Baulärm
Baustellen liegen meistens in dicht besiedeltem Gebiet mit erhöhter Lärmempfindlichkeit. Zum Schutz der Anwohner müssen die Bauherren und Baubewilligungsbehörden hier für lärmmindernde Massnahmen sorgen. Als Baubewilligungs- und Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde eine zentrale Funktion bei der Begrenzung des Baulärms. Diese Aufgabe wird in § 161 PBG formuliert.
Quellen von Baulärm
- Lärmintensive Bauarbeiten: Beispielsweise bohren, spitzen, sprengen, rammen, fräsen, trennen, schlagen, Helikoptereinsätze, Belags- oder Betonabbruch.
- Lärmige Bauphase: Alle anderen Bauarbeiten, die in irgendeiner Form und Lautstärke Lärm verursachen.
- Bautransporte: Alle Fahrten zu der Baustelle oder von ihr weg. Güterumschlag jedoch wird der lärmigen Bauphase zugeordnet.
Massnahmen gegen Baulärm
Die Baulärm-Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) legt Massnahmen fest, um die Immissionen durch Baulärm gegenüber Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung zu begrenzen. Verschiedene Faktoren beeinflussen diese Massnahmen:
- Lärmintensität der Bauarbeiten
- Dauer der Arbeiten
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Distanz der angrenzenden Wohnhäuser, Betriebs- oder Büroräume zur Baustelle
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Wochentag und Tageszeit der Arbeiten
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Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete.
Schnelltest
Mit Hilfe eines Schnelltests (Tabelle rechts oben) wird entschieden, ob auf Baustellen Massnahmen überhaupt zur Anwendung kommen.
Festlegung der Massnahmenstufe
Sind Massnahmen nötig, so wird der "lärmigen Bauphase" und den "lärmintensiven Bauarbeiten" die relevante Massnahmenstufe mit unterschiedlichen Anforderungen zugeordnet. Diese Stufen sind in A, B und C gegliedert, wobei C die höchsten Anforderungen enthält. Für Bautransporte gibt es nur die Massnahmenstufen A und B. Die nebenstehenden Tabellen geben an, welche lärmabhängige Massnahmenstufe, wo und wann zur Anwendung kommt.
Festlegung der Massnahmen
Zu den Massnahmenstufe gehören die folgenden Massnahmen:
- Massnahmenstufe A: Standard-Massnahmen und Normalausrüstung für die eingesetzten Maschinen.
- Massnahmenstufe B: Weitergehende Massnahmen und die eingesetzten Maschinen müssen dem „anerkannten Stand der Technik“ entsprechen.
- Massnahmenstufe C: Aufgrund der Dauer und Exposition der Bauarbeiten sind einschneidende Massnahmen massgebend. Maschinen haben dem „neusten Stand der Technik“ zu entsprechen.
Bei Bautransporten ist festzulegen, ob die Massnahmenstufe A oder B gilt und welche Massnahmen relevant sind.
Arbeitszeiten auf Baustellen
Die Arbeitswoche auf Baustellen ist von Montag bis Samstag festgelegt. Der Samstag gilt somit als normaler Werktag.
Die massgebenden Arbeitszeiten auf Baustellen können durch die Gemeinden selber festgelegt werden oder es gelten die Zeiten aus der Baulärm-Richtlinie. Die Gemeinde hat sich bei der Festlegung der Zeiten im Grundsatz an der Baulärm-Richtlinie zu orientieren. Sie kann bei der Festlegung lediglich den Ermessensspielraum ausnutzen.
Bautransporte sind von 6 bis 22 Uhr möglich. Der lärmemittierende Güterumschlag richtet sich nach den Arbeitszeiten für die lärmige Bauphase.
Arbeitszeiten lärmige Bauphase
Die lärmige Bauphase darf grundsätzlich von 7 bis 12 Uhr und von 13 bis 17 Uhr dauern. Die Gemeinde kann diese Zeit auf Gesuch hin bis 19 Uhr verlängern. Arbeiten über Mittag, sofern dies vom Bauablauf erforderlich ist (z.B. durchgehendes Betonieren einer Betondecke), können ebenfalls auf Gesuch hin bewilligt werden.
Arbeitszeiten lärmintensive Bauarbeiten
Bei den lärmintensiven Bauarbeiten werden die heikelsten Bauarbeiten durchgeführt. Die zulässige Arbeitszeit hängt von der festgelegten Massnahmenstufe ab:
- für Massnahmenstufe A gilt: 7 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
- für Massnahmenstufe B gilt: 7 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
- für Massnahmenstufe C gilt: 8 – 12 Uhr und 14 – 17 Uhr
Diese Arbeitszeiten sind zwingend. Es können keine Ausnahmen gewährt werden.
Schnelltest
Massnahmen in Bezug zum Abstand der Baustelle zu den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung und zur Tageszeit. Im Zeitfenster «Keine Massnahmen gemäss Katalog» sind die üblichen Vorsorgemassnahmen anzuwenden.
Festlegung Massnahmenstufe "Lärmige Bauphase"
Festlegung Massnahmenstufe "Lärmintensive Bauarbeiten"