Alltagslärm

Viele Menschen reagieren sensibel auf Lärm in der Umgebung ihrer Wohnung (z.B. von Sportanlagen oder Gaststätten) und fühlen sich davon belästigt. Für Alltagslärm gibt es keine Grenzwerte, daher ist eine Beurteilung im Einzelfall notwendig. Für den Umgang mit einigen Lärmquellen existieren Vollzugshilfen (siehe rechte Spalte).

Im Zusammenhang mit Alltagslärm taucht oft die Frage nach sogenannten Ruhezeiten auf. Ruhezeiten sind jene Stunden, in denen sich ein Grossteil der Bevölkerung erholt und Lärm als besonders lästig empfunden wird. Daher ist in dieser Zeit vermehrte Rücksichtnahme gefordert und lärmintensive Tätigkeiten sind wenn möglich zu unterlassen.

Im Kanton Luzern existieren keine einheitlichen Vorschriften, rechtlich zwingend ist lediglich die Nachtruhe von 22.00 bis 6.00 Uhr. Falls nichts anderes festgeschrieben ist, empfehlen wir daher folgende Definition:

Ruhezeiten:       werktags von 12.00 bis 13.00 Uhr und ab 20.00 Uhr, 
                            an öffentlichen Ruhetagen ganztags
Ruhetage:          Sonntage sowie allgemeine und kantonale Feiertage

Bevor bei einer Gemeinde eine Klage eingereicht wird, ist wenn immer möglich das direkte Gespräch mit den lärmverursachenden Personen und/oder Betrieben zu suchen. Oft ist es möglich, das Lärmproblem dank gegenseitigem Verständnis mit gesundem Menschenverstand zur Befriedigung aller Beteiligten zu lösen. Dadurch erübrigen sich teure Lärmgutachten und/oder komplexe rechtliche Abklärungen.