In besonders gefährdeten Bereichen erfordern Bohrungen und Grabungen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung (GSchG Art. 19, GSchV Art. 32, KGSchV Art. 28). Die Vorgaben unterscheiden sich abhängig vom Standort und der Art des Eingriffs. Vor jeder Sondierung muss daher geprüft werden, ob sich der Standort in einem besonders gefährdeten Bereich befindet – etwa in einer Grundwasserschutzzone, einem -areal oder dem Gewässerschutzbereich AU. Die entsprechenden Informationen finden Sie auf der kantonalen Gewässerschutzkarte.
Die folgende Tabelle zeigt, wann ein Gesuch für eine gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für Bohrungen und Grabungen der Dienststelle Umwelt und Energie erforderlich ist: