Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Nichtionisierende Strahlung muss gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) im Sinne der Vorsorge so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, mindestens aber so, dass sie für Mensch und Umwelt weder schädlich noch lästig wird.

Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) regelt die Begrenzung der Emissionen von elektrischen und magnetischen Feldern mit Frequenzen von 0 bis 300 GHz, welche beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt werden. Darunter fallen neben Mobilfunkanlagen u.a. Hochspannungsleitungen, Transformatoren oder Rundfunksender. Elektrische Geräte wie Mikrowellenöfen, Bildschirme oder Smartphones hingegen fallen nicht in den Geltungsbereich der NISV.

Die NISV unterscheidet zwischen vorsorglichen Massnahmen zum Schutz der Langzeitbelastung (Anlagengrenzwerte) und verschärften Massnahmen zum Schutz vor kurzfristiger Strahlenbelastung (Immissionsgrenzwerte):
 
Anlagegrenzwerte: Grenzwerte für die von einer Anlage alleine erzeugte Strahlung an Orten, wo sich Menschen regelmässig während längerer Zeit aufhalten können, sogenannte Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Die Anlagegrenzwerte dienen zum Schutz vor eventuellen, noch ungenügend bekannten Gesundheitsschädigungen und begrenzen vorsorglich die Langzeitbelastung.

Immissionsgrenzwerte: Grenzwerte für die Einwirkung der Strahlung an einem Ort, wo sich Menschen kurzfristig aufhalten können (OKA). Sie schützen vor den anerkannten, negativen Auswirkungen auf die Gesundheit bei kurzfristiger Exposition und orientieren sich an den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP)

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