Kleine Holzfeuerungen bis 70 kW
(naturbelassenes Holz)

Diese Kategorie umfasst Feuerungen, die mit naturbelassenem Holz betrieben werden.
Restholzfeuerungen, die mit betriebseigenem Restholz, Paletten oder Briketts betrieben werden und hauptsächlich Schreinereien betreffen, werden separat behandelt.

- Mit naturbelassenem Holz betriebene Holzfeuerungen werden in die folgenden Feuerungskategorien unterteilt. „Zentralheizungs- und Einzelherde“, „Einzelraumfeuerungen und Heizkessel handbeschickt“ sowie „Heiz- und Dampfkessel automatisch beschickt“. Für diese drei Kategorien bestehen unterschiedliche Grenzwerte.

- Je nach Feuerungskategorie wurden die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) neu festgelegt. Zusätzlich wurden Emissionsgrenzwerte für Feststoffe (Staub) eingeführt. Sie treten (verzögert) am 1. Juni 2019 in Kraft.

- Bei kleinen, mit naturbelassenem Holz betriebenen Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerwärmeleistung muss alle vier Jahre CO gemessen werden. Bei Neuanlagen ist eine Abnahmemessung durchzuführen, bei der sowohl die CO-Emissionen als auch die Staub-Emissionen gemessen werden müssen.

- Kontrollpflicht für Anlagen ohne Messpflicht: Keine Pflicht zur Abnahmemessung und periodischen Messung besteht für Einzelraumfeuerungen1), die ausschliesslich mit naturbelassenem Holz betrieben werden. Voraussetzung ist, dass der Hersteller der Anlage den Nachweis erbringt, dass diese die Konformitätsanforderungen der LRV erfüllt. Für diese Holzfeuerungen gilt neu alle zwei Jahre eine Kontrollpflicht. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Feuerungskontrolle mit Zustands- und Aschekontrolle, die in den Zentralschweizer Kantonen seit mehren Jahren in einem gemeinsam koordinierten Vollzug praktiziert wird. Die Feuerungskontrolle der Zentralschweizer Kantone wurde im Jahr 2000 mit dem ersten gemeinsamen Massnahmenplan der ZUDK eingeführt.

1)Einzelraumfeuerungen: Raumheizer, Herde, Speicheröfen wie ortsfeste Kachelöfen, Specksteinöfen, Kamineinsätze und offene Kamine, hydraulisch eingebundene Einzelraumfeuerungen.

- Die Bestimmungen der LRV gelten neu auch für gewerblich genutzten Backöfen und Pizzaöfen.

- Wärmespeicher: Differenziert nach handbeschickten und automatischen Heizkesseln bis 500 kW Nennleistung werden neu besondere Anforderungen für Wärmespeicher vorgeschrieben. Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerwärmeleistung sind davon ausgenommen.

Details siehe pdf «Übersicht Feuerungskontrolle und Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerwärmeleistung»

 

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