Umwelt und Energie

Boilerersatz

 

KEnG/KEnV  § 14 KEnG und § 12 KEnV
Um was geht es?                                         Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wasserwärmers (Boilers) ist künftig nur noch unter Einhaltung gewisser Bedingungen erlaubt. Uneingeschränkt möglich bleibt der Ersatz eines dezentralen Boilers. Bestehende zentrale direkt-elektrische Wassererwärmer sind innerhalb von 15 Jahren durch Anlagen zu ersetzen, die den Anforderungen des neuen Gesetzes entsprechen.
Begründung     Bei Elektro-Boilern wird Strom direkt in Wärme umgewandelt. Es gibt heute deutlich effizientere (und damit auch kostengünstigere) Möglichkeiten zur Warmwasseraufbereitung wie die Einbindung in das bestehende Heizsystem oder Wärmepumpenboiler.
Wer ist betroffen? Hauseigentümerschaft
Spezifikationen

Der Neueinbau oder Ersatz eines Elektro-Wassererwärmers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder zu mindestens 50 % mittels erneuerbarer Energie oder Abwärme erwärmt wird. Diese Anforderungen gelten nicht für den Ersatz von dezentralen Elektro-Wassererwärmern.

Meldepflicht Der Ersatz ist zuhanden der Gemeinde meldepflichtig und muss 20 Tage vor Baubeginn auf der Online-Plattform energiemeldungen.lu.ch angemeldet werden.* 
Was ist zu tun?

Bei neuen Wohnbauten auf Elektroboiler gänzlich verzichten oder die unter Spezifikationen erwähnten Anforderungen einhalten.
Durchführung Ersatzpflicht: Bestehende zentrale Elektro-Boiler müssen bis Ende 2033 durch Anlagen ersetzt oder so ergänzt werden, dass sie den Anforderungen des KEnG entsprechen.

Hilfen Für den Vollzug sind die Vollzugshilfen Kanton Luzern ("Hinweise für die Luzerner Vollzugspraxis"), die EnDK-Formulare ab EN-101 und die EnDK-Vollzugshilfen ab VH EN-101 anzuwenden. Siehe auch Seite Hotline und Vollzugshilfen.                                    

 

* Für einen Boilerersatz, der noch 2018 vor Ort installiert wird oder der noch Gegenstand einer Baubewilligung bis 31.12.2018 ist, ist keine Meldung notwendig. Erfolgt die Montage nach dem 1.1.2019, ist eine Meldung notwendig.

 

 

 

 

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