Notstromaggregate und Notstromgruppen

Emissionen sind laut Umweltschutzgesetz (USG) vom Verursacher vorsorglich an der Quelle zu begrenzen (Artikel 11 USG). Stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) festgelegten vorsorglichen Emissionsgrenzwerte einhalten (Artikel 3 LRV). Notstromaggregate (NSA) werden in der LRV seit dem 16.11.2015 unter Anhang 2 Ziffer 827 LRV gesondert geregelt. Die Bestimmungen gelten auch für andere Anlagen mit Verbrennungsmotoren im Zusammenhang mit betrieblichen Notlagen (Wasserpumpen, Nothydraulik etc.).

Hintergrund

Um als NSA zu gelten, darf die Anlage gemäss Anhang 2 Ziffer 827 LRV nicht mehr als 50 Stunden pro Jahr betrieben werden. Trotz der geringen Betriebsstunden sind unter anderem die Partikelemissionen lufthygienisch und gesundheitlich von grosser Bedeutung. Bei Dieselmotoren bestehen die staubförmigen Emissionen zu über 90% aus Dieselruss, welcher in der LRV als krebserregender Stoff eingestuft wird. Zusätzlich können die Emissionen von Stickoxiden die Situation in bereits belasteten Standorten weiter verschärfen, da jährliche Stickoxidfrachten in einer Grössenordnung erzeugt werden, die einer leistungsmässig vergleichbaren Öl- oder Gasfeuerung während einer ganzen Heizperiode entsprechen. Durch die Verfrachtung der Emissionen kann es in angrenzenden Wohn-, Freizeit- oder Naherholungsgebieten zu Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte kommen, obwohl dort selbst keinerlei Emittenten vorhanden sind.

Bewilligungspflicht

Ortsfeste NSA sind im Kanton Luzern baubewilligungspflichtig. Als ortsfest gelten auch mobile Anlagen ab einer Standzeit von mehr als drei Monaten oder solche, die so aufgestellt bzw. installiert sind, dass sie ohne Werkzeug nicht bewegt werden können. Notstromaggregate in Containern fallen in der Regel unter ortsfeste Anlagen. Mobile Maschinen und Geräte fallen nicht unter Anhang 2 Ziffer 827 LRV und sind von der Baubewilligungspflicht ausgenommen. Sie unterliegen eigenen Verordnungen.

Weiterführende Erklärungen und Informationen zur Unterscheidung von mobilen und ortsfesten Anlagen sowie zu den rechtlichen Regelungen finden Sie im Merkblatt NSA der Dienststelle.

Rechtliche Grundlagen

 

Ortsfeste Anlage Mobile Anlage

weiterführend:

Einsatz auf Baustellen ab 18 kW:
Art. 19a und Anh. 4 Ziff. 3 LRV

Alle anderen:
Art. 20b und Anh. 4 Ziff. 4 LRV

Emissionsbegrenzungen

Seit dem 16.11.2015 werden NSA unter Anhang 2 Ziffer 827 LRV gesondert geregelt. Der Kanton Luzern kann nach Artikel 4 LRV weitere vorsorgliche Emissionsbegrenzungen festlegen. Dabei wird die Cercl’Air-Empfehlung Nr. 32 als Anhaltspunkt verwendet.

  • Es gilt ein Grenzwert für staubförmige Emissionen von 50 mg/m3.
  • Ab einem Massenstrom von mehr als 50 g/h gilt ein Grenzwert für Dieselruss von 5 mg/m3. Sind die staubförmigen Emissionen kleiner als 5.5 mg/m3, gilt der Grenzwert für Dieselruss als eingehalten, da der Staub im Dieselabgas vorwiegend aus Russ besteht.
  • Die Emissionen von Stickoxiden dürfen 2000 mg/m3 nicht überschreiten.
  • Die Emissionen von Kohlenmonoxid dürfen 650 mg/m3 nicht überschreiten.

Ist eine Überschreitung der Begrenzung von 50 Stunden pro Jahr absehbar (z.B. bei mehrtägigem Ereignisfall), ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) Fachbereich Luft umgehend zu informieren. Die Überschreitung ist formlos an luft.uwe@lu.ch zu melden.

Zusätzlich Vorgaben

Unabhängig zur Emissionsbegrenzung eines NSA gelten weitere allgemeingültige Vorgaben:

  • Die Abluft ist gemäss Artikel 6 LRV möglichst vollständig zu erfassen und so über Dach abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Für die Erstellung des Kamins gelten die Kamin-Empfehlungen des BAFU (Mindesthöhe von Kaminen über Dach). Dabei werden die Angaben verwendet, welche für Heizöl EL gelten. Für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung (FWL) bis 350 kW ist die Ziffer 3 anzuwenden. Für grössere Anlagen gilt Ziffer 4 unter Beachtung des Immissionsniveaus (Ziffer 6).
  • Wer eine Anlage betreibt, die Luftverunreinigungen verursacht, muss laut Artikel 12 LRV der Behörde unter anderem Auskunft über den zeitlichen Verlauf des Ausstosses erteilen. Daher ist die Betriebszeit eines NSA mit einem Betriebsstundenzähler zu erfassen und jährlich festzuhalten. Ebenso ist der Treibstoffverbrauch zu dokumentieren.
  • NSA dürfen nur mit den für den Betrieb vorgesehen Treibstoffen betrieben werden, welche den Anforderungen in Anhang 5 Ziffer 1 LRV entsprechen.

