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Umwelt und Energie

Baulärm

Baustellen liegen meistens in dicht besiedeltem Gebiet mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Zum Schutz der Anwohner müssen die Bauherren und Baubewilligungsbehörden hier für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Als Baubewilligungs- und Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde eine zentrale Funktion bei der Begrenzung des Baulärms. Diese Aufgabe wird in § 161 PBG formuliert.

Quellen von Baulärm

  • Lärmintensive Bauarbeiten: Beispielsweise bohren, spitzen, sprengen, rammen, fräsen, trennen, schlagen, Helikoptereinsätze, Belags- oder Betonabbruch.
  • Lärmige Bauphase: Alle anderen Bauarbeiten, die in irgendeiner Form und Lautstärke Lärm verursachen.
  • Bautransporte: Alle Fahrten zu der Baustelle oder von ihr weg. Güterumschlag jedoch wird der lärmigen Bauphase zugeordnet.

Massnahmen gegen Baulärm

Die Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) legt Massnahmen fest, um die Immissionen durch Baulärm gegenüber Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu begrenzen. Verschiedene Faktoren beeinflussen diese Massnahmen:

  • Lärmintensität der Bauarbeiten
  • Dauer der Arbeiten
  • Distanz der angrenzenden Wohnhäuser, Betriebs- oder Büroräume zur Baustelle
  • Wochentag und Tageszeit der Arbeiten
  • Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete. 

Festlegung der Massnahmen

Zu den Massnahmenstufe gehören die folgenden Massnahmen:

  • Massnahmenstufe A: Standard-Massnahmen und Normalausrüstung für die eingesetzten Maschinen.
  • Massnahmenstufe B: Weitergehende Massnahmen und die eingesetzten Maschinen müssen dem „anerkannten Stand der Technik“ entsprechen.
  • Massnahmenstufe C: Aufgrund der Dauer und Exposition der Bauarbeiten sind einschneidende Massnahmen massgebend. Maschinen haben dem „neusten Stand der Technik“ zu entsprechen.

Bei Bautransporten ist festzulegen, ob die Massnahmenstufe A oder B gilt und welche Massnahmen relevant sind.

So wird die Massnahmenstufe festgelegt

Sind Massnahmen nötig, so wird der "lärmigen Bauphase" und den "lärmintensiven Bauarbeiten" die relevante Massnahmenstufe mit unterschiedlichen Anforderungen zugeordnet. Diese Stufen sind in A, B und C gegliedert, wobei C die höchsten Anforderungen enthält. Für Bautransporte gibt es nur die Massnahmenstufen A und B. Die beiden unteren Tabellen geben an, welche lärmabhängige Massnahmenstufe, wo und wann zur Anwendung kommt.

Ermittlung der Massnahmenstufe für Bauarbeiten. Tabelle 2
Massnahmenstufe "Lärmige Bauphase"

 

Festlegung der Massnahmenstufe für lärmintensive Bauarbeiten. Tabelle 4
Massnahmenstufe "Lärmintensive Bauarbeiten"

Arbeitszeiten auf Baustellen

Die Arbeitswoche auf Baustellen ist von Montag bis Samstag festgelegt. Der Samstag gilt somit als normaler Werktag.

Die massgebenden Arbeitszeiten auf Baustellen können durch die Gemeinden selber festgelegt werden oder es gelten die Zeiten aus der Baulärm-Richtlinie. Die Gemeinde hat sich bei der Festlegung der Zeiten im Grundsatz an der Baulärm-Richtlinie zu orientieren. Sie kann bei der Festlegung lediglich den Ermessensspielraum ausnutzen.  

Bautransporte sind von 6 bis 22 Uhr möglich. Der lärmemittierende Güterumschlag richtet sich nach den Arbeitszeiten für die lärmige Bauphase. 

Arbeitszeiten lärmige Bauphase

Die lärmige Bauphase darf grundsätzlich von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr dauern. Die Gemeinde kann diese Zeit auf Gesuch hin bis 19 Uhr verlängern. Arbeiten über Mittag, sofern dies vom Bauablauf erforderlich ist (z.B. durchgehendes Betonieren einer Betondecke), können ebenfalls auf Gesuch hin bewilligt werden.

