Die Wahrnehmung von Gerüchen ist sehr individuell und hängt unter anderem davon ab, wie häufig und wie lange man einem Geruch ausgesetzt ist. Auch ein an sich angenehmer Geruch kann auf die Dauer lästig werden.
Die Luftreinhalte-Verordnung kennt für Gerüche keinen messbaren Grenzwert. Deshalb klärt unsere Dienststelle bei einer Geruchsklage individuell ab, ob eine Übermässigkeit vorliegt.
Zum Vorgehen im Beschwerdefall sind weiterführende Unterlagen unter der Rubrik Luft hinterlegt.
Gerüche von Tierställen
Schweinemästereien, Hühnerställe und andere Tierhaltungsbetriebe können stark riechen. Damit die Geruchsbelästigung in der Umgebung nicht als übermässig wahrgenommen wird, müssen solche Betriebe in einem angemessenen Abstand zu Siedlungen stehen. Der einzuhaltende minimale Abstand wird mit einer empirischen Formel berechnet (vgl. FAT-Bericht Nr. 476).
Wenn der Tierhaltungsbetrieb vergrössert wird, muss der Mindestabstand auch nach der Erweiterung der FAT-Richtlinie entsprechen. Ist hingegen in der Nähe eines Tierstalls eine neue Wohnzone geplant, wird bereits beim Einzonungsverfahren überprüft, ob die künftigen Wohnparzellen geruchsbelastet sind bzw. den Mindestabstand zum Stall einhalten.
Gerüche aus Industrie und Gewerbe
Geruchsbelastete Abluft aus Industrie- und Gewerbebetrieben (z.B. aus Grossküchen und lebensmittelverarbeitenden Betrieben) muss am Ort ihres Entstehens gefasst und über das Dach oder den höchsten Teil des Gebäudes abgeleitet werden.
Trotzdem können solche Gerüche lästig sein. Da das Umweltschutzgesetz die Bevölkerung auch vor lästigen Einwirkungen schützt, müssen entsprechende Gerüche reduziert werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Gerüche aus Industrie und Gewerbe müssen jeweils mit individuellen Massnahmen reduziert werden. Mögliche Massnahmen sind: Luftwäscher, Biofilter, Oxidation (z.B. durch Behandlung mit Ozon und Javelwasser), Adsorption der Geruchsstoffe an Aktivkohle oder anderes Material oder das Verbrennen der Abgase.
Gerüche von Spritzanlagen
Die meisten Farben und Lacke enthalten organische Lösungsmittel, die bei der Anwendung verdunsten. Diese Lösungsmittel riechen schon in kleinsten Konzentrationen intensiv. Die Luftreinhalte-Verordnung enthält zwar einen Grenzwert für organische Lösungsmittel in der Abluft von Farbspritzanlagen, dieser gilt jedoch erst ab einem Farbdurchsatz, der von den meisten Malereien kaum je erreicht wird.
Grundsätzlich soll es in einer zonenkonformen Anlage (z.B. in der Gewerbezone oder in der gemischten Wohn- und Gewerbezone) möglich sein, während kurzer Zeit mit lösemittelhaltigen Farben und Lacken zu arbeiten.