Wenn der Lärm von Anlagen, wie der motorisierte Verkehr auf den Strassen, die Eisenbahn, Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Lüftungs- und Klimageräte in der Umgebung übermässig stört und Immissionsgrenzwerte überschritten werden, müssen diese Anlagen lärmsaniert werden.
Falls eine Sanierung notwendig ist, müssen die Anlagebetreiber bauliche, technische oder betriebliche Massnahmen treffen, um die Lärmbelastung zu reduzieren. In jedem Fall muss geprüft werden, ob die Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sowie wirtschaftlich tragbar sind und/oder ob überwiegende Interessen einer vollständigen Sanierung entgegenstehen.
In Ausnahmefällen können die Vollzugsbehörden Erleichterungen gewähren. Dies bedeutet, dass die Lärmbelastung auch nach der Sanierung immer noch übermässig ist, d. h. über den Immissionsgrenzwerten liegt.