Klimageräte

Klimageräte sind haustechnische Anlagen (HLKK-Anlagen), die in den warmen oder heissen Jahreszeiten in Innenräumen angenehme Temperaturen ermöglichen. Im Tagzeitraum finden sie neben der Anwendung in Wohnbauten auch den Einsatz in Betriebs- und Büroräumen Im Nachtzeitraum dominiert der Einsatz in Wohnbauten, im Speziellen zur Kühlung der Schlafzimmer.

Lärmkonflikte

Insbesondere die Nachfrage nach Kleinklimageräten hat zugenommen. Diese können im Baumarkt gekauft und ohne Einbezug einer Fachperson installiert werden. Dabei geht schnell vergessen, dass diese Geräte in der Umgebung Lärmbelastungen verursachen können. Insbesondere der Nachtzeitraum ist kritisch, was zu Lärmklagen und Nachbarschaftskonflikten führen kann.

Konflikte können vermieden werden, wenn die Planung, die Auswahl der Geräte sowie die Installation sorgfältig umgesetzt wird. Allenfalls sind Fachleute beizuziehen.

Bewilligungspflicht

Klimageräte müssen unabhängig der Bewilligungspflicht immer so betrieben werden, dass die umwelt- sowie lärmrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können.

Die feste Installation von Klimageräten sowie anderer HLKK-Anlagen ist baubewilligungspflichtig. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich frühzeitig mit den Baubewilligungsbehörden in Verbindung zu setzen.

Rechtsgrundlagen

Gemäss Art. 7 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Vorsorgeprinzip aus Art. 11 Umweltschutzgesetz (USG) ist umzusetzen. Auch dürfen die von den HLKK-Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen bei Fenstern von lärmempfindlich genutzten Räumen die dort massgebenden Planungswerte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte sind an den Empfangsorten der Nachbargrundstücke und bei einem Mehrfamilienhaus am eigenen Gebäude einzuhalten.

Lärmbeurteilung

Bei der lärmrechtlichen Beurteilung von Klimageräten sind der Ort der Luft-Zufuhr zum Klimagerät sowie die nächsten Fenster von lärmempfindlich genutzten Räumen relevant. Bei diesen Fenstern müssen die Grenzwerte eingehalten werden können. Vielfach ist die Einhaltung dieser Grenzwerte eine Herausforderung, denn in einem Mehrfamilienhaus können die betroffenen Fenster sehr nahe beim Klimagerät sein.

Um beurteilen zu können, ob ein Klimagerät die lärmrechtlichen Anforderungen erfüllt, sind folgende Unterlagen im Baubewilligungsverfahren der Gemeinde einzureichen:

  • Lärmschutznachweis für HLKK-Anlagen bei einfachen Situationen (zu finden auf der Website des Cercle bruit: http://www.cerclebruit.ch/?inc=enforcement&e=6/620.html)
  • technisches Datenblatt der HLKK-Anlage inkl. Angaben zum Schallleistungspegel
  • Situationsplan (ev. Fassadenplan) mit eingezeichnetem Standort der HLKK-Anlage und Distanzangaben zum Empfangspunkt
  • Grundrisse, Ansichten, Fotomontagen (soweit erforderlich)
  • bei geplanten baulichen Lärmschutzmassnahmen: lärmreduzierende Wirkung ausweisen
  • weitere Lärmschutzmassnahmen sind zu prüfen z.B. die zeitliche Sperrung des Klimagerätes im Nachtzeitraum


Anforderungen an den Lärmschutznachweis für Wärmepumpen und Klimageräte bei provisorischen Bauten
Merkblatt Energetische Anforderungen an provisorische Bauten