Wasserentnahmen

Entnahmen aus (Oberflächen-)Gewässern

Wasser aus Fliessgewässern und Seen kann als Brauchwasser, zur Bewässerung oder zum Heizen und Kühlen verwendet werden. Mit Ausnahme der grossen Seen (Vierwaldstätter-, Baldegger- und Sempachersee) und deren Abflüsse (Reuss, Aabach, Suhre) eignen sich die Gewässer des Kantons Luzern nur begrenzt für solche Nutzungen. Die Gewässer haben in der Regel eine zu geringe Wasserführung. Ausserdem sind wegen Einleitungen von gereinigtem Abwasser aus Kläranlagen erhöhte Restwassermengen zu berücksichtigen. Bei Entnahmen aus den Mittellandseen sind die Vorgaben der jeweiligen Schutzverordnung zu berücksichtigen.

Wasserentnahmen bis 300 Minutenliter Pumpenleistung sowie einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonale Entnahmen ohne feste Einbauten sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist unsere Dienststelle.

Über Entnahmen von mehr als 300 Minutenliter wird im Konzessionsverfahren entschieden.

Die jährliche Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen beträgt bei Gewässern 4 Franken pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung. Abweichend davon beträgt die Gebühr für den Betrieb einer Wärmepumpe 2 Franken und für die Nutzung zur Gebäudeklimatisierung 8 Franken.

In Notsituationen (Trockenzeiten) gelten besondere Regelungen.

Entnahmen aus dem Grundwasser

Der Kanton Luzern verfügt über ausreichende Grundwasserressourcen, die jedoch regional und in Trockenzeiten knapp werden können. Eine nachhaltige Nutzung ist nur gewährleistet, wenn nicht mehr entnommen wird, als natürlich nachfliesst.

Das Grundwasser soll prioritär als Trinkwasser dienen, kann aber auch als Energiequelle für Heiz- und Kühlzwecke genutzt werden. Zudem dient es in der Industrie, im Gewerbe und der Landwirtschaft ebenfalls als Brauchwasser. Die verschiedenen Nutzungen müssen gegenseitig abgestimmt werden, um eine gegenseitige Beeinflussung und eine Übernutzung des Grundwasservorkommens zu verhindern. Deshalb braucht es gemäss Art. 7 WNVG für eine Nutzung des Grundwassers aus einem öffentlichen Grundwasservorkommen eine Konzession oder Bewilligung. Das folgende Diagramm gibt eine Übersicht, ob eine Bewilligung oder eine Konzession erforderlich ist.

 

Das Gesuch zur Bewilligung / Konzession finden Sie hier. Digital kann das unterschriebene Gesuch an grundwasser.uwe@lu.ch eingereicht werden.

Häufig gestellte Fragen zur Nutzung des Grundwassers

  • Wieviel kostet eine Konzession/Bewilligung zur Grundwassernutzung?

    • Für die Bearbeitung des Gesuches wird der Aufwand der Dienststelle verrechnet. Zudem beträgt bei einer Konzession die jährliche Nutzungsgebühr für Wasserentnahmen bei Grundwasservorkommen 8 Franken pro Minutenliter der Leistung der Entnahmevorrichtung. Abweichend davon beträgt die Gebühr für den Betrieb einer Wärmepumpe 4 Franken und für die Nutzung zur Gebäudeklimatisierung 8 Franken. Zum Beispiel beträgt bei einer reinen Wärmenutzung mit einer Pumpleistung von 100 l/min die jährliche Nutzungsgebühr 400 Fr. (4 Fr. x 100 l/min). Bei einer Bewilligung fallen neben den Kosten für die Gesuchbearbeitung keine jährlichen Kosten an.

  • Was muss bei einem Gesuch für eine thermische Nutzung des Grundwassers beachtet werden?

    • Die kommunale Energieplanung ist zu beachten. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Gemeinde oder hier.
    • Die minimale Energiebezugsfläche beträgt 500 m2.
    • Wir empfehlen, eine gemeinsame thermische Nutzung mit angrenzenden Grundstücken zu prüfen. Das verursacht weniger Eingriffe in den Untergrund und ist oft kostengünstiger.
    • Überwiegende Kältenutzungen werden grundsätzlich nicht bewilligt.
    • Die Entnahme- und Rückgabebrunnen müssen im nicht befahrenen Grünbereich platziert werden.
    • Die gesetzlichen Grundlagen (insbesondere 3K/100m-Regel, keine negative Beeinflussung anderer Nutzungen, etc.) müssen eingehalten und im hydrogeologischen Gutachten nachgewiesen werden. Thermische Nutzungen im Abstrom dürfen um maximal 1°C beeinflusst werden, Trinkwassernutzungen um maximal 0.1°C.
    • Klären Sie mit der Gemeinde ab, ob eine Baubewilligungspflicht besteht (z.B. für Leitungsbau, o.ä.)
    • Reichen Sie das Gesuchformular vollständig ausgefüllt ein.
  • Was muss bei einem Gesuch für eine Trink- und Brauchwassernutzung des Grundwassers beachtet werden?

    • Für die Nutzung des Grundwassers ist der Bedarf zwingend nachzuweisen (z. B. durch Angaben zum mittleren und maximalen Tagesbedarf, zum Jahresbedarf sowie zu Massnahmen zur Reduktion des Wasserverbrauchs, etc.). Dieser Nachweis ist bei Erneuerungen einer Konzession zu aktualisieren. Eine Konzessionsmenge, die den tatsächlichen Bedarf übersteigt, ist nicht bewilligungsfähig.
    • Mit der Gemeinde ist abzuklären, inwiefern eine Bezugspflicht von der Wasserversorgung besteht.
    • Bei einem Gesuch zur Trinkwassernutzung ist die Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone zu prüfen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
    • Reichen Sie das Gesuchformular vollständig ausgefüllt ein.
  • Wie lange ist eine Konzession/Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser gültig?

    • Eine Konzession bzw. Bewilligung ist üblicherweise 25 Jahre gültig. In begründeten Fällen wie z.B. einer Trinkwassernutzung kann davon abgewichen werden. Nach Ablauf ist eine Verlängerung oder eine Erneuerung möglich, solange das öffentliche Interesse gewahrt bleibt. Es ist wiederum das vollständig ausgefüllte Gesuch einzureichen.
  • Sind Informationen zu bestehenden Grundwassernutzungen öffentlich zugänglich?

  • Brauche ich eine Bewilligung/Konzession für die Grundwasserentnahme ausserhalb öffentlicher Grundwasservorkommen?

    • Nein, ausserhalb des öffentlichen Grundwasservorkommens und dem Gewässerschutzbereich AU ist keine Bewilligung oder Konzession zur Grundwasserentnahme notwendig. Wird eine Ergiebigkeit von > 200 l/min angetroffen, ist das weitere Vorgehen mit der Dienststelle uwe zu besprechen. Für Bauten und Anlagen ist die Baubewilligungspflicht mit der Gemeinde abzuklären. Es gelten die zivilrechtlichen Bestimmungen (ZGB Art. 667 und Art. 704 ff.), z. B. das Verbot, bestehende Fassungen abzugraben.
  • Darf ich Grundwasser zur Bewässerung nutzen?

  • Eine thermische Grundwassernutzung ist nicht möglich. Was gibt es für Alternativen?

    • Im Kanton Luzern gibt es eine Energieberatung, welche Privaten, Liegenschaftsbesitzern und Unternehmen kostenlose Beratung zu klimafreundlichen Alternativen anbietet.