Elektrische Widerstandsheizungen

 

 KEnG/KEnV § 12,13 KEnG, § 9 KEnV und Art. 1.29, 1.30, 1.31, 1.36 Anhang 1 KEnV
Um was geht es?            

Der Ersatz einer Heizung ist neu meldepflichtig. Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nicht-erneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Dies wird über vordefinierte Standardlösungen nachgewiesen, dabei sind auch kompensatorische Massnahmen an der Gebäudehülle oder der Einsatz von Biogas möglich. Nachweislich gute Gebäude (zertifiziert nach Minergie, GEAK Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz) müssen keine Standardlösung nachweisen.
Die Neuinstallation von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen ist verboten, ebenso deren Ersatz, wenn sie mit einem Wasserverteilsystem ausgestattet sind. Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem müssen innert 15 Jahren ersetzt werden.

Begründung                   

Ausstieg aus der fossilen Wärmeversorgung von Gebäuden, Steigerung der Stromeffizienz.

Wer ist betroffen?      Hauseigentümerschaft, Installateure
Spezifikationen

Ortsfeste zentrale elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem sind bis im Jahr 2034  durch Heizungen zu ersetzen, die den Anforderungen des Gesetzes entsprechen. Der Ersatz von einzelnen dezentralen elektrischen Widerstandsheizungen ist erlaubt. Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen dürfen nicht als Zusatzheizung eingesetzt werden. Notheizungen sind in begrenztem Umfang erlaubt. Siehe auch Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers.

 Meldepflicht Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattform energiemeldungen.lu.ch angemeldet werden. 
Was ist zu tun?

Beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) stehen vier Optionen zur Verfügung:

  • Gebäude nach Minergie zertifizieren
  • Gebäude entspricht mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamteffizienz
  • Fachgerechte Umsetzung einer der 11 Standardlösungen
  • Kauf von Biogaszertifikaten für 20% des Bedarfs über 20 Jahre (muss vor Inbetriebnahme der Gasheizung vorliegen).

Beim Sonderfall Ersatz einer zentralen elektrischen Widerstandsheizung mit Wasserverteilsystem ist zwingend ein gesetzeskonformes System zu installieren. Der Ersatz durch ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen ist verboten.

Durchführung Ersatzpflicht: Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen mit Wasserverteilsystem müssen bis 2034 durch Anlagen ersetzt werden, die den Anforderungen des KEnG entsprechen. Das Vorgehen beim Vollzug dieser Sanierungspflicht durch die Dienststelle uwe ist derzeit noch offen.

Hilfen

Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Siehe auch Seite Hotline und Vollzugshilfen

Weitere:
- Ersatz der Wärmerzeugung nach MuKEn, suisse-tec

 

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