Notstromaggregate

Notstromgruppen und Netzersatzanlagen

Emissionen sind laut Umweltschutzgesetz (USG) vom Verursacher vorsorglich an der Quelle zu begrenzen (Art. 11USG). Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) festgelegten vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Art. 3 LRV).

Notstromgruppen (NSA) werden in der LRV seit dem 01.01.2016 unter Anhang 2 Ziffer 827 gesondert geregelt. Sie sind im Kanton Luzern baubewilligungspflichtig. Als ortsfest gelten auch mobile Anlagen ab einer Standzeit von mehr als 1 Monat oder solche, die so aufgestellt/installiert sind, dass sie ohne Werkzeug nicht bewegt werden können. Notstromaggregate in mobilen LKW oder Schiffscontainern fallen in der Regel unter ortsfeste Anlagen. Sie benötigen also eine Baubewilligung. Nicht ortsfeste Maschinen sind von der LRV und der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Sie unterliegen eigenen Verordnungen.

Gesetzliche Grundlage

ortsfeste Anlage nicht ortsfeste Anlage
  • USG, Art. 1
  • USG, Art. 11 & 12
  • LRV, Anh. 2, Zif. 827

weiterführend:

  • EU-Richtlinie 97/68/EG
  • EU-Verordnung 2016/1628
  • LRV, Art. 19

Weiterführende Erklärungen und Informationen zur Unterscheidung von mobilen und ortsfesten Anlagen, sowie gesetzliche Regelungen finden Sie im Merkblatt NSA der Dienstelle.

Hintergrund

NSA sind Verbrennungsmotoren mit einer jährlichen Laufleistung von unter 50 Stunden. Trotz der geringen Betriebsstunden werden jährliche Stickoxidfrachten (NOx) in einer Grössenordnung erzeugt, die einer leistungsmässig vergleichbaren Öl- / Gas-Feuerung während einer ganzen Heizperiode entsprechen. Dabei verursachen Stickoxide schwere Atemwegserkrankungen wie Asthma und belasten das Herz-Kreislauf-System. Durch eine Verfrachtung der Stickoxide kann es in angrenzenden Wohn-, Freizeit- oder Naherholungsgebieten zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kommen, obwohl dort selbst keinerlei Stickoxidemittenten vorhanden sind. Der Stickoxid-Grenzwert der LRV für stationäre Motoren gilt nicht für Notstromgruppen (Anh. 2 Ziff. 827 LRV). Gemäss Art. 4 LRV legt die Dienstelle Umwelt und Energie die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen fest. Der Kanton Luzern orientiert sich dabei an der Cercl’Air Empfehlungen Nr. 29 & 32.

Lufthygienisch und gesundheitlich von grosser Bedeutung sind ebenfalls Partikelemissionen, insbesondere Feinstaub. Bei Dieselmotoren besteht der Staub unmittelbar am Motorabgang zu über 90 % aus krebserregendem Dieselruss (Anh. 1 Ziff.82 LRV). Der Einbau von Dieselpartikelfiltern trägt daher wesentlich zur allgemeinen Reduzierung von Feinstaubemissionen bei.

Zusätzliche Vorgaben

Unabhängig zur Emissionsbegrenzung einer NSA gelten Vorgaben zur Abgasführung (Art. 6 LRV), verwendeten Treibstoffen (Anh. 5 LRV), Betriebsstundenzählern (Art. 12 LRV) sowie dem Einrichten einer ordentlichen Messstelle zur Emissionsmessung (Art. 14 Abs. 2-3 LRV). Diese Vorgaben sind in der Cercl’Air-Empfehlung Nr. 32 zusammengefasst.

Zudem gelten gesonderte Regelungen bei NSA welche als redundante Systeme (2n+1) betrieben werden.

Ist eine Überschreitung der Stundenlimite absehbar (z.B. bei mehrtägigem Ereignisfall), ist die Dienststelle Umwelt und Energie Fachbereich Luft umgehend zu informieren.

Die Überschreitung ist formlos an luft.uwe@lu.ch zu melden.

Vollzug im Kanton Luzern

Die Dienstelle Umwelt und Energie (uwe) hat beschlossen, ihren Vollzug der NSA neu festzulegen und durch klare Kriterien transparent zu machen.

