Vogelschreckanlagen

Rechtliche Einordnung von Vogelschreckanlagen

Bei einer Vogelschreckanlage kann es sich je nach Aufstellungsort um eine ortsfeste lärmemittierende Anlage im Sinne von Art. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) oder eben nicht.

Um als zu einem Landwirtschaftsbetrieb zugehörige ortsfeste Anlage oder Anlageteil gemäss Art. 2 LSV zu gelten, muss zwischen dem Betrieb selbst und der Vogelschreckanlage ein klarer örtlicher Zusammenhang bestehen. Das ist zum Beispiel bei einer fix installierten Vogelschreckanlage in einer Intensiv-Obstanlage der Fall.

Gemäss Art. 7 LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip aus Art. 1 und 11 Umweltschutz-Gesetz (USG)). Auch dürfen die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen bei angrenzenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen die dort massgebenden Planungswerte nicht überschreiten.

Im Gegensatz zu anderen Lärmarten wie zum Beispiel Strassen-, Industrie-/Gewerbe- und Schiesslärm sind in den Rechtsgrundlagen für den Lärm von Vogelschreckanlagen keine Grenzwerte definiert – es handelt sich somit um «Alltagslärm».

Fehlen Grenzwerte, so sind gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV die Immissionen im Einzelfall direkt gestützt auf das USG zu beurteilen. Dabei dürfen bei den umliegenden lärmempfindlichen Nutzungen «höchstens geringfügige Lärm-Störungen» auftreten, was der Einhaltung der Planungswerte entspricht (BGE 123 II 325 E. 4d/bb S. 355).

Für die Beurteilung von Alltagslärm erarbeitete das Bundesamt für Umweltschutz zusammen mit Wissenschaft und kantonalen Lärmfachstellen die Vollzugshilfe «Beurteilung Alltagslärm» (BAFU, 2014). Die Vollzugshilfe stellt Entscheidungshilfen im Umgang mit Alltagslärm zur Verfügung und bietet konkrete Lösungsansätze. Ein Excel-Tool unterstützt die Vollzugsbehörde bei der Ermittlung des Störgrades. Neben vielen anderen Alltagslärmarten sind hier auch Vogelschreckanlagen thematisiert. 

Bei einer mobilen Vogelschreckanlage, die auf einer Parzelle fernab des landwirtschaftlichen Betriebes vorübergehend installiert wird, handelt es sich jedoch nicht um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 2 LSV, da in diesem Fall weder ein örtlicher Zusammenhang mit dem Hof noch eine dauerhafte Aufstellung gegeben sind.

Hier kommt Art. 4 LSV zur Anwendung: Die Aussenlärmemissionen beweglicher Geräte und Maschinen müssen soweit begrenzt werden als dies einerseits technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (auch hier zentral das Vorsorgeprinzip) und andererseits die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird.

Auch hier kann die Vollzugshilfe bei der Ermittlung der Störwirkung unterstützen.

In beiden Fällen steht das Vorsorgeprinzip an erster Stelle, d.h. die Einhaltung von Planungswerten allein reicht nicht aus. Gefordert ist nicht weniger als die Umsetzung des verhältnismässig Möglichen.

Vorgehen bei Lärmklagen

Gemäss § 3, Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EGUSG) sucht die Gemeinde bei örtlichen Umweltproblemen in einem informellen Verfahren zuerst selber nach Lösungen.

Es bietet sich ein zweistufiges Verfahren an:

  • In einem ersten Schritt ist zusammen mit der Landwirtin oder dem Landwirt der Betrieb der Vogelschreckanlage lärmtechnisch zu optimieren: allfällige Einschränkungen der Betriebszeiten, so dass die Ruhezeiten möglichst gewährt werden, Wahl des Standortes der Anlage und die Ausrichtung des Lautsprechers, so dass benachbarte lärmempfindliche Nutzungen möglichst wenig betroffen sind etc.. Die Vollzugshilfe listet hier mögliche Massnahmen auf.

    Dieser erste Schritt stellt die Umsetzung des immer geforderten Vorsorgeprinzips dar: die Lärmimmissionen sind soweit zu reduzieren als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die Massnahmen müssen dabei immer verhältnismässig sein. Ein vollständiges Abschalten einer Anlage weit ab vom Siedlungsgebiet wäre zum Beispiel nicht verhältnismässig, da dem landwirtschaftlichen Betrieb dadurch wirtschaftliche Einbussen entstehen.

  • Sollten das Gespräch mit dem Betreiber oder der Betreiberin der Anlage und die allenfalls getroffenen Massnahmen nicht zum Ziel führen, muss gemäss Art. 36 LSV eine Lärmermittlung angeordnet werden: in einem Gutachten ist zu klären, ob die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die massgebenden Planungswerte bei angrenzenden Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nicht überschreiten (im Falle einer ortsfesten Anlage gemäss Art. 2 LSV) oder die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört (bei mobilen Anlagen gemäss Art. 4 LSV) und welche weiteren Massnahmen zur Erfüllung der Anforderungen aus Art. 7 bzw. Art 4 LSV getroffen werden müssen.
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