Energienachweise

Für den Vollzug nach Inkrafttreten des neuen KEnG am 1.1.2019 sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern, die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Die Vollzugshilfen Kanton Luzern gehen den Vollzugshilfen der Konferenz kantonaler Energiefachstellen vor.


Formulare für den Energienachweis

Für den Kanton Luzern gibt es ein Hauptformular, das alle kantonsspezifischen Sachverhalte enthält. Mit diesem Hauptformular wird zusammengestellt, welche weiteren Formulare benötigt werden.


Jede Gemeinde bestimmt einen Kontrollbeauftragten, dessen Aufgabe es ist, die Energienachweise fachlich zu prüfen. Die jährliche Aus- und Weiterbildung der Kontrollbeauftragten erfolgt durch die Dienststelle Umwelt und Energie in Zusammenarbeit mit externen Ingenieurbüros.

Liste der Kontrollbeauftragten


Vollzugshandbuch Energie – Kanton Luzern (Energieordner)

Das Vollzugshandbuch Energie des Kantons Luzern ist ein praxisorientiertes Hilfsmittel zur Umsetzung des kantonalen Energiegesetzes (KEnG). Es unterstützt Fachpersonen und Gemeinden bei der Anwendung der energiegesetzlichen Bestimmungen und ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Vollzugshilfen der EnFK strukturiert.

Wichtige Merkmale:

  • Vollzugshilfen: Für jede nationale Vollzugshilfe sind kantonale Abweichungen und spezifische Hinweise farblich markiert. Über Verlinkungen werden die Abweichungen und Hinweise erläutert.
  • Merkblätter: Relevante kantonale Merkblätter sind direkt im Vollzugshandbuch integriert.

Eigenstromerzeugung bei Bauten:

Für die neue Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Bauten existiert keine nationale Vollzugshilfe der EnFK. Daher ist das Kapitel EN-204-LU im Vollzugshandbuch Energie für den Kanton Luzern ab 1. März 2025 verbindlich.

Baubewilligungsverfahren:

Die Gemeinden sind für den Vollzug der energiegesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zuständig. Detaillierte Informationen dazu sind in § 31 KEnG festgehalten.


Vollzugshilfen MuKEn

Die Kantone verfolgen eine gemeinsame energiepolitische Strategie im Gebäudebereich. In diesem Zusammenhang sind die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn) erarbeitet worden. Die energiegesetzlichen Vorschriften im Kanton Luzern ab 1.1.2019 basieren auf der MuKEn 2014. Um den Vollzug der Vorschriften zu vereinheitlichen, gibt es Vollzugshilfen:

Weitere Informationen
Direkt zu den Vollzugshilfen


Provisorisches Minergie-Zertifikat ersetzt Wärmeschutznachweis

Das provisorische Minergie-Zertifikat ersetzt bei reinen Wohnbauten den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, sofern das Zertifikat rechtzeitig vorliegt. Reine Wohnbauten sind in der Regel Ein- oder Mehrfamilienhäuser (Gebäudekategorien I und II nach SIA 380/1). Ersetzt das Minergie-Zertifikat den gesetzlichen Wärmeschutznachweis, ist der Gemeinde eine Kopie der Minergie-Gesuchsunterlagen zu senden. Wenn der Gemeinde spätestens bei der Schnurgerüstabnahme kein geprüfter Wärmeschutznachweis vorliegt (bzw. ein provisorisches Minergie-Zertifikat), kann die Gemeinde einen Baustopp veranlassen.