Pools, Whirlpools, Spa-Pools

Pools (Schwimm-, Whirl-, Spa-Pools etc.) existieren in unterschiedlichsten Ausführungen. Meistens braucht es Umwälz-/Filterpumpen zur Reinigung, oft gibt es noch weitere Pumpen für einen Sprudel- und/oder Gegenstrombetrieb. In Einzelfällen werden Pools mit Hilfe von Luft/Wasser-Wärmepumpen (LWWP) beheizt.

Lärmkonflikte

Betrieb und Nutzung von Pools können in der Nachbarschaft Lärmbelästigungen auslösen, wie vermehrte Klagen zeigen. Eine gute Planung solcher Anlagen mit den richtigen Vorkehrungen kann Lärmprobleme verhindern und damit wird der Erholungswert der Anlagen nicht getrübt.

Bewilligungspflicht

Die Installation von Pools sind baubewilligungspflichtig. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich frühzeitig mit den Baubewilligungsbehörden in Verbindung zu.

Rechtsgrundlagen

Bei Pools handelt es sich gemäss Art. 2 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) um ortsfeste Anlagen, die beim Betrieb Aussenlärm erzeugen.

Nach Art. 7 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Das Vorsorgeprinzip aus Art. 11 Umweltschutzgesetz (USG) ist umzusetzen. Auch dürfen die von den zugehörigen technischen Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die massgebenden Planungswerte nicht überschreiten.

Massnahmen zur Begrenzung der Lärmbelastung

  • Die technischen Anlagen (Filtrations-/Umwälzpumpen, Pumpen für den Gegenstrombetrieb) sind im Hausinnern, unter Terrain oder einer anderen schallgedämmten Behausung anzuordnen.
  • Wärmepumpen zur Beheizung der Pools sind ausschliesslich im Tagzeitraum (07.00 – 19.00 Uhr) zu betreiben.
  • Der Betrieb der technischen Anlagen ist auf den Tages- sowie den Abendzeitraum zu begrenzen. Während der Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) ist kein Betrieb erlaubt.

Lärmbeurteilung

Für Pools ohne Sprudelbetrieb gehen wir unter folgender Voraussetzung davon aus, dass die massgebenden Planungswerte eingehalten werden können:

  • die technischen Anlagen befinden sich im Haus oder unter Terrain
  • der Betrieb der technischen Anlagen ist zwischen 22 und 06 Uhr gesperrt
  • die Luft/Wasser-Wärmepumpe läuft ausschliesslich im Tageszeitraum (von 07 bis 19 Uhr)

Für Pools mit Sprudelbetrieb (Whirlpools, Swim Spa Pools etc.) oder Pools mit Gegenstrom-Installationen sind vertiefte lärmrechtliche Abklärung notwendig. Daher sind der Gemeinde folgende Unterlagen einzureichen:

  • technisches Datenblatt der Pool-Anlage inkl. Angaben zum Schallleistungspegel oder Schalldruckpegel (inkl. Distanzangaben!)
  • Situationsplan mit eingezeichnetem Standort der HLKK-Anlage und Distanzangaben zum Empfangspunkt
  • Lärmschutznachweis für HLKK-Anlagen bei einfachen Situationen (zu finden auf der Website des Cercle bruit: http://www.cerclebruit.ch/?inc=enforcement&e=6/620.html)

In jedem Fall ist der Betrieb der Pool-Anlage mindestens auf den Tages- sowie den Abendzeitraum zu begrenzen. Während der Nachtruhe (22.00 bis 06.00 Uhr) ist kein Betrieb erlaubt.

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