Öl- und Gasfeuerungen bis 1000 kW,
Holzfeuerungen über 70 kW

- Ab 1. Januar 2019 installierte Öl- und Gaskessel dürfen neu einen Abgasverlust von 4 Prozent nicht überschreiten. Für vorher installierte Anlagen gelten weiterhin die bestehenden weniger strengen Grenzwerte.

- Zuständig für die Öl- und Gasfeuerungen von 350 bis 1000 kW Feuerwärmeleistung sind neu die Gemeinden (vorher: Kanton).
- Für die Betreiber von Öl-und Gasfeuerungen von 350 bis 1000 kW Feuerwärmeleistung besteht neu die gleiche Wahlfreiheit bei der Feuerungskontrolleuren wie bei den  Feuerungen bis 350 kW.

- Gasfeuerungen bis 1000 kW Feuerwärmeleistung müssen neu nur noch alle vier Jahre (statt zwei) gemessen werden. Öl- und Gasfeuerungen ab 1000 kW sowie Holzfeuerungen über 70 kW Feuerwärmeleistung müssen weiterhin alle zwei Jahre gemessen werden.

- Ökoheizöl: Für Anlagen bis 5000 kW wird neu die Qualität Heizöl extra leicht Öko als Standard vorgeschrieben. Heizöl extra leicht Euro darf noch bis 31. Mai 2023 verwendet werden, danach darf diese Qualität nur noch in Anlagen über 5000 kW Feuerwärmeleistung benutzt werden.

- Andere flüssige Brennstoffe: naturbelassenes Pflanzenöl, Biodiesel o.ä. sind in Feuerungen unter 350 kW Feuerwärmeleistung zugelassen, sofern die Anforderungen in LRV, Anhang 5 Ziffer 13 erfüllt sind sowie die Qualität in einer Norm geregelt und die Unbedenklichkeit mit behördlichem Messprogramm nachgewiesen wurden.

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