Emissionsmessung

Gemäss Anhang 2 Ziffer 827 LRV müssen NSA alle 6 Jahre periodisch gemessen und kontrolliert werden. Bei neuen Anlagen muss laut Artikel 13 LRV wenn möglich innert 3 Monaten, spätestens jedoch innert 12 Monaten nach Inbetriebnahme eine Abnahmemessung durchgeführt werden. Der Inhaber der zu überprüfenden Anlage muss entsprechend Artikel 14 LRV geeignete Messplätze einrichten und zugänglich machen. Es werden ausschliesslich Messungen durch anerkannte Messinstitute akzeptiert. Die Liste der zugelassenen Messfirmen kann hier eingesehen werden (Zugelassene Messstellen | KVU). Eine Messung im vereinfachten Messverfahren ist im Kanton Luzern für NSA nicht zulässig.

Im Zuge der Emissionsmessung wird ebenfalls die bestehende Abgasführung bezüglich der Rechtskonformität und dem Stand der Technik überprüft. Sollte die Abgasführung nicht dem Stand der Technik und den Regeln der Luftreinhalte-Verordnung entsprechen, kann dies zu einer Sanierungspflicht der Anlage bzw. deren Abgasführung führen. Die Überprüfung der Rechtskonformität und des Stands der Technik ist unabhängig von früheren, bereits erteilten Baubewilligungen.

Vollzug im Kanton Luzern

Die Dienstelle uwe hat beschlossen, ihren Vollzug der NSA neu festzulegen und durch klare Kriterien transparent zu machen. Im ersten Schritt wurde 2021 die Vollzugsdatenbank des Kantons aktualisiert. Laufend werden weitere Betriebe angeschrieben, welche ein NSA besitzen könnten. Die Aufforderung zur Auskunft stützt sich dabei auf Art. 46 USG und Art. 12 LRV. Es ist ebenfalls möglich ein NSA direkt über das Formular Auskunft Notstromaggregate der kantonalen Fachstelle zu melden.

Die erfassten NSA werden entsprechend einer vom Kanton getätigten Priorisierung eingeteilt und zur Emissionsmessung aufgefordert. Es wurden vier Prioritätsstufen festgelegt. Diese definieren sich nach der Motorenleistung, dem Alter und der Ausrüstung mit einer Abluftreinigungsvorrichtung (Partikelfilter, DeNOx). Auf Nachfrage kann der Anlagenbetreiber die Prioritätsklassen seiner Anlage bei der Dienststelle uwe erfragen.

Prioritätsstufe Jahr der Messaufforderung
1 2022
2 2023
3 2024
4 2025

Anlagen, welche nach 2021 in die Vollzugsdatenbank aufgenommen werden, werden laufend zur Messung aufgefordert, auch wenn ihre Prioritätsstufe schon abgehandelt wurde.

Sanierungsverfahren

Anlagen ohne Partikelfilter können nach aktueller wissenschaftlicher Erkenntnis ab einer Leistung von 375 kVA (300 kW Nennleistung resp. 800 kW FWL) die Grenzwerte für Staub und Dieselruss nicht einhalten. Ältere Motorengenerationen können bereits bei kleinerer Leistung die Grenzwerte nicht einhalten. Der Kanton Luzern gibt Betreibern von Anlagen, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit die Emissionsbegrenzungen nicht einhalten können (z. B. ohne Partikelfilter), die Möglichkeit, die geforderte Messung auszusetzen und die Anlage direkt zu sanieren. Durch den geringeren Aufwand für die kantonale Fachstelle fallen in diesem vereinfachten Verfahren geringere Kosten an (Verwaltungskosten in Bezug auf die Luftreinhaltung werden im Verursacherprinzip nach Artikel 2 USG verrechnet).

Dabei gilt die ordentliche Sanierungsfrist von fünf Jahren. Nach Ablauf dieser Frist muss das NSA in einem LRV-konformen Zustand sein (z. B. Nachrüstung mit Partikelfilter oder Ersatzanlage), welcher mit einer Abnahmemessung nachgewiesen werden muss. Alternativ kann die Anlage stillgelegt werden.

Kommt das vereinfachte Verfahren nicht zur Anwendung, muss entsprechend der Aufforderung eine Emissionsmessung durchgeführt werden. Ist das NSA LRV-konform, findet die periodische Messung wieder in sechs Jahren statt. Wenn die Emissionsbegrenzung nicht eingehalten werden, wird der Betreiber mit einer kostenpflichtigen Verfügung zur Sanierung verpflichtet.

Ablauf Messaufforderung

* Die Sanierungsfrist ist abhängig von der Höhe der Überschreitung der Emissionsgrenzwerte. Neben der ordentlichen Sanierungsfrist von fünf Jahren können laut Artikel 10 LRV auch kürzere (mindestens 30 Tage) oder längere (höchstens zehn Jahre) Fristen ausgesprochen werden.

Einsatz von Notstromaggregaten in Strommangellagen

Für besondere Ereignisse wie beispielsweise Strommangellagen oder für spezifische Infrastrukturen sind weder in der LRV noch im USG Ausnahmen vorgesehen. Eine Strommangellage kann eine schwere Mangellage gemäss Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) darstellen. Gestützt auf Artikel 34 LVG kann der Bundesrat für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Dieser Kompetenz sind allerdings enge Grenzen gesetzt.

Sollte eine schwere Mangellage in Bezug auf die Stromversorgung festgestellt werden, so könnte der Bundesrat die gemäss LRV erlaubten Betriebsstunden (max. 50 Stunden pro Jahr) für Notstromaggregate vorübergehend und befristet als nicht anwendbar erklären.

Stationäre Verbrennungsmotoren können auch ohne Limitierung der Betriebsstunden bewilligt und betrieben werden. Jedoch gelten in diesem Fall die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang 2 Ziffer 82 LRV. Insbesondere ist die periodische Messung und Kontrolle dann alle zwei Jahre zu wiederholen.