Mobilfunkantennen

Seit den 1990er-Jahren ist die Anzahl der Mobilfunkgeräte in der Schweiz auf über 11 Millionen gestiegen. Zudem ist das Volumen der per Mobilfunk übertragenen Daten zwischen 2008 und 2016 um das 375-fache gestiegen. Dies bedingt eine ständige Verfügbarkeit von mobilen Diensten und damit einen weiteren Ausbau der drahtlosen Infrastruktur. Für den Betrieb der Mobilfunknetze wurden bis Mitte 2018 an mehr als 18'500 Standorten Mobilfunkantennen errichtet.

Grafische Darstellung der Strahlung in der Umgebung einer Mobilfunkantenne
Strahlung in der Umgebung einer Mobilfunkantenne und Skala der elektrischen Feldstärke in Volt pro Meter (V/m).

Baubewilligungsverfahren
Für einen neuen Antennenstandort muss der Mobilfunkbetreiber bei der Standortgemeinde ein Baugesuch einreichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört das sogenannte Standortdatenblatt. Darin liefert der Betreiber Angaben wie Sendeleistungen sowie Hauptstrahlrichtungen und berechnet die zu erwartende Strahlung in der Umgebung der Anlage.

Die Gemeinde ist verpflichtet, das Baugesuch öffentlich aufzulegen, damit betroffene Anwohner allenfalls Einsprache einreichen können. Aus dem Standortdatenblatt geht hervor, bis zu welchem Abstand zwischen Wohnort und Anlage eine Einspracheberechtigung vorliegt.

Hält die geplante Anlage die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) und sämtliche baurechtlichen Auflagen ein, muss sie von der Gemeinde bewilligt werden. Sistierungen oder Moratorien aus rein politischen Gründen sind rechtswidrig. Der gesuchstellende Mobilfunkbetreiber hat einen Rechtsanspruch auf eine Erteilung der Baubewilligung, sofern er sämtliche rechtlichen Bestimmungen und Auflagen einhält.

Es muss jeder neue Standort individuell beurteilt werden. Neue Antennen werden aber oft an bestehenden Standorten installiert. In diesen Fällen ist eine Prüfung nicht immer zwingend, sondern nur, wenn die neu zu installierende Antenne adaptiv betrieben werden kann.

Jede neue adaptive Antenne, die in Betrieb genommen wird, muss eine Abnahmemessung bestehen. Damit wird im realen Betrieb geprüft, ob die Grenzwerte eingehalten werden.

Adaptive Mobilfunkantennen (5G), die neu installiert oder umgebaut werden, müssen im Kanton Luzern das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchlaufen. Eine Installation oder Inbetriebnahme von adaptiven Antennen ohne Einsprachemöglichkeit, mittels sogenanntem Bagatellverfahren (siehe unten), ist gegenwärtig nicht möglich. 

Bagatellverfahren
Nicht adaptive Mobilfunkantennen (2G bis 4G) können an bestehenden Standorten mittels Bagatellverfahren installiert und in Betrieb genommen werden. In solchen Fällen ist kein ordentliches Baubewilligungserfahren erforderlich, das Standortdatenblatt wird jedoch aktualisiert.


Ausschnitt aus dem Geoportal Mobilfunkstandorte
Die Mobilfunkstandortkarte des Kantons Luzern zeigt alle aktiven Antennenstandorte im Kanton (nach Betreiber).
Karte "Mobilfunkstandorte" öffnen
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