Luft/Wasser-Wärmepumpen

Luft/Wasser-Wärmepumpen (LWWP) erzeugen durch Verdichter, Ventilatoren und Rohrleitungen unerwünschten Schall, welcher zu Konflikten in der Nachbarschaft oder dem eigenen Wohngebäude führen kann. Während der Körperschall meist durch die Beratung eines fachlich versierten Heizungstechnikers optimiert werden kann, beinhaltet der abstrahlende Aussenschall lärmrechtliches Konfliktpotential. Insbesondere in dichtem Siedlungsgebiet bzw. engen räumlichen Situationen können gleichzeitig betriebene LWWP zu grossen Lärmproblemen führen.

 

Rechtliche Grundlagen

Bei LWWP handelt es sich um neue ortsfeste lärmemittierende Anlagen.

Gemäss Art. 7 Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip aus Art. 11 Umweltschutzgesetz (USG)). Auch dürfen die von den LWWP allein erzeugten Lärmimmissionen bei Fenstern von lärmempfindlich genutzten Räumen die dort massgebenden Planungswerte nicht überschreiten. Diese Grenzwerte sind an den Empfangsorten der Nachbargrundstücke und bei einem Mehrfamilienhaus am eigenen Gebäude einzuhalten. Grenzwerte und die Methode zur Ermittlung des Beurteilungspegels sind in Anhang 6 LSV formuliert.

Mit der revidierten Fassung der LSV vom 1.11.2023 strebt der Bund eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Vollzugspraxis für Luft-/Wasser-Wärmepumpen (LWWP) in der Schweiz an, um der Rolle der Wärmepumpe als Schlüsseltechnologie bei der Dekarbonisierung und der Erreichung der Klimaziele gerecht zu werden.

Dafür konkretisiert er im neuen Absatz 3 von Art. 7 das obengenannte Vorsorgeprinzip für Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen, hinsichtlich der wirtschaftlichen Tragbarkeit. Sofern deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, sind weitergehende Emissionsbegrenzungen im Sinne der Vorsorge nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann.

Diese Einschränkungen gelten nicht für Luft/Wasser-Wärmepumpen, die anderen Nutzungen dienen, z. Bsp. Prozesswärme, Kühlung, Poolheizungen.

Der Kanton Luzern passt seinen Vollzug per 1. Dezember 2023 an. Die Lärmimmissionen von Luft/Wasser-Wärmepumpen werden weiterhin in einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren überprüft, das bisher obligatorisch auszufüllende Beiblatt «Fragen zu vorsorglichen Lärmschutz bei der Installation von LWWP» entfällt jedoch und muss nicht mehr eingereicht werden. Die Abhandlung der Vorsorge muss seitens Gesuchsteller neu einzig im Lärmschutznachweis, der auf der Homepage der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz zu finden ist, belegt werden. Die Prüfung vorsorglicher Massnahmen ist sorgfältig und der realen Situation angepasst vorzunehmen und wahrheitsgetreu aufzuführen.

 

Planung und Vorsorge

Dem Lärmaspekt ist möglichst früh in der Planung grösste Beachtung zu schenken. LWWP strahlen unerwünschten Schall an die Umgebung ab. Grundsätzlich sind daher alternative Heizsysteme mit geringeren bzw. keinen Schallemissionen, wie z.B. Erdwärmsonden, Anschluss an ein Fernwärmenetz etc. zu prüfen. Bei diesen entfällt eine lärmrechtliche Beurteilung. Zudem sind die Energiestrategien der Gemeinden und Städte zu berücksichtigen, die für Teilgebiete die Energieform der Wahl festlegen, wie zum Beispiel der Anschluss an ein Fernwärmenetz oder die Wahl eines emissionsarmen Heizsystems.

Insbesondere in dichten Siedlungsstrukturen besteht durch eine Vielzahl von LWWP ein grosses Konfliktpotential. Auch hier bieten die Energiestrategien allenfalls Lösungsansätze, wie zum Beispiel die Erstellung oder Aufrechterhaltung einer Heizzentrale bei dichten Überbauungen.

