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Umwelt und Energie

Raumplanung

In den kommenden Jahren werden urbane Räume vermehrt baulich verdichtet und Siedlungen nach innen entwickelt. Öffentlichen und privaten Freiräumen wird in der Planung eine zunehmende Bedeutung zugemessen. Der Lärmschutz ist dabei frühzeitig in die Planung einzubeziehen, sei es im kantonalen Richtplan, in kommunalen Zonenplänen, in Gestaltungsplänen von Privaten oder räumlichen Entwicklungskonzepten der Gemeinden.

Zonen, die dem Wohnen dienen, sollen von Gebieten mit lärmintensiver Nutzung konsequent getrennt und nur bedingt an stark frequentierten Verkehrswegen situiert werden. Unter Umständen sind geeignete „Pufferzonen“ zu planen.

Wo immer möglich sind im Kanton Luzern ruhige Siedlungsgebiete zu erhalten und neue «Ruheoasen» zu schaffen. Die Tatsache, dass eine erfolgreiche Lärmbekämpfung an der Quelle zu mehr Spielraum in der Raumplanung führt, sollte von Behörden, Planenden und Investoren verstärkt beachtet werden.

 

Eigenschaften einer geeigneten Freiraumqualität

  • Nähe

    Grosszügige, zusammenhängende Freiräume sollten innerhalb von 5-8 Minuten (max. 15 Min. für Personen, die sich langsamer fortbewegen) erreichbar sein. Dies entspricht einer Gehdistanz von 300 m bis maximal 500 m. (SIA, 2025) 

    Dieser Wert deckt sich mit einer anderen wissenschaftlichen Richtgrösse, wonach jede Person von ihrem Zuhause innerhalb von 300 m zum nächsten Freiraum gelangen soll. Zudem sollte sie in einem Quartier mit mind. 30 % Baumkronenanteil leben und von ihrem Zuhause aus 3 Bäume sehen können (Prinzip «300, 30, 3»). (Robitaille, et al., 2025)

    Schliesslich ist auch die Vernetzung unter den Freiräumen sowie zwischen Freiräumen und Wohnsiedlungen zentraler Bestandteil des Kriteriums «Nähe». Die Verbindungen sollten für den Fuss- und Radweg attraktiv gestaltet sein. Linienführung, Breite, Materialität sowie Begrünung und Beschattung sind ausschlaggebend für die Nutzbarkeit in der alltäglichen Erholung. (SIA, 2025)

  • Zugänglichkeit

    Neben der Erreichbarkeit und Einbindung der Freiräume in das Fuss- und Velonetz, sind Aspekte der Barrierefreiheit und der Sicherheit zu berücksichtigen. Die physische Zugänglichkeit beeinflusst, welche Freiräume auf welchen Wegen eigenständig und von allen Bevölkerungsgruppen zur Erholung aufgesucht werden können.

    Ein Freiraum zur Erholung im Sinne von Art. 24 Abs. 3 muss grundsätzlich kostenfrei zugänglich sein.

  • Dichte

    Ein Freiraum ist, wie von Art. 24 Abs. 3 Lit. B gefordert, der Dichte resp. in seiner Dimension angemessen, wenn für alle Personen, die im Umfeld wohnen und arbeiten, ein ausreichendes Freiraumangebot zur Verfügung steht.

    Häufig sind Zielwerte für Freiraumflächen pro Person festgelegt. Diese müssen gemeindespezifisch ausgehandelt werden und sich am Bestand und an den bestehenden Möglichkeiten orientieren. Die künftigen Bevölkerungsentwicklungen sind miteinzubeziehen, um zu ermitteln, ob in Zukunft ein Defizit in der Freiraumversorgung besteht. (SIA, 2025)

    Luzern hat 8 m2 pro Person festgelegt.

  • Nutzungsart

    Es gibt keine Richtlinien, in welchen Nutzungszonen welche Arten von Freiräumen geschaffen werden sollten. Insgesamt müssen die verschiedenen Freiräume innerhalb einer Gemeinde gut aufeinander abgestimmt sein. In ihrer Gesamtheit sollen sie für die Bevölkerung und Beschäftigten ein möglichst breites Angebot bereitstellen, damit in der Wohn- und Arbeitsumgebung Angebote bereitstehen, die möglichst viele Erholungsbedürfnisse der Bewohner:innen und Beschäftigten in der Nähe ihres Wohn- und Arbeitsortes abdecken. Hierbei steht insbesondere die Mehrfachnutzung bzw. die Nutzungsoffenheit von Freiräumen im Zentrum.