Ab 1. Januar 2019 installierte Öl- und Gaskessel dürfen neu einen Abgasverlust von 4 Prozent nicht überschreiten. Für vorher installierte Anlagen gelten weiterhin die bestehenden weniger strengen Grenzwerte.
Für die Kontrolle zuständig: |
Gemeinde |
Messintervall: |
Ölfeuerungen 2 Jahre (wie bisher)
Gasfeuerungen 4 Jahre (neu) |
Messparameter: |
Kohlenmonoxid, Stickoxide, Abgasverlust und bei Ölfeuerungen auch Russzahl |
Ökoheizöl: Für Anlagen bis 5000 kW Feuerungswärmeleistung wird neu die Qualität Heizöl extra leicht Öko als Standard vorgeschrieben. Heizöl extra leicht Euro darf noch bis 31. Mai 2023 verwendet werden, danach darf Heizöl dieser Qualität nur noch in Anlagen über 5000 kW Feuerungswärmeleistung benutzt werden.
Andere flüssige Brennstoffe: Naturbelassenes Pflanzenöl, Biodiesel o.ä. organische Verbindungen, die sich wie Heizöl extra leicht verbrennen lassen, sind in Feuerungen unter 350 kW Feuerungswärmeleistung zugelassen, sofern der Schadstoffgehalt im Brennstoff die Grenzwerte nicht übersteigt (LRV, Anhang 5, Ziffer 132) sowie die Brennstoffqualität in einer Norm geregelt und die Unbedenklichkeit mit einem behördlich begleiteten Messprogramm nachgewiesen wurde.