Grundwasserschutzzonen

Grundwasser ist unser wichtigster Rohstoff. Gut 80% des Trinkwasserbedarfs des Kantons Luzern werden aus Grundwasser gedeckt - davon stammen etwa je 50% aus Quellen und aus Filterbrunnen. Um eine Verschmutzung des Trinkwassers zu verhindern sind Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen gemäss Art. 20 des Gewässerschutzgesetzes auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden grundeigentümerverbindlich verfügt. Dabei wird unterschieden zwischen drei verschiedenen Zonen S1, S2 und S3 mit jeweils unterschiedlichen Nutzungsbeschränkungen. Die Schutzzonen sind in der Gewässerschutzkarte eingetragen.

  • Was bedeuten die Schutzzonen S1, S2 und S3?

    Die Zone S1 (Fassungsbereich) umfasst die unmittelbare Umgebung einer Fassung und soll einer direkten und unfallbedingten Verunreinigung des Grundwassers vorbeugen und die Fassungsanlagen vor Eingriffen schützen. Grundsätzlich soll die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselementes gemessen mindestens 10 m weit reichen. 

    Die Zone S2 (Engere Schutzzone) soll verhindern, dass Keime, Viren und Schadstoffe in die Fassung gelangen und dass der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen nicht und Grabungen beeinträchtigt wird. Die Verweilzeit des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Fassung soll mindestens 10 Tage betragen und der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 soll in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen.

    Die Zone S3 (Weitere Schutzzone) bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie gewährleistet den Schutz vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser bedeuten. Ausserdem soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohender Gefahr genügend Zeit und Raum für die erforderlichen Interventions- oder Sanierungsmassnahmen zur Verfügung stehen. Bei Lockergesteinsgrundwasserleitern sowie bei schwach heterogenen Karst- und Kluftgrundwasserleitern soll der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 etwa so gross sein wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2. 

  • Wie sind die Verantwortlichkeiten verteilt?

    Die Inhaber von Grundwasserfassungen mit öffentlichem Interesse beschaffen die für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen erforderlichen Unterlagen und reichen sie der zuständigen kantonalen Behörde zur Prüfung und Genehmigung ein. Die zuständige kantonale Behörde verfügt die Grundwasserschutzzonen und erlässt die dazugehörigen Nutzungseinschränkungen und Schutzmassnahmen. Die Gemeinde überprüft die Einhaltung der Massnahmen und ist für die Sicherstellung der Trinkwasserqualität verantwortlich. Das Schema zeigt den detaillierten Ablauf des Schutzzonenausscheide-Verfahrens inkl. den zugehörigen Verantwortlichkeiten.

  • Welche Trinkwasserfassungen liegen im öffentlichen Interesse?

    Ob eine Trinkwasserfassung im öffentlichen Interesse liegt und somit eine Grundwasserschutzzone benötigt, muss im Einzelfall beurteilt werden. Dabei ist das Prinzip der Verhältnismässigkeit und somit neben dem Verwendungszweck des genutzten Wassers auch die Grösse und Art des Benutzerkreises, die Möglichkeit und Zumutbarkeit des Anschlusses an die Trinkwasserversorgung sowie die Ergiebigkeit der Fassung zu berücksichtigen.

    Das öffentliche Interesse mit Schutzzonenpflicht besteht in folgenden Fällen:

    • Fassungen, die ins öffentliche Trinkwasserversorgungsnetz speisen.
    • Fassungen, welche mehrere Haushalte versorgen.
    • Fassungen, welche Hotels, Restaurants, Heime, Schulhäuser usw. mit Trinkwasser versorgen.
    • Fassungen, welche Betriebe, die der Lebensmittelherstellung dienen (z.B. Käsereien, Milchsammelstellen, Brauereien), versorgen.

    Unter anderem bei folgenden Fassungen besteht kein öffentliches Interesse:

    • Private Fassungen, welche nur den EigentümerIn versorgen.
    • Fassungen, die öffentlich zugängliche Laufbrunnen mit Trinkwasser speisen.

