Umwelt und Energie

Eigenstromerzeugung

 

 KEnG/KEnV     § 15 KEnG und § 13-15 KEnV  
Um was geht es? Für neue Bauten ist ein Teil der benötigten Elektrizität selbst zu erzeugen. Alternativ kann die Eigentümerschaft eine Ersatzabgabe leisten.
Begründung Heute ist es möglich, dass sich Gebäude teilweise selber mit Strom versorgen. Für Neubauten wird dies daher obligatorisch. Der Pflicht kann am besten und mit verhältnismässigem Aufwand mit einer Photovoltaik-Anlage nachgekommen werden.
Wer ist betroffen? Haueigentümerschaft, Gemeinden
Spezifikationen
  • Grundsätzlich ist für jedes Gebäude eine Anlage zu erstellen.
  • Die auf dem, am oder im Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage muss bei Neubauten mindestens eine installierte Leistung von 10 Watt (W) pro m2 Energiebezugsfläche erbringen, insgesamt jedoch nicht mehr als 30 kW.
  • Für jedes neue Gebäude muss die Eigenstromproduktion nachgewiesen werden. Die Einheit eines Gebäudes ist dabei sehr wichtig, da nie mehr als 30 kW Eigenstromleistung pro Gebäude verlangt werden. Ein Gebäude wird dabei gemäss "EGID-Nummern" eingegrenzt, die sich an vorhandenen Eingängen und Brandmauern orientiert
  • Die KEnV definiert die baulichen Erweiterungen, die von der Pflicht ausgenommen sind, die Höhe der Ersatzabgabe an die Gemeinde sowie das Prozedere der Abnahme.
Ersatzabgabe Die Ersatzabgabe berechnet sich aus der Differenz der minimal zu installierenden Leistung zur effektiv installierten Leistung und beträgt pro kW nicht realisierte Leistung maximal 1000 Franken. Sie wird von den Gemeinden erhoben und zweckgebunden verwendet zur Förderung der nachhaltigen und effizienten Energienutzung und der erneuerbaren Energien.
Was ist zu tun? Die Bauherrschaften setzen die Eigenstromerzeugung bei ihren Neubauten um oder bezahlen die Ersatzabgabe an die Gemeinden. Die Gemeinden sorgen für den zweckgebundenen Einsatz der Mittel aus der Ersatzabgabe.
Hilfen

Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Siehe auch Seite Hotline und Vollzugshilfen.

Weitere:
Eigenstromerzeugung bei Neubauten (MuKEn 2014)                         

 


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