und Verwendung Ersatzabgabe  Gemeinde  § 15  § 13ff
Elektrische Energie in Gebäuden  Gemeinde  § 16  
Verbrauchsabhängige Heiz- und Wärmekostenabrechnung  Gemeinde  § 17  
Grossverbraucher  uwe  § 19  § 16ff
Betriebsoptimierung  uwe  § 20  Anh 1
Heizungen im Freien (Ausnahmebewilligungen)  uwe  § 24  
Beheizte Freiluftbäder  Gemeinden  § 25  
Förderprogramm, Finanzhilfen  uwe  § 28  § 22ff
Ausnahmen allgemein, soweit nicht explizit an Gemeinden delegiert  uwe  § 30  
Entgegennahme von Meldepflichten  Gemeinde  § 31  
Inbetriebsetzung und Abnahme gebäudetechnischer Anlagen  Gemeinden    § 29

Kontakt

Energieberatung
(c/o Umweltberatung Luzern)

Bourbaki-Panorama

Löwenplatz 11

6004 Luzern

Standort

Telefon 041 412 32 32

E-Mail