In Restholzfeuerungen dürfen Restholz und Einwegpaletten aus Massivholz verbrannt werden (Holzbrennstoffe nach LRV, Anhang 5, Ziffer 31, Absatz 1, Buchstabe c oder d Ziffer 2). Die Verbrennung dieser Holzsortimente dient nicht nur der Energiegewinnung, sondern erfüllt gleichzeitig auch einen Entsorgungszweck. Restholzfeuerungen müssen über eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 40 kW verfügen.
| Für die Kontrolle zuständig: |
Umweltfachstelle des Kantons (Dienststelle uwe) |
| Messintervall: |
2 Jahre (wie bisher) |
| Messparameter: |
Kohlenmonoxid, Feststoffe |
- Der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) bleibt unverändert. Neu wurde ein Emissionsgrenzwert für Feststoffe eingeführt. Der Feststoffgrenzwert ist seit 1. Juni 2019 in Kraft.
- Das Aufgebot zur Durchführung der Messung erfolgt schriftlich durch die Dienststelle uwe.
- Es gelten dieselben Anforderungen an Wärmespeicher wie für Feuerungen für naturbelassenes Holz.