Es stehen vier Optionen zur Verfügung:
Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattform energiemeldungen.lu.ch angemeldet werden. Diese Meldung dient der Gemeinde hauptsächlich zur
Die Einhaltung der energietechnischen Detailvorschriften (wie zum Beispiel zu den Vorlauftemperaturen, zu den Leitungsdämmungen, zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung etc.) muss nicht mit dem Energienachweisformular EN-103 nachgewiesen werden.
Die Hinweise für die Vollzugspraxis des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfe EN-120 der Konferenz kantonaler Energiefachstellen (EnFK). Sie enthalten konkretisierende Erläuterungen und teilweise abweichende Regelungen für die Vollzugspraxis im Kanton Luzern.
Weitere Hilfsmittel
Telefon 041 412 32 32 E-Mail Standort
Telefon 041 228 60 60 E-Mail Standort
Gesetzliche Grundlagen Energiegesetz KEnG (SRL 773) Energieverordnung KEnV (SRL 774 mit Anhang 1) Botschaft des Regierungsrats B87 zum KEnG Luzerner Hinweise für die Vollzugspraxis KEnG Merkblatt 30%
Ratgeber und Hinweise Hinweise zur Bewilligungspflicht bei der Umsetzung der Standardlösungen beim Heizungsersatz Ratgeber zum Heizungsersatz nach MuKEn 2014 Heizvergleichsrechner