GEAK

 

KEnG/KEnV  § 10 KEnG, § 8 KEnV
Um was geht es?

Für Neubauten ist ein Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) zu erstellen. Wer Finanzhilfen über 10'000 Franken für Sanierungsmassnahmen an der Gebäudehülle beantragt, hat einen "GEAK plus" (mit Beratungsbericht) beizubringen. Der Ersatz eines fossilen Wärmeerzeugers ist zulässig, wenn gemäss GEAK die Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz erreicht ist.

Begründung Der GEAK basiert auf der Überlegung, dass Investitionen in energetische Massnahmen ohne Kenntnis der energetischen Qualität des ganzen Gebäudes oft nicht die erhofften Resultate bringen. Die Kantone haben dafür zusammen mit dem Hauseigentümerverband Schweiz den GEAK geschaffen, eine schweizerisch einheitliche Energieetikette für Gebäude.
Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft
Spezifikationen

GEAK für alle Neubauten: Das KEnG verlangt einen GEAK für alle Neubauten, nicht aber für Sanierungen. Da bei Neubauten die dazu benötigten Daten bereits vorhanden sind, ist der Aufwand für den GEAK gering. Die Verordnung präzisiert, welche Gebäude pflichtig sind: Mehrfamilienhäuser, Einfamilienhäuser, Verwaltungsgebäude und Schulen (Kategorien I bis IV gemäss SIA-Norm 380/1).

GEAK Plus bei Finanzhilfen: Der GEAK Plus enthält zusätzlich zum GEAK konkrete Hinweise auf Sanierungsmassnahmen, d.h.:

  • die Beurteilung der energetischen Gebäudequalität
  • objektspezifische Massnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs
  • mindestens eine vollständige Sanierungsvariante (Gesamtsanierung)
  • Schätzung der notwendigen Investition
  • Kosten und Wirtschaftlichkeit der Sanierungsvarianten
  • Angaben zu Förderbeiträgen.

GEAK beim Ersatz eines Wärmeerzeugers: Vom Nachweis der Erfüllung einer Standardlösung ist befreit, wenn das Gebäude mit dem vorgesehenen neuen Wärmeerzeuger die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser erreicht. Dies ist mit einem offiziellen, registrierten GEAK zu belegen.

Register: Die Gebäudeenergieausweise werden in einem öffentlich einsehbaren Register erfasst.

Was ist zu tun?

Der GEAK muss von den Gebäudeeigentümern von einer zertifizierten Fachperson erstellt werden lassen. Diese werden auf einer öffentlichen Expertenliste aufgeführt (www.geak.ch). Zuständig für den Vollzug der GEAK-Vorschriften bei Neubauten ist die Baubewilligungsbehörde im Baubewilligungsverfahren.

Hilfen

Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Siehe auch Seite Hotline und Vollzugshilfen.

 

 

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