Mobilfunkantennen

Seit den 1990er-Jahren ist die Anzahl der Mobilfunkgeräte in der Schweiz auf über 11 Millionen gestiegen. Zudem ist das Volumen der per Mobilfunk übertragenen Daten zwischen 2008 und 2016 um das 375-fache gestiegen. Dies bedingt eine ständige Verfügbarkeit von mobilen Diensten und damit einen weiteren Ausbau der drahtlosen Infrastruktur. Für den Betrieb der Mobilfunknetze wurden bis Mitte 2018 an mehr als 18'500 Standorten Mobilfunkantennen errichtet.

Grafische Darstellung der Strahlung in der Umgebung einer Mobilfunkantenne
Strahlung in der Umgebung einer Mobilfunkantenne und Skala der elektrischen Feldstärke in Volt pro Meter (V/m).

Baubewilligungsverfahren
Für einen neuen Antennenstandort muss der Mobilfunkbetreiber bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einreichen. Der Gesuchsteller hat der Baubewilligungsbehörde die vollständigen Baugesuchsunterlagen einzureichen. Neben den durch die kantonalen und kommunalen Baugesetze bezeichneten Unterlagen hat der Inhaber einer Anlage der für die Bewilligung zuständigen Behörde nach Artikel 11 Absatz 1 NISV ein Standortdatenblatt einzureichen. Mit dem Standortdatenblatt werden die geplanten technischen Daten aller zur Anlage gehörenden Mobilfunksendeantennen und die in der Umgebung der Anlage zu erwartende Strahlung der zuständigen Behörde und interessierten Dritten bekannt gegeben.

Die Gemeinde ist verpflichtet, das Baugesuch öffentlich aufzulegen, damit betroffene Anwohner allenfalls Einsprache einreichen können. Aus dem Standortdatenblatt geht hervor, bis zu welchem Abstand zwischen Wohn- respektive Arbeitsort und Anlage eine Einspracheberechtigung vorliegt.

Hält die geplante Anlage die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und sämtliche baurechtlichen Auflagen ein, muss sie von der Gemeinde bewilligt werden. Sistierungen oder Moratorien aus rein politischen Gründen sind rechtswidrig. Der Gesuchsteller hat einen Rechtsanspruch auf eine Erteilung der Baubewilligung, sofern er sämtliche rechtlichen Bestimmungen und Auflagen, wie beispielsweise eine Abnahmemessung, einhält.

Bagatellverfahren
Bei gewissen Änderungen, wie dem Ersatz von Antennen oder bei Leistungsverschiebungen ist nicht zwingend ein Baubewilligungsverfahren nötig, wenn die Änderungen der Empfehlung der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) zu Bagatelländerungen entsprechen. Dazu müssen die folgenden Bagatellkriterien eingehalten sein:

  • An den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN), an denen der Anlagegrenzwert vor der Änderung im massgebenden Betriebszustand bereits zu mehr als 50 % ausgeschöpft war, nehmen die neu berechneten elektrischen Feldstärken im massgebenden Betriebszustand nicht zu.
  • An den übrigen OMEN, an denen der Anlagegrenzwert vor der Änderung im massgebenden Betriebszustand nicht zu mehr als 50 % ausgeschöpft war, nehmen die neu berechneten elektrischen Feldstärken im massgebenden Betriebszustand um weniger als 0,5 V/m zu.

Als massgebende elektrische Feldstärken vor der Bagatelländerung gelten immer jene des zuletzt ordentlich bewilligten Standortdatenblatts.

Bezüglich adaptiver Antennen gilt ausserdem, dass wenn gegenüber dem zuletzt ordentlich bewilligten Standortdatenblatt ein (kleinerer) Korrekturfaktor oder eine Leistungsverschiebung von konventionellen Antennen zu adaptiven Antennen mit einem Korrekturfaktor < 1 geltend gemacht wird, zwingend ein Baugesuch eingereicht werden muss.

Die Änderungen müssen mittels aktualisiertem Standortdatenblatt bei der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) als der zuständigen kantonalen NIS-Fachstelle (nis.lu@innetag.ch) zur Prüfung eingereicht werden. Entspricht eine Änderung den genannten Kriterien, wird sie durch die NIS-Fachstelle der Gemeinde als Leitbehörde zur Genehmigung vorgelegt.


Ausschnitt aus dem Geoportal Mobilfunkstandorte
Die Mobilfunkstandortkarte des Kantons Luzern zeigt alle aktiven Antennenstandorte im Kanton (nach Betreiber).
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