Mottfeuer, Schlagabraum

Verbrennen von Schlagabraum

Wenn Grünabfälle aus der Waldbewirtschaftung verbrannt werden, ist dies ausserordentlich belastend für die Luft. Es werden dabei Unmengen an Feinstaub und schädlichen Substanzen freigesetzt.

Aus diesem Grund ist im Winterhalbjahr das Verbrennen jeder Art von Wald-, Feld und Gartenabfällen (ob feucht oder trocken, ob mit viel oder wenig Rauch) verboten.

Schlagabraum verrotten lassen

Im Wald können Äste und Holzabfälle in den allermeisten Fällen liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Dies schafft wertvolle Lebensräume für Kleinlebewesen. Zudem bleiben dem Wald die Nährstoffe des abgebauten Astmaterials erhalten. Für die Arbeitssicherheit, eine bessere Begehbarkeit der Schlagflächen und ein leichteres Aufkommen des Jungwaldes kann der Schlagabraum auch zu Asthaufen zusammengetragen werden.

Ausnahmen

Im Sommerhalbjahr dürfen natürliche Abfälle, aus Wald, Landwirtschaft und Garten nur dann ohne Bewilligung verbrannt werden, wenn sie ausreichend trocken sind und nicht zu übermässigem Rauch führen. In seltenen Ausnahmefällen kann durch unsere Dienststelle die Bewilligung zum Verbrennen von nicht ausreichend trockenem, natürlichem Abfall erteilt werden.

Mit einer Ausnahmebewilligung durch die Dienststelle uwe ist das Verbrennen von Schlagabraum möglich. Die Bewilligungen sind mindestens eine Woche vor geplantem Termin zu beantragen. Eine Zustimmung des Revierförsters ist in jedem Fall zwingend notwendig.

Mottfeuer ohne Bewilligung werden verzeigt.

Rechtliche Grundlagen

In Lagen bis 1'200 m ü. M. ist das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen in der Zeit vom 1. November bis 31. März nicht gestattet.
Art. §17a der kantonalen Umweltschutzverordnung

In höheren Lagen sowie in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.
Bundesrechtliche Bestimmungen