Erneuerbare Wärme beim Ersatz des Wärmeerzeugers

 

 KEnG/KEnV  § 13 KEnG, § 12 KEnV und Art. 1.29, 1.30, 1.31 Anhang 1 KEnV
 Um was geht es?                                   Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in Bauten mit Wohnnutzung muss sichergestellt werden, dass höchstens 90 Prozent des massgebenden Wärmebedarfs mit nicht-erneuerbarer Energie gedeckt wird.
 Begründung Der Anteil an erneuerbarer Energie soll im Kanton Luzern bis 2030 auf 30 Prozent erhöht werden. 
 Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft, Heizungsbranche
 Spezifikationen Gilt beim Ersatz von Wärmeerzeugern in allen bestehenden Bauten mit Wohnnutzung, wenn die bestehende Anlage das Ende der üblichen Lebensdauer erreicht hat. Von dieser Auflage befreit sind Bauten, die mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamteffizienz entsprechen oder nach Minergie zertifiziert sind. Ebenfalls befreit sind Bauten mit gemischter Nutzung, deren Wohnanteil 150 m2 Energiebezugsfläche nicht überschreitet. Neue und zu ersetzende Wärmeerzeuger sind mit Messgeräten für den Energieverbrauch auszurüsten.
 Was ist zu tun?

Es stehen vier Optionen zur Verfügung:

  • Gebäude nach Minergie zertifizieren
  • Gebäude entspricht mindestens der GEAK-Klasse D bei der Gesamtenergieeffizienz
  • Fachgerechte Umsetzung einer der 11 Standardlösungen
  • Kauf von Biogaszertifikaten  (Der Betrag ist in einer Einmalzahlung für 20 Jahre zu leisten, welche gemäss Energieverordnung wie folgt errechnet wird: pauschal 100 kWh/a x m2 EBF best. Liegenschaft x 20 Jahre x 20% des Bedarfs. Das Zertifikat muss vor Inbetriebnahme der Gasheizung vorliegen.
 Meldepflicht

Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattform energiemeldungen.lu.ch angemeldet werden.
Diese Meldung dient der Gemeinde hauptsächlich zur

  • Beurteilung der Bewilligungspflicht
  • Nachführung der Wärmeerzeugung im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR).

Die Einhaltung der energietechnischen Detailvorschriften (wie zum Beispiel zu den Vorlauftemperaturen, zu den Leitungsdämmungen, zur verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung etc.) muss nicht mit dem Energienachweisformular EN-103 nachgewiesen werden.

 Hilfen

Die Hinweise für die Vollzugspraxis des Kantons Luzern ergänzen die Vollzugshilfe EN-120 der Konferenz kantonaler Energiefachstellen (EnFK). Sie enthalten konkretisierende Erläuterungen und teilweise abweichende Regelungen für die Vollzugspraxis im Kanton Luzern.

Weitere Hilfsmittel


 

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