Umwelt und Energie

Lichtimmissionen

Künstliches Licht begleitet uns täglich in unterschiedlichen Formen von funktioneller und nicht-funktioneller Beleuchtung. Eine Beleuchtung kann unter anderem zur Orientierung, zur Erhöhung der Sicherheit, zur Ausleuchtung von Arbeits- und Betriebsflächen, zur Beleuchtung von Reklamen oder zu dekorativem Zweck verwendet werden.

Allerdings kann übermässiges künstliches Licht den natürlichen Organismus beeinflussen und sich so auf die Natur auswirken. In diesem Zusammenhang hat sich umgangssprachlich der Begriff Lichtverschmutzung etabliert, welcher die künstliche Aufhellung des Nachthimmels und die schädlichen und lästigen Auswirkungen auf Menschen, Pflanzen und Tiere umschreibt. Künstliche Beleuchtungen können besonders bei Nacht eine Störung für den Menschen darstellen und negative Folgen für die Umwelt haben. Aber auch tagsüber können beispielsweise Reflexionen des Sonnenlichts zu Belästigungen führen.

Aktualisierte Vollzugshilfe

Im Oktober 2021 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» eine aktualisierte Vollzugshilfe veröffentlicht. Mit dieser Grundlage sollen die Lichtemissionen im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG), des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) und weiterer Richtlinien begrenzt werden.

Die Vollzugshilfe stützt sich auf einen Sieben-Punkte-Plan, mit welchem bereits bestehende und auch geplante Beleuchtungen hinsichtlich der Begrenzung von Lichtemissionen zu überprüfen sind: Siehe unten

In vielen Situationen kann die Lichtverschmutzung bereits durch kleine Massnahmen reduziert werden. Licht als Selbstzweck ist zu vermeiden.

Notwendigkeit: Wird die Beleuchtung wirklich benötigt?

  •  Ganz grundsätzlich ist eine Beleuchtung nur gestattet, wenn es betrieblich oder sicherheitsbedingt notwendig ist.

Helligkeit/Intensität: Wie hell muss die Beleuchtung sein?

  • Leuchtkörper sind situationsbedingt an die jeweils vorherrschenden Umgebungshelligkeiten anzupassen und auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Lichtspektrum/-farbe: Ist das Lichtspektrum dem Beleuchtungszweck und der Umgebung angepasst?

  • Beleuchtungen sind, wenn immer möglich, im warmen Farbspektrum zu wählen und unbunte Beleuchtungen sind in einer Farbtemperatur < 3'300 K zu realisieren. Die Verwendung von kaltweissem Licht (> 5'300 K) ist nicht gestattet.

Auswahl und Platzierung der Leuchten: Sind die passenden Leuchtkörper am richtigen Ort?

  • Eine Beleuchtung sollte immer zweckmässig und gezielt erfolgen.

Ausrichtung: Sind die Leuchten optimal ausgerichtet?

  • Eine Beleuchtung hat grundsätzlich von oben nach unten zu erfolgen und darf niemals über die Horizontale strahlen. Eine direkte Bestrahlung von Nachbarliegenschaften oder Naturzonen ist untersagt.

Zeitmanagement: Wann wird welche Beleuchtung benötigt und ist diese dementsprechend gesteuert?

  • Grundsätzlich ist jede Beleuchtung zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr auszuschalten. Ausnahmen können nur gewährt werden, sofern die Beleuchtung betriebsnotwendig oder aus Sicherheitsgründen angezeigt ist.

Abschirmung: Sind Abschirmungen der Leuchtkörper nötig?

  • Diffuse Emissionen sind in jedem Fall zu vermeiden.

Beschwerden und Bewilligungen

Beleuchtungen inklusive Reklamen sind baubewilligungspflichtig und der Entscheid unterliegt der kommunalen Baubehörde. Dementsprechend sind Beschwerden im Zusammenhang mit Beleuchtungen und Blenden an die Gemeinde zu richten.

Gleichzeitig mit der aktualisierten Vollzugshilfe wurde vom BAFU ein Merkblatt für Gemeinden veröffentlicht. Dieses soll den Gemeinden bei ihren vielfältigen Aufgaben Unterstützung bieten. Eine Sammlung konkreter Massnahmen wurde in der sogenannten Lichttoolbox zusammengefasst. All diese Unterlagen verfolgen das Ziel die Reduktion der Lichtemissionen auf unterschiedlichsten Ebenen umzusetzen.

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