Informationen für Veranstalter
Elektronisch verstärkte Musik kann sehr laut sein - zu laut für das sensible Innenohr des Menschen. Die Schäden durch lange und hohe Schallbelastungen sind oft nicht mehr heilbar. Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdung durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG, SR 814.711) legt deshalb Grenzwerte und Rahmenbedingungen fest, um gesundheitliche Schäden bei Veranstaltungen zu verhindern.
Anforderungen gemäss V-NISSG
Tabellarische Darstellung der Anforderungen gemäss V-NISSG (BAG, 2023)
Meldepflicht
Schallpegelaufzeichnung
Der Veranstalter muss in jedem Fall über ein Messgerät verfügen, um den Schallpegel zu überwachen. Bei einer Veranstaltung, die länger als 3 Stunden dauert, muss der Schallpegel nicht nur überwacht, sondern auch aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Daten müssen der Behörde zur Verfügung gestellt werden, und die Behörde kann Kontrollmessungen durchführen. Ausserdem müssen Lokale dem Publikum bei einer solchen Veranstaltung eine ruhige Ausgleichszone zur Verfügung stellen.
Information des Publikums
Wer eine öffentliche Veranstaltung mit mehr als 93 dB beschallt, muss das Publikum wie folgt informieren: "Die Schallpegel in diesem Lokal liegen über den als unbedenklich geltenden 93dB(A). Diese hohen Schallpegel sind ein Risiko für die Gesundheit des Gehörs. Es wird empfohlen, sich mit Hörstöpseln zu schützen." Plakate zur Information des Publikums können kostenfrei beim Bundesamt für Gesundheit bezogen werden: Hier Bestellen
Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche
Für Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gilt ein Grenzwert von 93 dB(A) für den mittleren Schallpegel. Die Veranstaltungen sind nicht meldepflichtig und es bestehen keine weiteren Anforderungen. Als Veranstaltungen für Kinder oder Jugendliche gemäss V-NISSG gelten Veranstaltungen, die sich ausschliesslich oder überwiegend an ein Zielpublikum von unter 16-Jährigen richten (Familienkonzerte, Kinderbands, etc.). Bei Veranstaltungen, die sich nicht explizit an Kinder und Jugendliche richten, an denen aber viele
Kinder teilnehmen (z. B. Stadtfeste), kann die Vollzugsbehörde die Veranstaltenden informieren, dass auch kleinere Gehörschütze bereitgestellt werden können («Ear Plugs small»). Diese sind für Kinder besser geeignet (aber nicht unbedingt für Kleinkinder: Verschluckungsgefahr). Grundsätzlich sind für den Schutz von Kindern an solchen Veranstaltungen aber die Eltern verantwortlich. Weitere Informationen finden Sie in der Vollzugshilfe zur V-NISSG des Bundesamtes für Gesundheit.
Flyer Vollzugsbehörden
V-NISSG Vollzugshilfe Schall
Veranstaltungen ohne verstärkten Schall
Wer Veranstaltungen ohne elektroakustisch verstärkten Schall und mit einem mittleren Schallpegel grösser als 93 dB(A) durchführt, hat neu folgende Pflichten:
- Das Publikum mit Plakaten auf die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinweisen;
- Dem Publikum kostenlos Gehörschütze zur Verfügung stellen
Informationen für das Publikum
Wie können sich Club- und Konzertbesucher schützen?
- Mit Ohrstöpseln!
- Ab und zu eine Pause machen, rausgehen, sich erholen.
- Den DJ bitten, die Musik leiser zu stellen.
Sehr laute Musik, wie sie bei einem Rockkonzert gespielt wird (100 dB), sollte man nicht länger als zwei Stunden pro Woche hören. Laute Musik im Kopfhörer mit 95 dB kann dem Ohr während sechs Stunden pro Woche zugemutet werden.
Auf der folgenden Skala lässt sich die maximal zulässige Einwirkungszeit für den betreffenden Schallpegel ablesen:
Ohrstöpsel verwenden
Sie bieten bei korrektem Gebrauch einen wirksamen Schutz. Wir empfehlen, diese Stöpsel unbedingt zu verwenden. Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass der Musikgenuss etwas getrübt wird.