Von A bis Z

Administrationsstelle: Sie ist von der Gemeinde oder dem Kanton mit der Administration der Feuerungskontrolle beauftragt, unterhält einen Anlagenkataster und fordert die Anlagebetreiber zur Kontrolle auf.

Anlagebetreiber: Die Anlagebetreiber werden von der Administrationsstelle schriftlich aufgefordert, einen Feuerungskontrolleur zu beauftragen. Sie haben während eines  Kalenderjahres Zeit, einen Feuerungskontrolleur aus der Zulassungsliste (www.gesch-feuko.ch) auszuwählen und die Kontrolle oder Messung durchführen zu lassen.

Bund: Erlässt die Gesetzgebung, der Bundesrat die dazugehörige Luftreinhalte-Verordnung (LRV).

Feuerungskontrolleur: Führt die Messungen und Kontrollen (z. B. Aschekontrollen) durch und prüft das Brennstofflager.

Gebührenvignette: Beleg für die erfolgte Messung oder Kontrolle. Die Kosten für die Vignette beinhalten die Kosten für Verbrauchsmaterial und den administrativen Aufwand.

Gemeinde: Sie ist für die administrative Organisation der Feuerungskontrolle zuständig, die sie auch an die Geschäftsstelle Feuerungskontrolle oder an einen Feuerungskontrolleur delegieren kann (s. Administrationsstelle).

Geschäftsstelle Feuerungskontrolle: Sie gibt Vignetten und anderes Vollzugsmaterial heraus, führt die Liste der zugelassenen Feuerungskontrolleure und führt im
Auftrag der kantonalen Umweltfachstellen qualitätssichernde Massnahmen durch.

Kanton: Die Umweltfachstellen üben die Oberaufsicht über die Feuerungskontrolle aus (Controlling, Qualitätssicherung). Sie legen die Rahmenbedingungen für die Vollzugsbehörden (Gemeinden oder Kanton) und die Feuerungskontrolleure fest.

Kosten: Die Kosten werden gemäss Verursacherprinzip vom Anlagebetreiber getragen. Die Kosten setzen sich aus dem Aufwand des Feuerungskontrolleurs, nach dessen Stundenansatz und Arbeitsaufwand, und einer Vignette pro Haushalt zusammen.

Rechtliche Grundlagen: Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01); Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1); Kantonale Anschlussgesetzgebung zu USG und LRV.

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