  • Was gibt es für Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen S1, S2 und S3?

    Im Katalog der wichtigsten Nutzungsbeschränkungen sind gängige Einschränkungen aufgelistet. Die rechtlich verbindlichen Nutzungseinschränkungen der Schutzzonen sind in den jeweiligen Schutzzonenreglementen eingetragen. Die Reglemente sind unter anderem im ÖREB-Kataster zu finden.

    Für das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie für Tätigkeiten, die eine Gefährdung für das Grundwasser bedeuten, ist in Grundwasserschutzzonen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.

  • Werden landwirtschaftliche Nutzungsbeschränkungen entschädigt?

    Viele Grundwasserfassungen liegen in landwirtschaftlich genutztem Gebiet. Um die unterirdischen Trinkwasservorräte zu schützen, muss die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt werden. Zwar sind solche Einschränkungen in der Regel nicht entschädigungspflichtig, im Rahmen einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen und den LandwirtInnen können die LandwirtInnen für den Ertragsausfall und die Umtriebe freiwillig entschädigt werden (vgl. auch Wegleitung für die Entschädigung landwirtschaftlicher Nutzungsbeschränkungen). Das Entschädigungsverfahren ist unabhängig vom Schutzzonen-Ausscheideverfahren. Bei einer Schutzzonenausscheidung ist zu empfehlen, beide Verfahren zeitlich aufeinander abzustimmen und miteinander durchzuführen (vgl. Schema Schutzzonenausscheideverfahren)

  • Was sind provisorische Grundwasserschutzzonen?

    Provisorische Grundwasserschutzzonen sind ein planerisches Hilfsmittel des Kantons Luzern zur definitiven Ausscheidung der Schutzzonen. Bei provisorischen Schutzzonen ist ungeklärt, ob die Trinkwasserfassungen noch im öffentlichen Interesse liegen. Dies wird durch den Kanton abgeklärt und anschliessend ein Schutzzonenverfahren gestartet. In provisorischen Schutzzonen mit öffentlichem Interesse dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche eine spätere Ausscheidung der Schutzzone nicht gefährden.

  • Was sind Grundwasserschutzareale?

    Mit der Festlegung von Grundwasserschutzarealen werden Gebiete ausgeschieden, welche für die künftige Gewinnung von Trinkwasser von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die eine künftige Trinkwassergewinnung beeinträchtigen könnten. Die Grundwasserschutzareale sind im kantonalen Richtplan ausgeschieden.

  • Was ist der Zuströmbereich Zu bei Trinkwasserfassungen?

    Der Zuströmbereich ZU umfasst das massgebende unterirdische Einzugsgebiet einer Grundwasserfassung. Er ist dann festzulegen, wenn das Grundwasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zurückgehalten werden. Typische Beispiele solcher Stoffe sind Nitrat und Pflanzenschutzmittel. In den Zuströmbereichen kann der Kanton Luzern weitergehende Einschränkungen zum Schutz des Grundwassers verfügen, falls das Trinkwasser eine ungenügende Qualität aufweisen sollte. Aktuell sind im Kanton Luzern keine Einschränkungen in Zuströmbereichen verfügt.

  • Können Grundwasserschutzzonen mit nicht zonenkonformen Bauten verfügt werden?

    Wenn in der Grundwasserschutzzone nicht zonenkonforme Nutzungen bestehen (Überbauung der Zone S2, Abwasseranlagen in der Zone S2, Industrie- und Gewerbebetriebe in den Zonen S2 und S3, usw.), kann das Ausscheideverfahren vom üblichen Verfahrensablauf abweichen. In solchen Fällen sind bereits in einer frühen Phase grundsätzliche Entscheide betreffend Machbarkeit einer Schutzzonenausscheidung zu treffen (vgl. BAFU-Vollzugshilfen). Das Vorgehen ist in solchen Fällen jeweils frühzeitig mit der Dienststelle Umwelt und Energie abzusprechen.