Für die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen sind gemäss Art. 20 des Gewässerschutzgesetzes Schutzzonen auszuscheiden. Grundwasserschutzzonen werden grundeigentümerverbindlich verfügt, um Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen zu schützen. Dabei wird unterschieden zwischen Zone S1, S2 und S3 mit jeweils unterschiedlichen Nutzungsbeschränkungen.
Die Zone S1 (Fassungsbereich) umfasst die unmittelbare Umgebung einer Fassung und soll einer direkten und unfallbedingten Verunreinigung des Grundwassers vorbeugen und die Fassungsanlagen vor Eingriffen schützen. Grundsätzlich soll die Begrenzung der Zone S1 vom äussersten Rand eines Fassungselementes gemessen mindestens 10 m weit reichen.
Die Zone S2 (Engere Schutzzone) soll verhindern, dass Keime, Viren und Schadstoffe in die Fassung gelangen und dass der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Ausserdem soll die Zone S2 verhindern, dass das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt oder die natürliche Filterwirkung des Bodens und des Untergrundes verringert wird. Die Verweilzeit des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Fassung soll mindestens 10 Tage betragen und der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 soll in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen.
Die Zone S3 (Weitere Schutzzone) bildet eine Pufferzone um die Zone S2. Sie gewährleistet den Schutz vor Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser bedeuten. Ausserdem soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohender Gefahr genügend Zeit und Raum für die erforderlichen Interventions- oder Sanierungsmassnahmen zur Verfügung stehen. Bei Lockergesteinsgrundwasserleitern sowie bei schwach heterogenen Karst- und Kluftgrundwasserleitern soll der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 etwa so gross sein wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.
Für das Erstellen von Bauten und Anlagen sowie für Tätigkeiten, die eine Gefährdung für das Grundwasser bedeuten, ist in Grundwasserschutzzonen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine Bewilligung kann nur ausnahmsweise in begründeten Fällen erteilt werden, wenn alle zum Schutz des Grundwassers notwendigen Massnahmen umgesetzt werden.