Als Industrie- und Gewerbelärm bezeichnet man den Lärm von Industriebetrieben sowie von Gewerbe- und Handwerksbetrieben (Schreinerei, Schlosserei, Bäckerei u.a.). Der Lärm von Einzelanlagen zählt ebenfalls dazu (z.B. Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen), ebenso der Lärm, der durch den Verkehr auf dem Betriebs- oder Werksgelände bzw. durch den Güterumschlag entsteht.
Eine systematische, flächendeckende Lärmerhebung gibt es für Industrie- und Gewerbelärm nicht. Deshalb wird eine Lärmermittlung (Lärmgutachten) nur dann angeordnet, wenn die Behörden vermuten, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überschritten sein könnten. Dies ist beispielsweise der Fall bei einem Baugesuch für eine Industrie- und Gewerbeanlage oder bei einer Lärmklage aus der Bevölkerung.
Wenn die Absicht besteht, in der Nähe einer Industrie- oder Gewerbeanlage Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen zu erstellen, sind die zu erwartenden Lärmauswirkungen im Rahmen der erforderlichen Bewilligungsverfahren (Zonenänderung, Gestaltungsplanung, Baubewilligung etc.) zu überprüfen. Falls notwendig ordnen die Behörden Massnahmen zulasten der Bauwilligen an.
Anforderungen an den Lärmschutznachweis für Wärmepumpen und Klimageräte bei provisorischen Bauten
Merkblatt Energetische Anforderungen an provisorische Bauten