Es stehen vier Optionen zur Verfügung:
Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattform energiemeldungen.lu.ch angemeldet werden. Diese Meldung dient der Gemeinde hauptsächlich zur
Die Einhaltung der energietechnischen Detailvorschriften (wie zum Beispiel zu den Vorlauftemperaturen, zu den Leitungsdämmungen, zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung etc.) muss nach wie vor mit dem Energienachweisformular EN-103 nachgewiesen werden.
Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Siehe auch Seite Hotline und Vollzugshilfen.
Weitere: - Ersatz der Wärmerzeugung nach MuKEn, suisse-tec