Gewässerraum

2011 sind das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die dazugehörige Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft getreten. Demnach haben die Kantone den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen und dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum in der Richt- und Nutzplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a GSchG).

§11a der kantonalen Gewässerschutzverordnung delegiert die Aufgabe der Gewässerraumfestlegung an die Gemeinden. Sie legen den Gewässerraum in der Nutzungsplanung fest und scheiden dazu in der Regel Grünzonen (innerhalb Bauzone) und Freihaltezonen (ausserhalb Bauzone) aus.

Für Gewässerabstände für Bauten und Anlagen gilt das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer bzw. die Gewässerschutzverordnung. Im kantonalem Wasserbaugesetz sind noch Abstände bei Verzicht auf eine Gewässerraumfestlegung vorgegeben (§25), bzw. Bauten und Anlagen im Gewässer geregelt (§28).

Richtlinien, Arbeitshilfen und Information

Die Richtlinien "Der Gewässerraum im Kanton Luzern" enthalten das Vorgehen zur Festlegung des Gewässerraums. Die Arbeitshilfe "Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung" führt genauer aus, wie die nutzungsplanerische Festlegung des Gewässerraums umzusetzen ist. Die Version vom Januar 2023 ist mit der Baulinienlösung für Grossgewässer ergänzt worden. Die Arbeitshilfe des Bundes gibt weitere Informationen zum Gewässerraum. Die Broschüre ‘Leben an und mit einem Fliessgewässer im Siedlungsraum’ gibt Informationen zu Gewässerunterhalt und Nutzung Gewässerraum für Anstösser.