Bauten im Grundwasser

Der Siedlungsdruck auf die Grundwasservorkommen hat in den letzten Jahrzehnten zugenommen. Der Trend zu höheren Gebäuden mit Pfahlfundationen und einer grösseren Anzahl an Untergeschossen führt vermehrt zu Einbauten ins Grundwasser. Zur Erhaltung dieser wichtigen Ressource dürfen das Speichervolumen und der Durchfluss von Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringert werden. (Art. 43 Gewässerschutzgesetz).

Die Gefahr einer qualitativen Beeinträchtigung des Grundwassers besteht insbesondere während den Bautätigkeiten durch die fehlende Deckschicht bzw. Unfälle und Versickerung von wassergefährdenden Stoffen.

Das folgende Diagramm gibt eine Übersicht, bei welchen Bauten und Fundationen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist und bei welchen Bauvorhaben zusätzlich ein Durchflussnachweis erbracht werden muss. Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Verminderung des Durchflusses um max. 10%) ist die vorgängige Optimierung des Bauvorhabens sowie eine Interessensabwägung.  

Das Merkblatt Bauten im Grundwasser beschreibt die inhaltlichen Anforderung eines Durchflussnachweises und die Berechnungsgrundlagen.

Informationen zur Ausdehnung, Mächtigkeit und Grundwasserständen können in der Grundwasserkarte eingesehen werden. Die langjährigen Grundwasserspiegelmessungen der kantonalen Messstellen sind in der Hydrometriekarte abrufbar.

Ablauf Bauten im Grundwasser

Häufig gestellte Fragen

  • Welche Unterlagen sind als Beilage zum Gesuch für Bauten im Grundwasser einzureichen und was muss in einem hydrogeologischen Bericht (Durchflussnachweis) enthalten sein?

    Ausgefülltes Zusatzformular 10 Gesuch für Bauten im Grundwasser sowie ein hydrogeologischer Bericht mit folgendem Inhalt:

    • Beschrieb der Grundwassersituation mit der Lage des Schwankungsbereichs, der Mächtigkeit, des Strömungsgefälles und der Durchlässigkeit
    • Beschrieb der ins Grundwasser reichenden Bauteile
    • Rechnerische Einschätzung über den Einfluss des Bauwerkes auf die Durchflusskapazität
    • Nachweis, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers mit dem Vorhaben um weniger als 10% vermindert wird
    • Pläne und Schnitte der Baugrube inkl. allfälliger Ersatzmassnahmen
    • Angaben zur Wasserhaltung, wie Leitungsführung, Behandlung des anfallenden Wassers und Ableitung
    • Grundwasserüberwachungskonzept mit Angabe der Messstellenstandorte
  • Sind Bauten unter den mittleren Grundwasserstand zulässig? Sind Bauten im Grundwasser, die den Durchfluss des Grundwassers über 10% einengen, zulässig?

    Nein, Bauten unter den mittleren Grundwasserstand sind nicht zulässig und nur in Ausnahmefällen gestattet (GSchV Anhang 4, Ziff. 211). Für eine Ausnahmebewilligung muss nebst einer Interessensabwägung nachgewiesen werden, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers mit dem Vorhaben um weniger als 10% vermindert wird.

  • Wann und in welchem Umfang dürfen Kompensationsmassnahmen eingesetzt werden?

    Sofern das Bauprojekt nicht mehr anderweitig optimiert werden kann (Änderung Fundationskonzept, Weglassen von Pfählen, Veränderung Pfahlraster, etc...), dürfen Kompensationsmassnahmen zur Reduzierung der Durchflussverminderung eingesetzt werden, um die Anforderungen für eine Ausnahmebewilligung (max 10%) zu erfüllen.

    • Im Geringleiter des Grundwassers (Mächtigkeit < 2 m und/oder Durchlässigkeit k-Wert < 10-5 m/s) sind Kompensationsmassnahmen zur Reduzierung der Durchflussverminderung grundsätzlich zulässig (mit Kompensationsmassnahmen max. 10%).
    • In nutzbaren Grundwasservorkommen darf die Durchflussverminderung der Einbauten ohne Kompensationsmassnahmen max. 15% betragen (mit Kompensationsmassnahmen max. 10%).
    • Im nahen Zustrombereich von Schutzzonen (Distanz zwischen Grenze S2 und S3) sind keine Kompensationsmassnahmen zulässig.
  • Wann und wo ist das Gesuch für Bauten im Grundwasser mit den Unterlagen einzureichen? Können die erforderlichen Unterlagen für eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nachgereicht werden?

    Im Baugesuchsverfahren ist das Gesuch für Bauten im Grundwasser zusammen über die Gemeinde einzureichen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird zusammen mit der Baubewilligung durch die Gemeinde ausgestellt (§192a PBG, §61 PBV). Eine Nachreichung ist nicht zulässig.

    Bei Bauten im Grundwasser, welche nicht an ein Baugesuchsverfahren gekoppelt sind, ist mit der Gemeinde das Vorgehen abzusprechen.

  • Ist für Tiefbauten im Gewässerschutzbereich Ao (z.B. Uferbereich von Seen) eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich?
    Nein, im Gewässerschutzbereich Ao ist keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Bauten im Grundwasser erforderlich. Es ist mit Auflagen im Baubewilligungsverfahren zu rechnen. 
  • Sind Tiefbauarbeiten in einer Grundwasserschutzzone oder einem Grundwasserschutzareal erlaubt?
    In der Grundwasserschutzzone S3 können Bauten und Anlagen erstellt werden, sofern eine Beeinträchtigung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen ist. Dabei sind nur Bauten über dem höchsten Grundwasserstand zulässig (Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004). In der Grundwasserschutzzone S2 ist das Erstellen von Bauten und Anlagen nicht erlaubt (GSchV Anhang 4, Ziffer 222). Die Behörden können aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Für Grundwasserschutzareale zählen die gewässerschutzrechtlichen Anforderungen analog der Zone S2. 
  • Wie tief darf das Grundwasser mit einer Wasserhaltung in der Baugrube abgesenkt werden?

    In einer offenen Baugrube darf das Grundwasser nicht tiefer als der natürliche Niedrigwasserstand abgesenkt werden. In einer geschlossenen Baugrube darf das Grundwasser ausserhalb der Baugrube nicht tiefer als der natürliche Niedrigwasserstand abgesenkt werden (innerhalb der Baugrube tiefer).

  • Welche Pfahlarten und Injektionen sind im Grundwasser zulässig?

    Zulässig sind Bohrpfähle (verrohrte Mikropfähle bis Grossbohrpfähle), Fertigbetonrammpfähle, Fertigbetonschraubpfähle, Verdrängungsbohrpfähle, Injektionsrammpfähle, Verpresspfähle, unverrohrte Schneckenortbetonpfähle, Vibrorammpfähle, Vibrobohrpfähle, duktile Gusspfähle.

    Nicht zugelassen im Grundwasser sind Jettingpfähle oder Injektionsverfahren (z.B. Kunstharz). Selbstbohrpfahlsysteme sind bei gespannten Verhältnissen oder wenn die Gefahr besteht, Grundwasserstockwerke zu verbinden, ebenfalls nicht zulässig.

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