Im Rahmen der Vorsorge müssen zudem die folgenden Fragen beantwortet werden:

  • Optimierter Aufstellungsort:

    Der Standort einer aussenaufgestellten LWWP bzw. die Lage der Lüftungsschächte bei innenaufgestellten Anlagen ist so zu wählen, dass möglichst geringe Immissionen an den lärmempfindlichen Räumen benachbarter Liegenschaften und bei Mehrfamilienhäusern im eigenen Gebäude entstehen. Das kann zum Beispiel mittels einer möglichst grossen Distanz, einer Abschirmung durch vorgelagerte Gebäude oder Böschungen erfolgen.

  • Innenaufstellung:
    Aus Sicht des Lärmschutzes bieten innenaufgestellte LWWP erhebliche Vorteile gegenüber einer Aussenaufstellung. Die Dämpfung der Zu- und Abluftkanäle und die lärmoptimierte Ausgestaltung der Schächte stellen neben der räumlichen Anordnung weitere wirkungsvolle Möglichkeiten zur Minimierung der Schallimmissionen dar. Neubauten können grundsätzlich so geplant werden, dass eine innenaufgestellte LWWP technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Sollte eine Innenaufstellung wider Erwarten nicht möglich sein, dann ist dies mit stichhaltigen Belegen ausführlich und nachvollziehbar zu begründen. Die geprüften Varianten einer innen aufgestellten LWWP sowie die aus der entsprechenden Variante resultierenden Mehrkosten für die Innenaufstellung im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Neubaus sind der Baubewilligungsbehörde einzureichen. Bei einem Heizungsersatz finden LWWP häufig Platz in Kellern oder ehemaligen Tank-/Heizräumen.
  • Schallleistungspegel:
    Eine der wirkungsvollsten Massnahmen ist der Einsatz einer möglichst leisen Wärmepumpe.

 

Erstellen des Lärmschutznachweises

Für Luft/Wasser-Wärmepumpen ist eine Berechnung nach der Vollzugsrichtlinie des Cercle Bruit vorzunehmen. Der elektronisch auszufüllende Lärmschutznachweis ist auf der Homepage der Fachvereinigung Wärmepumpen Schweiz fws zu finden. Die technischen Daten der meisten Wärmepumpen-Modelle der gängigen Hersteller sind hinterlegt und können einfach ausgewählt werden. Neu müssen die Schallleistungspegel der Wärmepumpen bei 2 °C Aussentemperatur bestimmt werden. Die Hersteller sind verpflichtet, diese Angaben bis zum 1. November 2024 zur Verfügung zu stellen. Bis dahin können, sofern diese noch nicht vorliegen, die bisherigen Schallangaben verwendet werden. Im Lärmschutznachweis der fws werden automatisch die aktuellsten Schallleistungspegeldaten vorgegeben.
Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen

 

Anforderungen an den Lärmschutznachweis für Wärmepumpen und Klimageräte bei provisorischen Bauten

Das Vorgehen bei Wärmepumpen, die in provisorischen Bauten, wie z.B. Büro- oder Schulcontainer, installiert werden, ist im folgenden Merkblatt aufgeführt.
Merkblatt Energetische Anforderungen an provisorische Bauten

 

 

Die Erstellung von neuen sowie der Ersatz von bestehenden Luft/Wasser-Wärmepumpen sind im Kanton Luzern bewilligungspflichtig. Mit dem Baugesuch sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Lärmschutznachweis für Luft/Wasser-Wärmepumpen
  • technisches Datenblatt der LWWP inkl. Angaben zum Schallleistungspegel, sofern der Wärmepumpentyp nicht im Lärmschutznachweis hinterlegt ist
  • Situationsplan mit dem eingezeichneten Standort der LWWP und Distanzangaben zum Empfangspunkt
  • Wohnungsgrundrisse, Ansichten, Fotomontagen (sofern erforderlich)
  • bei erforderlichen Lärmschutzmassnahmen: technisches Datenblatt mit Schalldämmwirkung der Massnahme in dB

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