In Restholzfeuerungen dürfen Restholz und Einwegpaletten aus Massivholz verbrannt werden (Holzbrennstoffe nach LRV, Anhang 5, Ziffer 31, Absatz 1, Buchstabe c oder d Ziffer 2). Die Verbrennung dieser Holzsortimente dient nicht nur der Energiegewinnung, sondern erfüllt gleichzeitig auch einen Entsorgungszweck. Restholzfeuerungen müssen über eine Feuerungswärmeleistung von mindestens 40 kW verfügen.
Für die Kontrolle zuständig: |
Umweltfachstelle des Kantons (Dienststelle uwe) |
Messintervall: |
2 Jahre (wie bisher) |
Messparameter: |
Kohlenmonoxid, Feststoffe |
- Der Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid (CO) bleibt unverändert. Neu wurde ein Emissionsgrenzwert für Feststoffe eingeführt. Der Feststoffgrenzwert ist seit 1. Juni 2019 in Kraft.
- Das Aufgebot zur Durchführung der Messung erfolgt schriftlich durch die Dienststelle uwe.
- Es gelten dieselben Anforderungen an Wärmespeicher wie für Feuerungen für naturbelassenes Holz.