Erdwärme

Erdwärmenutzung (bis 400 m Tiefe)

Die Erdwärmenutzung reicht bis in eine Tiefe von 400 m. Aufgrund der dort herrschenden Temperaturen von rund 10 bis 22 °C erfolgt die Wärmenutzung gewöhnlich mittels Erdwärmesonde und Wärmepumpe.

Erdwärme Nutzungskarte im Kantonalen Geoportal
Die Online-Karte "Erdwärmenutzung" zeigt auf, wo im Kanton Luzern Anlagen zur Erdwärmenutzung zulässig und nicht zulässig sind, wo vorgängig Abklärungen notwendig sind und wo besondere Vorkehrungen bei der Bohrung zu treffen sind. (Bitte beachten Sie die Informationen zur Erdwärmenutzungskarte). 

Gesuchsformulare
Mit dem vollständig ausgefüllte Gesuchsformular ist ein Grundbuchplan im Massstab 1:200 bis 1:500 mit eingetragenem Bohrstandort und Massangaben beim uwe einzureichen. Der Plan kann aus dem Geoportal (Grundbuchplan AV) unter der Rubrick "Drucken" als PDF erstellt werden.

Erdwärmesonden erfordern eine gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Sind Interessen der Öffentlichkeit oder von Nachbarn betroffen, ist ein Baubewilligungsverfahren notwendig.
Baubewilligungspflichtig sind Erdwärmesondenbohrungen falls diese:
- Unterabstände zu Wald, Strassen aufweisen oder sich im Gewässerraum befinden.
- im Unterabstand von 20 Metern zu Eisenbahnlinien und Nationalstrassen inklusive deren Tunnels liegen.
- näher als 20 Meter zu einer Gashauptleitung (über 1 bar Druck) liegen.
- in Natur- und Landschaftsschutzzonen oder einem Gebiet  mit einer kantonalen oder kommunalen Verordnung zum Schutz liegen.
- ausserhalb der Bauzone, falls die Bohrung nicht unmittelbar beim Gebäude liegt.
- innerhalb der Bauzone, falls die Bohrung ausserhalb der Bauzone liegt.
- innerhalb von Baulinien festgelegten Abstände liegen.

Geothermie (über 400 m)

Die Geothermie erschliesst den Bereich ab 400 bis über 5'000 m unter der Erdoberfläche. Dabei wird aus der Tiefe Wasser mit Temperaturen zwischen 40 und 150 °C hochgepumpt, das an der Oberfläche entweder zu Heizzwecken genutzt oder in Strom umgewandelt wird.

Für die geothermische Nutzung des Untergrundes ist eine Konzession erforderlich, die dazu notwendigen Bauten sind baubewilligungspflichtig.

Verfahren

Grundwassernutzung:
Bewilligungs- oder konzessionspflichtig, je nach Entnahmemenge,
Baubewilligungspflicht nach Vorgaben Planungs- und Baugesetz (PBG) 

Nutzung von Oberflächengewässern:
Bewilligungs- oder konzessionspflichtig, je nach Entnahmemenge
Baubewilligungspflicht nach Vorgaben Planungs- und Baugesetz (PBG) sowie Wasserbaugesetz (WBG) 

Erdwärmesonden:
Pflicht für gewässerschutzrechtliche Bewilligung im ganzen Kantonsgebiet,
Baubewilligungspflicht nach Vorgaben Planungs- und Baugesetz (PBG)

Energiepfähle:
Pflicht für gewässerschutzrechtliche Bewilligung im Gewässerschutzbereich Au
Baubewilligungspflicht nach Vorgaben Planungs- und Baugesetz (PBG)

Erdregister und Erdwärmekörbe:
Bewilligungspflichtig im Gewässerschutzbereich Au, in den „übrigen Bereichen“ meldepflichtig, Baubewilligungspflicht nach Vorgaben Planungs- und Baugesetz (PBG)

Geothermie (über 400 m):
Konzessionspflichtig im ganzen Kanton, Baubewilligungspflicht nach Vorgaben Planungs- und Baugesetz (PBG)

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