Wie viele und welche Schadstoffe durch die Industrie, das Gewerbe und grosse Feuerungen in die Luft gelangen, wird periodisch mittels Emissionserklärungen und Messungen ermittelt. Die Anlagen müssen die Grenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung einhalten. (Grosse Feuerungen sind Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1000 kW sowie Holzfeuerungen mit mehr als 70 kW Feuerungswärmeleistung.)
Die Emissionen sind gemäss Artikel 6 LRV durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach abzuleiten. Die Bestimmung der Mindesthöhe von Kaminen oder Abluftkanälen erfolgt entsprechend der Anlagegrösse nach Anhang 6 LRV oder den Kamin-Empfehlungen des BAFU.
Emissionserklärung
Die industriellen und gewerblichen Betrieben im Kanton Luzern reichen in der Regel alle fünf Jahre eine Emissionserklärung ein. Sie geben damit Auskunft über Art und Menge der von ihnen emittierten Luftschadstoffe.
Emissionserklärung
Messfirmen
Die Luftschadstoffe in den Abgasen von gewerblichen und industriellen Anlagen sowie von grossen Feuerungen müssen periodisch gemessen werden.
Messfirmen (Firmen mit der Berechtigung, Emissionen zu messen)
VOC-Lenkungsabgabe
Als VOC werden die flüchtigen organischen Verbindungen bezeichnet. Wenn Sie ein Recht auf Rückerstattung der VOC-Lenkungsabgabe haben, schicken Sie uns die Formulare bitte ausgefüllt zurück.
VOC-Lenkungsabgabe (Website des BAZG)
Fragen und Antworten zum Vollzug VOC (BAFU-Website)