Umwelt und Energie

Kleine Holzfeuerungen bis 70 kW (naturbelassenes Holz)

Die neuen Bestimmungen in der LRV schreiben vor, dass bei Holz-Zentralheizungen periodisch die Emissionen gemessen werden. In der Zentralschweiz werden solche Messungen ab dem 1.1.2020 durchgeführt. Die bisher durchgeführten Aschekontrollen entfallen bei diesen Feuerungen.

Für die Kontrolle zuständig Gemeinden 
 Messintervall: 4 Jahre
 Messparameter: Kohlenmonoxid, Feststoffe nur bei Abnahmemessung
 
  • Je nach Feuerungskategorie wurden die Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid (CO) neu festgelegt. Zusätzlich wurden Emissionsgrenzwerte für Feststoffe eingeführt. Der Grenzwert für Feststoffe gilt für Neuanlagen (seit 1. Juni 2019 in Kraft).
  • Zukünftig muss bei Holz-Zentralheizungen alle 4 Jahre eine CO-Messung durchgeführt werden. Bei Neuanlagen muss eine Abnahmemessung durchgeführt werden, bei der sowohl die CO- als auch die Feststoffemissionen gemessen werden.
  • Die Betreiber von messpflichtigen Holzfeuerungen werden durch die Administrationsstelle der Gemeinde aufgefordert, innert einem Kalenderjahr die Messung durch einen frei wählbaren zugelassenen Feuerungskontrolleur zu veranlassen.
  • Die Messpflicht gilt neu auch für gewerblich genutzte Backöfen und Pizzaöfen.
  • Keine Messpflicht besteht für Einzelraumfeuerungen, die ausschliesslich mit naturbelassenem Holz betrieben werden: Raumheizer, Herde, Speicheröfen wie ortsfeste Kachelöfen, Specksteinöfen, Kamineinsätze und offene Kamine, hydraulisch eingebundene Einzelraumfeuerungen. Voraussetzung ist, dass der Hersteller der Anlage den Nachweis erbringt, dass diese die Konformitätsanforderungen der LRV erfüllt. Für diese Holzfeuerungen gilt wie bis anhin alle zwei Jahre eine Kontrollpflicht. Dies entspricht im Wesentlichen der bisherigen Feuerungskontrolle mit Asche und Zustandskontrolle.
  • Wärmespeicher: Für eine schadstoffarme Verbrennung muss das Feuer rasch eine hohe Temperatur erreichen und mit möglichst hoher Last vollständig abbrennen. In der Regel soll pro Heiztag nur einmal angefeuert werden. Haupt- und Zentralheizungen benötigen dazu einen ausreichend grossen Wärmespeicher. Das Wärmespeichervolumen ist differenziert nach handbeschickten und automatischen Heizkesseln bis 500 kW Nennwärmeleistung. Wärmespeicher sind sowohl für neue als auch bestehende Anlagen vorgeschrieben. Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung sind davon ausgenommen.
  • Für Anlagen, welche aufgrund der neuen LRV-Bestimmungen sanierungspflichtig werden, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gilt in der Regel eine Sanierungsfrist von zehn Jahren.

 

 

 

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