Zuständigkeiten

Bund
Der Bund erlässt Grenzwerte und Vorschriften zur Begrenzung der nichtionisierenden Strahlung. Er beaufsichtigt und unterstützt die Kantone beim Vollzug und ist verantwortlich für die Bereitstellung der wissenschaftlichen und rechtlichen Grundlagen.

Der Vollzug der Umweltvorschriften zur Begrenzung von nichtionisierender Strahlung im Bereich Hochspannungsanlagen (ESTI), Eisenbahnanlagen (BAV) sowie Strom- und Funkanlagen der Armee (VBS) obliegt dem Bund.

Kantone
Die Kantone sind für den Vollzug des Umweltschutzgesetzes (USG) und den entsprechend erlassenen Vorschriften zuständig. Die Aufgaben des Kantons beim Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sind:

  • Prüfung von Baugesuchen und Bagatelländerungen von Anlagen bezüglich der Einhaltung der NISV
  • Behandlung von Einsprachen gegen Bauvorhaben von Antennenanlagen
  • Durchführung von Abnahme- und Kontrollmessungen bei Antennenanlagen
  • Beratung der Gemeinden und Gesuchsteller beim Bau und Betrieb von Sendeanlagen der Mobilfunkbetreiber
  • Durchführung von Erhebungen über die Umweltbelastung mit nichtionisierender Strahlung
  • Sachgerechte Information der Öffentlichkeit über den Stand der Belastung mit nichtionisierender Strahlung

Gemeinden
Die Gemeinden sorgen für die Berücksichtigung der geltenden Umweltvorschriften in ihrem Zuständigkeitsbereich. Als Baubewilligungsbehörden sind die Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie die Kontrolle von bestehenden Anlagen Sache der Gemeinden.

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