Energienachweise bis 31.12.2025
Das revidierte Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG, SRL Nr. 773) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV, SRL Nr. 774) sind seit 1.3.2025 in Kraft. Im Kanton Luzern kommen grundsätzlich die Nachweisformulare nach MuKEn 2014 zum Einsatz. Bei der Eigenstromerzeugungspflicht sind die Vollzugshilfe EN-204-LU und das Formular EN-204-LU anzuwenden. Das Vollzugshandbuch Energie des Kantons Luzern mit den Kantonalen Abweichungen geht den nationalen Vollzugshilfen der EnFK vor.
Formulare für den Energienachweis
Für den Kanton Luzern gibt es ein Hauptformular, das alle kantonsspezifischen Sachverhalte enthält. Mit diesem Hauptformular wird zusammengestellt, welche weiteren Formulare benötigt werden.
Jede Gemeinde bestimmt einen Kontrollbeauftragten, dessen Aufgabe es ist, die Energienachweise fachlich zu prüfen. Die jährliche Aus- und Weiterbildung der Kontrollbeauftragten erfolgt durch die Dienststelle Umwelt und Energie in Zusammenarbeit mit externen Ingenieurbüros.
Liste der Kontrollbeauftragten
Vollzugshandbuch Energie – Kanton Luzern (Energieordner)
Das Vollzugshandbuch Energie des Kantons Luzern ist ein praxisorientiertes Hilfsmittel zur Umsetzung des kantonalen Energiegesetzes (KEnG). Es unterstützt Fachpersonen und Gemeinden bei der Anwendung der energiegesetzlichen Bestimmungen und ist nach der aufsteigenden Nummerierung der Vollzugshilfen der EnFK strukturiert.
Wichtige Merkmale:
- Vollzugshilfen: Für jede nationale Vollzugshilfe sind kantonale Abweichungen und spezifische Hinweise farblich markiert. Über Verlinkungen werden die Abweichungen und Hinweise erläutert.
- Merkblätter: Relevante kantonale Merkblätter sind direkt im Vollzugshandbuch integriert.
Eigenstromerzeugung bei Bauten:
Für die neue Pflicht zur Eigenstromerzeugung bei Bauten existiert keine nationale Vollzugshilfe der EnFK. Daher ist das Kapitel EN-204-LU im Vollzugshandbuch Energie für den Kanton Luzern ab 1. März 2025 verbindlich.
Baubewilligungsverfahren:
Die Gemeinden sind für den Vollzug der energiegesetzlichen Bestimmungen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zuständig. Detaillierte Informationen dazu sind in § 31 KEnG festgehalten.
Vollzugshilfen MuKEn
Die Kantone verfolgen eine gemeinsame energiepolitische Strategie im Gebäudebereich. In diesem Zusammenhang sind die "Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich" (MuKEn) erarbeitet worden. Die energiegesetzlichen Vorschriften im Kanton Luzern ab 1.1.2019 basieren auf der MuKEn 2014. Um den Vollzug der Vorschriften zu vereinheitlichen, gibt es Vollzugshilfen:
Weitere Informationen
Direkt zu den Vollzugshilfen