Ablauf Kontrolle Holzfeuerungen 40-70 kW (bisher Massnahmenplan LU)
Aufforderung durch die Gemeinde (ist für 2018 bereits erfolgt)
Versand Aufforderungen Dez. 2017
Messfrist Ende Folgejahr Dez. 2018
Messfrist offene Anlagen März 2019
Aufforderung für nächste Messung (Intervall bisher 2 Jahre, neu 4 Jahre)
Versand Aufforderungen Dez. 2019
Messfrist Ende Folgejahr Dez. 2020
Messfrist offene Anlagen März 2021
Versand Aufforderungen Dez. 2021
Messfrist Ende Folgejahr Dez. 2020
Messfrist offene Anlagen März 2023
Ablauf Kontrolle Holzfeuerungen bis 40 kW (neu LRV 2018)
Erhebung der messpflichtigen Anlagen durch die Gemeinde 2018/2019
Messung alle 4 Jahre, Start der Messungen am 1.1.2020 (in Absprache mit "Zentrum-Kantonen")
Versand Aufforderung Dez. 2019
Messfrist Ende 2020
Messfrist säumige Betreiber März 2021
Versand Aufforderung Folgemessung Dez. 2023
Sanierungsfristen
Laut Übergangsbestimmungen der LRV gilt für Feuerungen, die aufgrund der neuen, strengeren Grenzwerte saniert werden müssen, eine Sanierungsfrist von 10 Jahren (ab Feststellung der Überschreitung). Für Feuerungen, die die „alten“ Grenzwerte nicht einhalten, gilt die ordentliche Sanierungsfrist der LRV von 5 Jahren:
- handbeschickte Stückholzkessel: CO Grenzwert neu 2500 statt bisher 4000 mg/m3
CO-Messwert 2500 – 4000 mg/m3 Sanierungsfrist 10 Jahre
CO-Messwert > 4000 mg/m3 Sanierungsfrist 5 Jahre
- automatisch beschickte Holzfeuerungen: CO-Grenzwert neu 1000 statt bisher 4000 mg/m3
CO-Messwert 1000 – 4000 mg/m3 Sanierungsfrist 10 Jahre
CO-Messwert > 4000 mg/m3 Sanierungsfrist 5 Jahre
Umsetzung der LRV 2018 für Restholzfeuerungen 40-70 kW
Aktuell sind bei der Dienststelle uwe 49 betriebene Restholzfeuerungen 40-70 kWFWL registriert. Für die Messperiode 2018/2019 wird keine Anlage für die CO-Messung aufgeboten. Alle Restholzfeuerungen werden für 2019/2020 aufgeboten, da bis dann die zugelassenen Staubmessgeräte die Endfassung der „Messempfehlung Feuerungen“ und die für Staubmessung zugelassenen Feuerungskontrolleure bekannt sind. Dadurch bleibt Zeit, gemeinsam mit der Geschäftsstelle Feuerungskontrolle die notwendigen Kontrollunterlagen zu erarbeiten.
Details siehe
«Übersicht Feuerungskontrolle und Emissionsgrenzwerte für Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerwärmeleistung»