Holzfeuerungen 40 bis 70 kW (Restholz)

In Restholzfeuerungen dürfen betriebseigenes Restholz und Einwegpaletten aus Massivholz (Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31, Absatz 1, Buchstabe c oder d Ziffer 2) verbrannt werden. Betriebseigenes Restholz und Einwegpaletten aus Massivholz gelten nicht mehr als naturbelassen. Deren Verbrennung dient nicht nur der Energiegewinnung, sondern erfüllt gleichzeitig auch einem Entsorgungszweck. Zuständig für die Kontrolle der aktuell 49 Restholzfeuerungen im Kanton Luzern ist die Dienststelle uwe.

- Restholzfeuerungen müssen wie bisher alle zwei Jahre gemessen werden.

- Neu gilt auch ein Emissionsgrenzwert für Staub. Der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) bleibt unverändert.

- Bei der Abnahme- und den Folgemessungen müssen CO und Staub gemessen werden.
Staubmessungen erfolgen erst ab 1. Juni 2019. 

- Differenziert nach handbeschickten und automatischen Heizkesseln bis 500 kW Nennleistung werden neu besondere Anforderungen für Wärmespeicher vorgeschrieben. Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerwärmeleistung sind davon ausgenommen.

Details siehe pdf «Übersicht Feuerungskontrolle und Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerwärmeleistung»

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