Kommunale Energieplanung

 

KEnG/KEnV § 5 KEnG, § 3 KEnV
Um was geht es?           

Die Gemeinden haben eine kommunale Energieplanung zu erstellen. Die Verordnung präzisiert, dass die Gemeinden einen auf die Verhältnisse der Gemeinde abgestimmten Energiestadt-Prozess oder ein vergleichbares Verfahren durchführen und allfällige Massnahmen prüfen. Bisherige Energiestadt-Prozesse werden anerkannt.

Begründung                     Der Energiestadtprozess ist eine gute Grundlage für weitere (z.B. raumwirksame) Planungen. Er wird von den Gemeinden schon heute als bewährtes Instrument angewendet. 
Wer ist betroffen? Gemeinden (Gemeinderäte, Energiebeauftragte) 
   
Was ist zu tun?

Die kommunale Energieplanung kann sehr unterschiedlich vorgenommen werden. Gemeinden können das für sie optimale Vorgehen wählen. Mögliche Inhalte der kommunalen Energieplanung:

  • Ziele und Grundsätze in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung
  • energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung
  • Bilanzierung des Energieverbrauchs und der Energienutzung (Ist-Soll-Handlungsbedarf)
  • Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Reduktion des Energieverbrauchs
  • Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger
  • Festlegung der prioritären Versorgungsgebiete für Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme 
  • Festlegung der prioritären Standorte für grössere Energieanlagen sowie Verteilinfrastrukturen
  • Umgang mit gemeindeeigenen Bauten und Anlagen
  • Erstellung eines GIS-Datensatzes für die Webkarte Energieplanungen gemäss Geodatenmodell und Nachführungskonzept
  • Zustellung des GIS-Datensatzes und des Massnahmenberichts an die Abteilung Energie der Dienststelle Umwelt und Energie
Hilfen Weitere Informationen zur Kommunalen Energieplanung

Energiespiegel für Gemeinden
Geoportal, Online-Karten (Energiekennzahlen, Erdwärmenutzung, Solarpotenzialkataster usw.)
Die 7 Schritte zur Energiestadt
Energiestadt (Werkzeuge für die räumliche Energieplanung)
Beratung: Regionalleitung Energiestadt (OekoWatt)                  

 

 

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