Im ersten Schritt wurde 2021 die Vollzugsdatenbank des Kantons aktualisiert. Laufend werden bei Verdacht weitere Betriebe angeschrieben, welche eine NSA besitzen könnten. Die Aufforderung zur Auskunft stützt sich dabei auf Art. 46 USG und Art. 12 LRV. Sollten Betreiber von sich aus ein NSA der kantonalen Fachstelle melden, ist dies über das Formular «Auskunft Notstromaggregate» zu tätigen.
Die NSA werden entsprechend einer vom Kanton getätigten Priorisierung eingeteilt. Auf Nachfrage kann der Anlagenbetreiber die Prioritätsklassen seiner Anlage beim der Dienststelle uwe erfragen. 

Es wurden vier Prioritätsstufen festgelegt. Die Prioritätsklassen definieren sich nach der Motorenleistung, dem Alter und der Ausrüstung mit einer Abluftreinigungsvorrichtung (Partikelfilter).
Prioritätsstufe Jahr der Messaufforderung
1 2022-2023
2 2023-2024
3 2025-2026
4 2026-2027

Anlagen, welche nach 2021 in die Vollzugsdatenbank aufgenommen werden, werden laufend bei der nächsten Messperiode aufgefordert, auch wenn ihre Prioritätsstufe schon abgehandelt wurde.

Vollzugspraxis

Anlagen ohne Partikelfilter können nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis ab einer Leistung von 375 kVA die Grenzwerte für Staub und Dieselruss nicht einhalten. Ältere Motorengenerationen können bereits bei kleinerer Leistung die Grenzwerte nicht einhalten.

In den kommenden Jahren werden alle dem Kanton bekannten NSA zu Abnahmemessung oder einer periodischen Folgemessung aufgefordert. Die sogenannte Emissionsmessung erfolgt als VDI-Messung gemäss Art. 13 LRV. Eine Messung im vereinfachten Messverfahren ist im Kanton Luzern für NSA nicht zulässig.
Im Kanton Luzern werden die Emissionsmessungen durch anerkannte Messfirmen, durchgeführt. Die Liste der zugelassenen Messfirmen kann auf der Homepage der Dienstelle uwe eingesehen werden.

Der Kanton Luzern gibt Anlagenbetreibern ohne Partikelfilter die Möglichkeit, die geforderte Messung auszusetzen und die Anlage direkt zu sanieren.

Durch den geringeren Aufwand fallen in diesem Verfahren geringere Kosten* an.
* Verwaltungskosten in Bezug auf die Luftreinhaltung werden im Verursacherprinzip (Art. 2 USG) verrechnet.

Ablauf Messaufforderung

* Die genauen Sanierungsfristen sind abhängig von der Höhe der Überschreitung der Emissionsgrenzwerte (Art. 10 LRV).

Die anschliessende Beurteilung der Messberichte erfolgt durch die Dienststelle uwe.

Emissionen 

Die Dienststelle orientiert sich bezüglich Emissionen an den Vollzugsempfehlungen der Cercl’Air-Empfehlung Nr. 32.

Grenzwerte für Notstromgruppen
© Cercl’Air Empfehlung Nr. 32 Emissionsmindernde Massnahmen bei Notstromgruppen
Auf die Messung der Russzahl wird im Kanton Luzern in der Regel verzichtet. Da angenommen werden kann, dass der Staub aus der NSA vorwiegend aus Dieselruss besteht, wird eine vereinfachte Regelung angewandt. Liegt dabei die Gesamtstaubkonzentration unter 5.5 mg/m3, gilt der Russgrenzwert als eingehalten, bei über 5.5 mg/m3 als überschritten. Ist die Betreiberin mit der vereinfachten Regelung nicht einverstanden, kann sie auf eigene Kosten eine Russmessung veranlassen.

Abgasleitung

Im Zuge der Emissionsmessung wird der Stand der Technik bzgl. der bestehenden Abgasführung sowie deren Rechtskonformität geprüft.

Die Überprüfung der Rechtskonformität und des Stands der Technik ist unabhängig von früheren, bereits erteilten Baubewilligungen. Der Vertrauensschutz gilt hier nicht.

Sollte die Abgasführung nicht dem Stand der Technik und den Regeln der Luftreinhalte-Verordnung entsprechen, kann dies zu einer Sanierungspflicht der Anlage bzw. deren Abgasführung führen.


Der Kanton Luzern orientiert sich auch hier an den Empfehlungen des Cercl'Air und der Kamin-Empfehlung des Bundesamts für Umwelt (BAFU).

Betriebsstunden

Anlagenbetreiberinnen müssen laut Art. 12 LRV der Behörde periodisch detailliert über luftverunreinigende Anlagen Auskunft erteilen. Die Betriebszeit jeder NSA ist mit einem Betriebsstundenzähler zu erfassen und jährlich festzuhalten, ebenso ist der Treibstoffverbrauch zu dokumentieren.

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