Arbeitszeiten lärmintensive Bauarbeiten

Bei den lärmintensiven Bauarbeiten werden die heikelsten Bauarbeiten durchgeführt. Die zulässige Arbeitszeit hängt von der festgelegten Massnahmenstufe ab:

  • für Massnahmenstufe A gilt: 7 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
  • für Massnahmenstufe B gilt: 7 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
  • für Massnahmenstufe C gilt: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr

 Diese Arbeitszeiten sind zwingend einzuhalten.

 

Hitzetage: Empfehlungen zur Flexibilisierung der Arbeitszeiten auf dem Bau

Aufgrund der anhaltenden Hitze erreichen uns vermehrt Anfragen, ob von den in der Baulärm-Richtlinie des BAFU festgelegten Arbeitszeiten abgewichen werden kann, um so den heissesten Tagesstunden zu entgehen.

Grundsätzlich gelten für die lärmige Bauphase die Bauzeiten von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr. Die Gemeinde kann als Bauaufsichtsbehörde auf ein begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen, beispielsweise einen früheren Arbeitsbeginn, Arbeiten über die Mittagszeit oder eine Verlängerung der Arbeitszeit am Abend. Lärmintensive Bauarbeiten müssen jedoch weiterhin innerhalb der dafür geltenden Zeiten ausgeführt werden.

Um die Arbeitnehmenden während Hitzeperioden besser zu schützen, empfehlen wir den Gemeinden, unter klaren Rahmenbedingungen eine befristete Flexibilisierung der Bauzeiten für die lärmige Bauphase zu ermöglichen.

Wann sind Ausnahmen möglich?

Ermöglichen Sie eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten nur, wenn eine eindeutige Hitzesituation vorherrscht. Orientieren Sie sich dabei an den Hitzewarnungen von Meteo Schweiz. Eine Abweichung von den regulären Arbeitszeiten empfehlen wir nur bei einer Hitzewarnstufe 3 oder 4.

Wo gelten diese Ausnahmen?
Die Ausnahmen können unabhängig vom Standort gemacht werden.

Was ist zu beachten?
Wenn Sie eine Abweichung von den regulären Arbeitszeiten bewilligen, empfehlen wir Ihnen folgende Vorgaben:

  • Ein Abweichung der Arbeitsstunden ist nur für die lärmige Bauphase zulässig, d.h. zwischen 06.00 und 19.00 Uhr.
  • Für lärmintensive Bauarbeiten gelten weiterhin die üblichen Zeiten. Dazu gehören insbesondere Bohren, Spitzen, Sprengen, Rammen, Fräsen, Trennen, Schlagen, Helikoptereinsätze sowie Belags- oder Betonabbruch.
  • Die geltende Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr ist strikte einzuhalten.
  • Der Arbeitstag ist nach Möglichkeit mit lärmärmeren Arbeiten zu beginnen.
  • Stellen Sie sicher, dass die Nachbarschaft vorgängig über die angepassten Bauzeiten informiert ist.
  • Bestimmen Sie eine Ansprechperson für Fragen oder Rückmeldungen aus der Nachbarschaft.

Einschränkung

Für diese zwei Ereignisse ist die Ausdehnung ausgeschlossen:

  • Die geltende Nachtruhe von 22.00 bis 06.00 Uhr darf keinesfalls tangiert werden und ist strikt einzuhalten.
  • Die definierten Bauzeiten für die lärmintensiven Bauarbeiten müssen weiterhin eingehalten werden. Lärmintensive Bauarbeiten sind beispielsweise: bohren, spitzen, sprengen, rammen, fräsen, trennen, schlagen, Helikoptereinsätze, Belags- oder Betonabbruch.

Form der Ausnahmebewilligung

Sie können das Verfahren nach Ihren Bedürfnissen in der Gemeinde ausgestalten. Möglich ist sowohl eine Ausnahmebewilligung auf Gesuch hin als auch eine vorgängige Meldung der Baustellenbetreibenden. Wir empfehlen, die Bewilligung einfach und unkompliziert per E-Mail auszustellen.

 


Schnelltest

Mit Hilfe des Schnelltests wird entschieden, ob auf Baustellen Massnahmen überhaupt zur Anwendung kommen.
Baulärm-Richtlinie BAFU Stand 2011. Tabelle 2 > Schnelltest
Massnahmen in Bezug zum Abstand der Baustelle zu den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung und zur Tageszeit. Im Zeitfenster «Keine Massnahmen gemäss Katalog» sind die üblichen Vorsorgemassnahmen anzuwenden.