Industrie- und Gewerbelärm

Im Kanton Luzern sind die grossen Industriebetriebe lärmsaniert bzw. unsere Dienststelle hat wo nötig Sanierungserleichterungen gewährt. Weil für Industrie- und Gewerbelärm jedoch keine systematische, flächendeckende Lärmerhebung existiert, ist es durchaus möglich, dass es noch einzelne Betriebe gibt, die übermässigen Lärm verursachen. Daher sind die Behörden verpflichtet, eine Lärmermittlung (Lärmgutachten) anzuordnen, z.B. wenn aufgrund einer Klage vermutet wird, dass die massgebenden Grenzwerte überschritten werden. Auch wenn geplant ist, an einer Industrie- oder Gewerbeanlage etwas zu verändern, kann im Rahmen des Baugesuchsverfahrens eine Lärmermittlung angeordnet werden.

Wenn die Lärmermittlung ergibt, dass in der Umgebung des Betriebs massgebende Grenzwerte überschritten werden, ordnet die zuständige Behörde eine Lärmsanierung an.

Im Kanton Luzern gelten folgende Zuständigkeiten:

  • Gemeinde (Baubewilligungs- und Bauaufsichtsbehörde):
    zuständig für Anlagen, die nach dem 1.1.1985 erstellt wurden (sog. Neuanlagen)
  • Dienststelle Umwelt und Energie:
    zuständig für Anlagen, die vor dem 1.1.1985 erstellt wurden (Sanierungen)
  • Anlageinhaberinnen und –inhaber:
    zuständig für die Umsetzung der Sanierung