Seit 2019 gilt das neue Energiegesetz des Kantons Luzern (KEnG) zusammen mit der zugehörigen Verordnung (KEnV). Der Kantonsrat beschloss am 17. Juni 2024 eine Teilrevision des KEnG, welche per 1. März 2025 in Kraft trat. Massgebend für das anzuwendende Gesetz ist das Datum der Baubewilligung. Das Energiegesetz berücksichtigt weitgehend die Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (MuKEn 2014). Abweichungen werden im Vollzugshandbuch Energie deklariert. Auf dieser Seite finden Sie alle wichtigen Informationen zum Luzerner Energiegesetz. Nachfolgend die aktuellen Mitteilungen.
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Einführung Private Kontrolle im Energiebereich
Der Kanton Luzern tritt der interkantonalen Vereinbarung über den Vollzug der Privaten Kontrolle (PK) im Energiebereich bei. Die Vereinbarung tritt rückwirkend per 1.1.2026 in Kraft. Das bedeutet: Energierechtliche Anforderungen können neu durch akkreditierte, private Fachpersonen geprüft werden. Die Private Kontrolle ist freiwillig und eine behördliche Kontrolle bleibt weiterhin möglich. Besuchen Sie unsere neue Unterseite.
Vereinfachung Meldepflicht für bewilligungspflichtige Vorhaben mit Wärmeerzeugerersatz und Wohnnutzung
Für diese Vorhaben war bisher eine Energiemeldung sowie das Formular EN-103 einzureichen. Die Vollzugspraxis wird nun vereinfacht: Bei bewilligungspflichtigen Vorhaben nach § 53 PBV ist keine Energiemeldung mehr erforderlich. Es genügt, das Formular EN-103 (inkl. EN-120) über EVEN einzureichen.
energiemeldungen.lu.ch
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Haben Sie Fragen zum aktuellen Energiegesetz? Dann wenden Sie sich an die öffentliche
Energieberatung des Kanton Luzerns oder stöbern auf unserer Seite zu
FAQs. Alle weiteren Informationen zum Thema Baubewilligung und Baugesuchen finden Sie auf der Seite der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi)
hier.
Grundsätze und Ziele des Energiegesetzes (KEnG, §1)
1. Das Gesetz trägt zu einer sicheren, ausreichenden, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung und -verteilung bei.
2. Es bezweckt eine sparsame, effiziente und nachhaltige Energienutzung namentlich durch
a. eine verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien sowie von Abwärme,
b. Erstellung, Betrieb, Sanierung und Unterhalt von Gebäuden und Anlagen mit möglichst geringem Energieeinsatz und möglichst geringen Energieverlusten,
c. den Einsatz von Technologien, die dem Stand der Technik entsprechen und wirtschaftlich sind.
3. Der Kanton verfolgt das langfristige Ziel einer 2000-Watt-Gesellschaft und 1-t-CO2-Gesellschaft.
4. Kanton und Gemeinden setzen sich nach dem Grundsatz der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand konkrete Ziele und erlassen Minimalanforderungen an die Energienutzung, insbesondere bei eigenen Bauten, Anlagen und Geräten sowie bei deren Erwerb, Bau und Betrieb.
Energiegesetz KEnG (SRL 773)
Energieverordnung KEnV (SRL 774 mit Anhang 1)