Energienachweise ab 01.01.2026

Das revidierte Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG, SRL Nr. 773) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV, SRL Nr. 774) sind seit 1.3.2025 in Kraft. Im Kanton Luzern kommen grundsätzlich die Nachweisformulare nach MuKEn 2014 zum Einsatz. Bei der Eigenstromerzeugungspflicht sind die Vollzugshilfe EN-204-LU und das Formular EN-204-LU anzuwenden. Das Vollzugshandbuch Energie des Kantons Luzern mit den Kantonalen Abweichungen geht den nationalen Vollzugshilfen der EnFK vor. Alle Hilfsmittel sind unter energiegesetz.lu.ch abrufbar.

Nachweispflicht

Bei einem Baugesuch ist gemäss § 55 Abs. 2 lit. d Planungs- und Bauverordnung (PBV, SRL Nr. 736) ein Energienachweis einzureichen. Falls die genannten Unterlagen zum Zeitpunkt des Baugesuchs noch nicht vorliegen, sind sie rechtzeitig vor Baubeginn nachzureichen. Anträge für Erleichterungen, Befreiungen und Ausnahmen sind mit dem Baugesuch einzureichen. Der Nachweis erfolgt zwingend und vollständig digital über EVEN. Das Unterschriftenblatt ist eigenhändig zu unterzeichnen und digital einzureichen. Die Energienachweise sind auch dann der Gemeinde einzureichen, wenn baurechtlich keine Bewilligung notwendig ist (§ 27 KEnV).

Elektronischer Vollzug energetischer Nachweise (EVEN)

Ab dem 1. Januar 2026 erfolgt die Einreichung dieser Nachweise auf elektronischem Weg. Über die Plattform zum "Elektronischen Vollzug energetischer Nachweise" (EVEN) können die Energienachweise online erfasst und direkt bei den Gemeinden eingereicht werden.

Weiterführende Informationen zu EVEN

Meldepflicht

Es besteht eine Meldepflicht an die Gemeinde für

  • Ersatz des Wärmeerzeugers in Bauten mit Wohnnutzung (§ 13 KEnG),
  • Ersatz eines zentralen Elektro-Wassererwärmers (§ 14 KEnG), und
  • Sanierung, Ersatz und wesentlichen Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (§ 25 KEnG).

Die Meldung hat mindestens 20 Tage vor Baubeginn respektive Beginn der Installation zu erfolgen. Sie erfolgt in allen Gemeinden zwingend digital über energiemeldungen.lu.ch und nicht über EVEN. Sie kann durch die Bauherrschaft selbst oder durch einen beauftragten Unternehmer erfolgen und muss nicht physisch unterschrieben werden.

Private Kontrolle

Der Regierungsrat plant ein System der privaten Kontrolle einzuführen, mit dem Dritte ermächtigt werden, zu bestätigen, dass die massgebenden Bestimmungen eingehalten wurden. Befugnisse anderer Kantone gelten zurzeit im Kanton Luzern nicht. Es ist zwingend eine behördliche Kontrolle erforderlich. Weitere Informationen folgen in gegebener Zeit.

Ausführungsbestätigung

Die Bauherrschaft hat nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Bezug der Baute oder der Inbetriebsetzung der Anlage gegenüber der Gemeinde zu bestätigen, dass gemäss bewilligtem Nachweis gebaut wurde (§ 28 KEnV). Die Bestätigung hat schriftlich und, wo ein Baubewilligungsverfahren erforderlich ist, im Rahmen der Baukontrolle zu erfolgen. Sie ist von der Bauherrschaft und von dem oder der Projektverantwortlichen zu unterzeichnen.

GEAK-Pflicht für Neubauten

GEAK-pflichtig im Sinn von § 10 Abs. 1 KEnG sind Gebäude der Kategorien I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1:2016. Der Gebäudeenergieausweis für Neubauten (GEAK Neubau) ist nach Abschluss der Bauarbeiten und vor Bezug der Baute zusammen mit der Ausführungsbestätigung gemäss § 32 KEnG i.V.m. § 28 KEnV der kommunalen Baubewilligungsbehörde einzureichen.

Minergie-Label

Die Nachweise EN-101 bis EN-111 und EN-204-LU entfallen bei einem MINERGIE-Projekt. Der Minergie-Antrag muss rechtzeitig bei der Zertifizierungsstelle eingereicht werden, sodass das provisorische Zertifikat vorliegt (§ 27 KEnV).